5729/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.08.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am        August 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0155-I/4/2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5794/J vom 17. Juni 2010 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend wird ausdrücklich angemerkt, dass entgegen der in der gegenständlichen Anfrage aufgestellten Behauptung den österreichischen Trafikantinnen und Trafikanten zumindest vonseiten des Bundesministeriums für Finanzen niemals „kommuniziert wurde, dass eine Unterschreitung des bisher geltenden Mindestpreises von € 3,45 für Zigaretten nicht möglich sei“. In der Begründung des Antrags nach § 27 GOG, welcher zu der jüngsten Novelle des Tabakmonopolgesetzes 1996 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2010 geführt hat, wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Neuregelung im Interesse des Gesundheitsschutzes ein Absinken der Kleinverkaufspreise für Zigaretten unter das Niveau des bislang geltenden Mindestpreises verhindern oder zumindest wirtschaftlich erschweren soll. Darüber hinaus sollte verhindert werden, dass die Tabaktrafikanten auf Grund allfälliger Preissenkungen erhebliche Einkommensverluste erleiden. Die Novellierung durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2010 hat daher jene Trafikantenhandelsspanne, die auf eine Preisklasse entfällt, welche dem bis zur Aufhebung der Mindestpreisregelungsverordnung BGBl. II Nr. 171/2006 geltenden Mindestpreis entspricht, als neue Mindesthandelsspanne auch für die Zukunft festgelegt. Für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten wurde eine Mindest­handelsspanne neu eingeführt, die der beim ehemaligen Mindestpreis für Feinschnitt anfallenden Handelsspanne entspricht.


Die Neuregelung kann somit ein Unterschreiten der ehemaligen Mindestpreise zwar nicht verhindern, garantiert den Trafikanten allerdings – als absolute Beträge festgelegte – Mindestspannen. Die neuen Mindesthandelsspannen gelten seit dem 1. Juli 2010.

 

Zu 1. bis 9.:

Wie aus der Begründung des Antrags nach § 27 GOG, welcher zu der jüngsten Novelle des Tabakmonopolgesetzes 1996 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2010 geführt hat, und aus den einleitenden Anmerkungen ersichtlich ist, wurden die Mindesthandelsspannen für Trafikanten nicht erhöht, sondern auf dem bestehenden Niveau als absolute Beträge festge­schrieben.

 

Diese Festlegung der Mindesthandelsspannen für Trafikanten in § 38 Abs. 7 TabMG 1996 wurde als eine von mehreren möglichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Mindestpreise in Besprechungen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit erörtert und als zielführendste Lösung angesehen. Dabei waren jeweils Mitglieder der Kabinette der verantwortlichen Bundesminister bzw. Staats­sekretäre und Experten auf Beamtenebene (Fachabteilungen) anwesend.

 

Zu 10.:

Eine Vorabinformation der Monopolverwaltung GmbH durch das Bundesministerium für Finanzen über die geplante Novellierung des TabMG 1996 hat nicht stattgefunden.

 

Zu 11. bis 13.:

Das TabMG 1996 kennt keine „Preisanträge“ von Tabakgroßhändlern an das Bundes­ministerium für Finanzen. Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen lediglich schriftlich bekannt zu geben.

 

Zu der angefragten Mitteilung des Tabakgroßhändlers R&G Gesellschaft m.b.H. an das Bundesministerium für Finanzen ist festzuhalten, dass die Unternehmen über den Inhalt der geplanten Novellierung des TabMG nicht vorab informiert wurden. Darüber hinaus war den Großhändlern eine Bestimmung von Kleinverkaufspreisen unter dem Niveau der ehemaligen Mindestpreise (spätestens) ab 5. Mai 2010, d.h. der Aufhebung der Mindestpreisregelungs-verordnung durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, möglich. Der genaue


Zeitpunkt bzw. der Inhalt der Mitteilung des Tabakgroßhändlers R&G Gesellschaft m.b.H. an das Bundesministerium für Finanzen unterliegt nicht dem Fragerecht nach § 90 GOG 1975.

 

Zu 14. bis 18.:

Wie bereits zu den Fragen 11. bis 13. ausgeführt, kennt das TabMG 1996 keine „Preis­anträge“ von Tabakgroßhändlern an das Bundesministerium für Finanzen und sind die Klein­verkaufspreise vom Großhändler, der bestimmte Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Auch eine Genehmigung von Kleinverkaufspreisen durch das Bundesministerium für Finanzen ist nicht vorgesehen.

 

Die Weiterleitung der angefragten Mitteilung des Tabakgroßhändlers R&G Gesellschaft m.b.H. durch das Bundesministerium für Finanzen an die Monopolverwaltung GmbH erfolgte mit ausreichender Vorlaufzeit.

 

Zu 19. und 20.:

Gemäß § 9 TabMG 1996 hat die Monopolverwaltung GmbH die vom Großhändler bestimmten Preise von Tabakerzeugnissen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen.

 

Die Weiterleitung der gegenständlichen Mitteilung des Tabakgroßhändlers R&G Gesellschaft m.b.H. an die Wiener Zeitung erfolgte mit ausreichender Vorlaufzeit. Die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgte am 28. Mai 2010. Die Monopolverwaltung GmbH veröffentlichte die gegenständliche Preismitteilung gleichfalls am 28. Mai 2010 auf ihrer Homepage. Diese Veröffentlichungen sind eine bewährte Serviceleistung der MVG, sie finden jedoch nicht vor der Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung statt.

 

Zu 21. und 24.:

Es bleibt abzuwarten, welche Mengen der gegenständlichen Fabrikate im Inland versteuert verkauft werden und in welchem Umfang weitere Marken von Preissenkungen betroffen sind.

 

Zu 22. und 23.:

Der genaue Zeitpunkt bzw. der Inhalt von allfälligen Mitteilungen von Tabakgroßhändlern an das Bundesministerium für Finanzen betrifft die unternehmerische Sphäre dieser Großhändler und unterliegt nicht dem Fragerecht nach § 90 GOG 1975.


Zu 25.:

Sämtliche Mitteilungen der Großhändler an das Bundesministerium für Finanzen werden auf ihre Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit § 5 TabStG 1995, geprüft. Eine Differenzierung nach Kleinverkaufspreisen, die unter dem früheren Mindest-preis liegen, und sonstigen Kleinverkaufspreisen ist nicht vorgesehen.

 

Zu 26. bis 28.:

Über die zukünftige Höhe und Struktur der Tabaksteuersätze wird im Laufe des Jahres 2010 im Rahmen der Strukturreform diskutiert werden. Die Spannen der Produzenten, Importeure oder Großhändler von Tabakerzeugnissen unterliegen keiner Regelung durch das Bundes­ministerium für Finanzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen