5744/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.08.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0207-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 13. August 2010

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5783/J-NR/2010 betreffend Wahlwerbung durch Lehrer, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 17. Juni 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Nein, der Inhalt des Schreibens wurde mir durch gegenständliche Anfrage zur Kenntnis gebracht.

 

Zu Fragen 2, 3, 5 und 6:

Nach Befassung des Landesschulrates für Burgenland und der Schulleitung der HTBL Pinkafeld hat Herr Mag. Kurt Maczek, der aufgrund der Ausübung seines Mandats im Burgenländischen Landtag seit 2005 außer Dienst gestellt ist, weder schriftlich noch mündlich um eine Verwendung von Daten der Schülerinnen und Schüler angesucht, weshalb auch keine „Genehmigung“ erteilt wurde; vergleichbares gilt in Bezug auf das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

Klarstellend wird zur Frage einer „Genehmigung“ grundsätzlich festgehalten, dass eine Verwendung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern für Zwecke Dritter außerhalb des Anwendungsbereiches des Bildungsdokumentationsgesetzes entsprechend dem Datenschutzgesetz 2000 der individuellen Zustimmung der Betroffenen bzw. deren Erziehungsberechtigten bedarf und kann diese durch eine „Genehmigung“ der Schulbehörden oder der Schulleitung auch nicht substituiert werden.

Die Daten von Schülerinnen und Schülern werden an der HTBL Pinkafeld elektronisch im SAS-Programm erfasst, wobei „karenzierte“ Lehrkräfte keine Zugangsberechtigung haben und daher kein Zugriff auf Schülerinnen- und Schülerdaten möglich ist. Nach Auskunft der Schulleitung hat der Obgenannte an der HTBL Pinkafeld keinerlei Wahlwerbung betrieben oder einschlägiges Werbematerial in der Schule ausgeteilt. Im Übrigen hat sowohl die Schule als auch der Landesschulrat für Burgenland vom im einleitenden Teil der Anfrage dargestellten Schreiben aus der medialen Berichterstattung erfahren.

 

Zu Fragen 4 und 9:

Die Zuständigkeit zur Einleitung allfälliger dienst- bzw. disziplinarrechtlicher Schritte obliegt dem Landesschulrat als Dienstbehörde erster Instanz bzw. den dortigen Disziplinarbehörden nach Ermittlung und Prüfung des Sachverhaltes.

 

Zu Frage 7:

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen wäre jedwede Äußerung dazu rein spekulativ.

 

Zu Frage 8:

Die wesentliche gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Daten der Schülerinnen und Schüler stellt das Bildungsdokumentationsgesetz dar, das als spezielles „Datenschutzgesetz“ für den Schulbereich gesehen werden kann. Für die vom Bildungsdokumentationsgesetz nicht erfassten Datenanwendungen gelten die allgemeinen Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000.

 

Zu Frage 10:

Wie bereits ausgeführt ist nicht evident, dass Schülerinnen- und Schülerdaten widmungswidrig verwendet bzw. weitergegeben wurden. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass sich die Schule weltanschaulich neutral zu verhalten hat. Das lässt sich aus Art. 14 Abs. 5a erster Satz B-VG aber auch aus Art. 2 Erstes Zusatzprotokoll der europäischen Menschenrechtskonvention herauslesen. Weltanschauliche Neutralität bedeutet allerdings nicht Prinzipienlosigkeit. Gegen parteipolitische Aussagen, die etwa als verbotsgesetzwidrig einzustufen sind, ist die Schule durchaus zur Stellungnahme aufgerufen. Bezüglich der Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an Schulen wird auf § 46 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes sowie das einschlägige Rundschreiben Nr. 13/2008 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur hingewiesen, welches vom Landesschulrat für Burgenland sämtlichen Schulleitungen in seinem Wirkungsbereich zur Kenntnis gebracht wurde.

 

Zu Frage 11:

Die Beurteilung der Frage nach einem strafrechtlich definierten allfälligen Missbrauch des Autoritätsverhältnisses obliegt den ordentlichen Gerichten und nicht dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Kommentierung von Aussagen oder Meinungen wahlwerbender Gruppen oder Personen betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, wobei in Bezug auf die Landtagsabgeordneteneigenschaft auf Art. 96 B-VG verwiesen wird.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.