5769/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.08.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0200-I/5/2010

Wien, am 18. August 2010

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 5850/J der Abgeordneten Edith Mühlberghuber und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 14:

Es handelt sich bei der in der Anfrage angesprochenen Art der ärztlichen Beratung um eine spezifische Form der ärztlichen Aufklärung vor dem Hintergrund des § 97 StGB. Daher hat sich eine abschließende Würdigung dieser Bestimmung insbesondere auch an einem strafrechtlichen Maßstab zu orientieren, weshalb auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz zu verweisen ist.

 

Aus medizinischer Sicht kann ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die ärztliche Aufklärung umso ausführlicher zu sein hat, je weniger dringend eine Behandlung geboten ist. Dies führt im gegebenen Zusammenhang zur Pflicht, eine umfassende, auch sämtliche Risiken einschließende ärztliche Aufklärung zu geben, wobei gleich den allgemeinen Anforderungen an die ärztliche Aufklärung auch sicherzustellen ist, dass die Aufklärung auch verstanden wurde.


Die Ärztin/den Arzt trifft somit in diesem Zusammenhang eine ganz besondere Verantwortung.

 

Eine Ausrichtung der Beratung (zum Beispiel die Schwangere von der Abtreibung abzuhalten oder ihr diese nahe zu legen) ist genauso wenig vorgesehen, wie eine Beratung über finanzielle oder andere Hilfen.

 

Die beratende Ärztin/der beratende Arzt darf die Abtreibung selbst vornehmen. Eine verpflichtende Bedenkzeit ist nicht vorgesehen.

 

Die Gesetzesmaterialien halten in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass die Pflicht der Schwangeren, sich von einer Ärztin/einem Arzt beraten zu lassen, keine Pflicht zum Aufsuchen irgendeiner Beratungsstelle ist. Die Frau kann die Ärztin/den Arzt ihrer Wahl aufsuchen. Die Ärztin/der Arzt, der sie berät, kann, wenn sie/er die erforderliche fachliche Ausbildung besitzt, den Abbruch selbst vornehmen oder sie aber an eine/n andere/n Ärztin/Arzt überweisen.

 

Im Übrigen gehe ich davon aus, dass selbstverständlich nicht jeder “Wortwechsel“ zwischen Ärztin/Arzt und Schwangerer als Inhalt der ärztlichen Beratung angesehen werden kann. Ebenso wenig sind die in Frage 1 genannten formellen Mindestanforderungen normiert.

 

Zu der in der Anfrage mehrmals angesprochenen missbräuchlichen Durchführung der ärztlichen Beratung, etwa im Hinblick auf Manipulation, den Vorrang eigener Geschäftsinteressen etc., ist auf § 49 Abs. 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, hinzuweisen, wonach jede Ärztin/jeder Arzt verpflichtet ist, nach bestem Wissen und Gewissen ihre/seine Patientinnen nach dem aktuellen Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu behandeln und zu beraten, um so den bestmöglichen medizinischen Standard sicherzustellen und das Wohl der Patientin/des Patienten zu wahren.

 

Zuwiderhandeln kann nicht nur Haftungsfolgen auf Grund eines Kunstfehlers nach sich ziehen, sondern auch als unstandesgemäßes Verhalten disziplinarrechtliche Folgen gemäß § 136 ff Ärztegesetz 1998 auslösen.

 

„Freiwillige Richtlinien“ für die nähere Ausgestaltung der ärztlichen Beratung sind meinem Ressort für Österreich nicht bekannt.

 

Fragen 15 und 16:

Eine ärztliche Beratung kann nicht durch die Beratung diplomierter Sozialarbeiter/innen ersetzt werden.