5757/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.08.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0198-I/5/2010

Wien, am 17. August 2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichteten, inhaltlich gleichlautend ergangenen schriftlichen parlamentarischen Anfragen Nr. 5840/J und Nr. 5909/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Wolfgang Zanger nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass zu den vorliegenden Anfragen eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegt.

 

Frage 1:

Zu dieser Frage verweise ich auf die vom Hauptverband zur Verfügung gestellte, als Beilage A angeschlossene Aufstellung über die offenen österreichischen Forderungen der Gebietskrankenkassen sowie der Landesgesundheitsfonds für das Jahr 2008, wobei der überwiegende Teil dieser offenen österreichischen Forderungen noch nicht fällig ist bzw. durch entsprechende Übereinkommen eine Kompensation für extra- und intramurale Leistungen, die im Ausland für österreichische Bürger/innen erbracht werden, erfolgen kann.


Frage 2:

Ich verweise auf die als Beilage B angeschlossene Aufstellung über die offenen österreichischen Forderungen der Gebietskrankenkassen sowie der Landesgesundheitsfonds zum Stand 1. Juli 2010, wobei der überwiegende Teil dieser offenen österreichischen Forderungen noch nicht fällig ist bzw. durch entsprechende Übereinkommen eine Kompensation für extra- und intramurale Leistungen, die im Ausland für österreichische Bürger/innen erbracht werden, erfolgen kann.

 

Frage 3:

Dazu liegen meinem Ressort keine Informationen vor.

 

Frage 4:

Wie der Hauptverband mitteilt, findet das Abrechnungs- und Forderungsverfahren systematisch quartalsweise statt, die Zeitspanne für die Verrechnung von

Krankenhauskosten für ausländische Gastpatient/inn/en vom Einlangen der Rechnung der Krankenanstalt bei der Kasse bis zur Weitergabe an den Hauptverband beträgt daher in der Regel drei bis sechs Monate, wobei das Verfahren aber auch mehrere Jahre dauern kann, was aber nicht die Regel ist.

 

Die Überweisung an die Gesundheitsfonds wird durchgeführt, sobald die Forderungen via Hauptverband beglichen werden.

 

Für die Pauschalforderungen eines Jahres wird im ersten Quartal des Folgejahres eine Akontierung geleistet. Die Endabrechnung wird durchgeführt, sobald die endgültigen Daten durch den jeweiligen Gesundheitsfonds übermittelt werden (zumeist im September).

 

Frage 5:

Hier verweist der Hauptverband auf die derzeit laufenden Bestrebungen, elektronischen Datenaustausch einzuführen, was auch innerstaatlich (beim Hauptverband) in Arbeit ist.

 

Fragen 6, 7 und 9:

Ja. Am 12. Oktober 2005 wurde zwischen dem Hauptverband und dem Gesundheitsministerium der Republik Italien eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach ab 1. Jänner 2006 die gegenseitigen Forderungen aufgerechnet werden (zum Inhalt darf ich auf den als Beilage C angeschlossenen Text der Vereinbarung verweisen).

 

Frage 8:

Wie der Hauptverband mitteilt, konnten alle fälligen Forderungen gegenüber Italien nunmehr abgerechnet werden. Lediglich ein Restbetrag von rund € 150.000,- aus dem Jahr 2008 ist noch in Abklärung. Die im Jahr 2009 geltend gemachten Kostenforderungen werden im Rahmen der nächsten Kompensation verrechnet.


Frage 10:

Mit den bilateralen Vertragsstaaten Österreichs, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Montenegro und der Türkei werden die österreichischen Forderungen ebenfalls aufgerechnet. Dadurch konnte für Österreich eine Beschleunigung des Erstattungsverfahrens erreicht werden. Im Verhältnis zu den vorgenannten Staaten scheinen daher kaum fällige Forderungen auf. Hierzu lege ich auch die vom Hauptverband erstellte Beilage D vor.

 

Frage 11:

Nein, das In-Kraft-Treten der neuen Verordnungen über die soziale Sicherheit mit 1. Mai 2010 wird den Zahlungsfluss ohnehin beschleunigen. Aufgrund der Bestimmungen in Art. 67 der neuen Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind die Forderungen binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, zu erstatten.

Darüber hinaus ist in Art. 68 der gegenständlichen Verordnung festgelegt, dass nach Ablauf dieser Frist von 18 Monaten der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf die ausstehenden Forderungen erheben kann, außer der leistungspflichtige Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90 % der gesamten eingereichten Forderung geleistet.

Gleichzeitig ist mit dem In-Kraft-Treten der beiden Verordnungen auch ein elektronischer Datenaustausch - mit einem Übergangszeitraum bis längstens 30. April 2012 - vorgesehen, der ebenfalls zu einer rascheren Erledigung der Kostenforderungen beitragen soll.

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.