5758/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.08.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0162-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5825/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Benachrichtigung durch die Staatsanwaltschaft“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Der Verdacht der Untreue durch Mitglieder des Aufsichtsrates der Österreichischen Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft aufgrund von in Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung des Vorstandsmitgliedes Mag. M. H. geleisteten Zahlungen war Gegenstand des Verfahrens 612 St 7/09h der Staatsanwaltschaft Wien.


In dem genannten Verfahren wurden Sachverhaltserhebungen im Wege des Bundeskriminalamtes vorgenommen. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte nicht – wie in der Einleitung der Anfrage formuliert – wegen „Geringfügigkeit“, sondern gemäß § 190 Ziffer 2 StPO wegen mangelnder Nachweisbarkeit eines wissentlichen Missbrauchs der Verfügungsmacht bzw. eines auf Schädigung gerichteten Vorsatzes.

Ein (Roh-)Bericht des Rechnungshofes lag der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens nicht vor und es wurde in der Sachverhaltsdarstellung auf einen solchen auch nicht hingewiesen.

Zu 2:

Von der Einstellung eines Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 194 StPO die Kriminalpolizei, den Beschuldigten, das Opfer und – sofern es mit dem Verfahren befasst war – das Gericht zu verständigen. Die Verständigung der eine Sachverhaltsdarstellung einbringenden Person ist – sofern dieser Person nicht zugleich Opfereigenschaft iSd § 65 Ziffer 1 lit. a bis c StPO zukommt – gesetzlich nicht vorgesehen.

Zu 3:

Die Staatsanwaltschaft prüft derzeit, ob sich aufgrund des Rechnungshofberichtes neue Umstände bzw. neue Verdachtsmomente ergeben.

Zu 4:

Zu der genannten „Causa“ ist bei der Staatsanwaltschaft Wien zur AZ 605 St 16/08d ein Ermittlungsverfahren anhängig.

Zu 5:

Nein.

Zu 6:

Entfällt.

Zu 7 und 8:

Für die Verständigung von Einstellungen von Ermittlungsverfahren gegen Abgeordneten gelten dieselben Regelungen wie in Ermittlungsverfahren gegen alle Bürgerinnen und Bürger.


Soweit aber die Verständigung von Anzeigern angesprochen wird, ist folgendes auszuführen:

Das natürliche Interesse eines Anzeigers am Ergebnis seiner Anzeige steht in einem Spannungsverhältnis mit datenschutz- und grundrechtlichen Positionen der Beschuldigten, zumal Anzeigen an keine Voraussetzungen gebunden sind, also am Umstand der Anzeigenerstattung allein an sich keinerlei Qualifikation über das Vorliegen eines Verdachts einer strafbaren Handlung ermöglicht wird. Im Falle eines rechtlichen Interesses besteht ein Recht auf Akteneinsicht im Wege des § 77 Abs. 1 StPO. Im Bundesministerium für Justiz wird gerade geprüft, ob eine Ausdehnung der Verständigungen auf denjenigen, der eine Anzeige erstattet hat, zweckmäßig scheint. Abgeordneten stehen aber auch derzeit Möglichkeiten der Informationsbeschaffung zur Verfügung, die anderen Anzeigeerstattern nicht zukommen.

 

. August 2010

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)