5764/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.08.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-10001/0300-I/A/4/2010

 

Wien, 16. AUG. 2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6126/J der Abgeordneten Doppler und weiterer Abgeordneter wie folgt:

Fragen 1 bis 5:

Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2009

Im Jahr 2009 waren mit Ausnahme der Sekretariats- und Schreibkräfte bzw. des Hilfspersonals insgesamt zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in meinem Kabinett beschäftigt. Acht davon hatten einen „all inclusive“-Sondervertrag, einer einen „all inclusive“-Fixbezug und einer ein Überstundenpauschale. Es erfolgte keine Einzel­abgeltung von Überstunden.

Bei der Bemessung der Sonderentgelte bei „all inclusive“-Sonderverträgen wurden die in derartigen Verwendungen üblicherweise notwendigen Überstundenleistungen berücksichtigt. Zur konkreten Anzahl und zu den Kosten der Überstunden können daher keine Angaben gemacht werden.

Beim Fixbezug galten nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 13,65 % des Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Dem Überstundenpauschale wurden Überstundenleistungen im Ausmaß von 33 Werktags- sowie 10 Sonn- und Feiertagsüberstunden monatlich zu Grunde gelegt. Dadurch entstanden im Jahr 2009 Gesamtkosten in Höhe von € 19.025,88.

 

Zeitraum 1.1.2008 bis 1.12.2008

Im Jahr 2008 waren im Kabinett meines Vorgängers Dr. Erwin Buchinger mit Aus­nahme der Sekretariats- und Schreibkräfte bzw. des Hilfspersonals insgesamt neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Fünf davon hatten einen „all inclusive“-Sondervertrag, einer einen „all inclusive“-Fixbezug, eine eine Verwendungszulage gem. § 121 Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einer einen „all inclusive“-Vertrag gem. § 3 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes und einer ein Überstundenpauschale. Es erfolgte keine Einzelabgeltung von Überstunden.

Bei der Bemessung der Sonderentgelte bei „all inclusive“-Sonderverträgen und beim „all inclusive“-Vertrag gem. § 3 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes wurden die in derartigen Verwendungen üblicherweise notwendigen Überstundenleistungen berücksichtigt. Zur konkreten Anzahl und zu den Kosten der Überstunden können daher keine Angaben gemacht werden können.

Beim Fixbezug galten nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 13,65 % des Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage gem. § 121 Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes betrug 1,5 Vorrückungsbeträge der Dienstklasse VIII. Damit waren Überstundenleistungen im Ausmaß von mindestens 25 pro Monat verbunden.

Dem Überstundenpauschale wurden Überstundenleistungen im Ausmaß von 12 Werktagsüberstunden monatlich zu Grunde gelegt. Dadurch entstanden Gesamtkosten in Höhe von € 3.675,87.

Zeitraum 2.12.2008 bis 31.12.2008

Im Zeitraum 2. Dezember bis 31. Dezember 2008 waren in meinem Kabinett mit Ausnahme der Sekretariats- und Schreibkräfte bzw. des Hilfspersonals insgesamt neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Sieben davon hatten einen „all inclusive“-Sondervertrag, einer einen „all inclusive“-Fixbezug und bei einem Mit­arbeiter wurden 55,67 Werktagsüberstunden sowie 7 Sonn- und Feiertagsüber­stunden für Dezember 2008 einzeln abgegolten (Pauschalierung erfolgte erst mit 1. Jänner 2009).

Diese einzeln abgegoltenen Überstunden verursachten Kosten in Höhe von € 2.342,07.

Bei der Bemessung der Sonderentgelte bei „all inclusive“-Sonderverträgen wurden die in derartigen Verwendungen üblicherweise notwendigen Überstundenleistungen berücksichtigt. Zur konkreten Anzahl und zu den Kosten der Überstunden können daher keine Angaben gemacht werden.

Beim Fixbezug galten nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 13,65 % des Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

 

Mit freundlichen Grüßen