5731/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.08.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am       August 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0153-I/4/2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5796/J vom 17. Juni 2010 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Zunächst wird klargestellt, dass im Bundesministerium für Finanzen entgegen den Ausführungen in der Einleitung zur gegenständlichen schriftlichen parlamentarischen Anfrage keinerlei Unklarheiten bei Anwendung der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. II Nr. 254/1998, bestehen. Gemäß § 2 Abs. 3 der genannten Verordnung sind in Anstellungsverträgen von Mitgliedern eines Leitungsorgans ausschließlich taxativ genannte Vertragselemente zu vereinbaren. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 9 ist bei Organfunktionen in Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist, Organfunktionen in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften auszuüben; mit derartigen Tätigkeiten verbundene geldwerte Vorteile (Jahresvergütungen, Sitzungsgelder u.a.) sind an das Unternehmen abzuführen. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 10 der genannten Verordnung ist bei Nebenbeschäftigungen und Beteiligungen in Anstellungsverträgen von Mitgliedern eines Leitungsorgans zu vereinbaren, dass Beteiligungen an anderen Unternehmungen und Nebenbeschäftigungen der Zustimmung des Unternehmens bedürfen.


Zur konkreten Fragestellung ist anzumerken, dass das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. II Nr. 254/1998, nicht auf Angestellte, sondern auf Mitglieder des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen) unter den dort genannten Voraussetzungen anzuwenden sind.

 

Bezüglich der angefragten Anzahl von Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten gemäß den eingangs erwähnten Vertragselementen und deren Zuordnung auf einzelne Unternehmen ist festzustellen, dass eine solche Bekanntgabe aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Daten über Vertragselemente eines namentlich bestimmten oder infolge der geringen Anzahl an betroffenen Personen bestimmbaren Leitungsorganes eines Unternehmens gelten nach herrschender Auffassung als schutzwürdige Informationen. Eine Zuordnung von Vertragselementen auf einzelne Unternehmen und damit eine mittelbare namentliche Bezeichnung der betroffenen Leitungsorgane scheint daher insgesamt unverhältnismäßig und würde auch vor dem Hintergrund des legitimen Kontrollinteresses einen überschießenden Eingriff in die Privatsphäre und damit in die Rechte der einzelnen betroffenen Person darstellen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen