5771/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.08.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

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RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

 

GZ: BMASK-90180/0032-III/2/2010

 

Wien, 16. AUG. 2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5841/J der Abgeordneten Neubauer, Dr. Belakowitsch-Jenewein, DI Deimek et al  wie folgt:

 

Frage 1:

 

Die Testergebnisse sind in meinem Ressort seit Erscheinen des Magazins „Öko-Test“ Anfang Juni 2010 bekannt.

Frage 2:

Die vorliegenden Testergebnisse werden in die laufende Bewertung chemischer Risiken bei Verbraucherprodukten einbezogen. Im Rahmen der budgetären Möglichkeiten werden für die Saison 2011 Tests vorgenommen.

Frage 3:

Für die einzelnen Inhaltsstoffe gelten unterschiedliche Bestimmungen. So  sind die Grenzwerte hinsichtlich der Weichmacher – der RL 87/357/EWG (AGl. Nr. L 192/1987) folgend – gleich wie in Deutschland und dem gesamten EU-Raum.

Hinsichtlich der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) gibt es solche verbindlichen Richtwerte weder in Österreich noch seitens der EU. Für die Verleihung des GS-Zeichens werden von den TÜVs in Deutschland zwar Richtwerte herangezogen, die allerdings keinen offiziellen Charakter haben. Diese Werte könnten allenfalls auch in Österreich für eine Risikobewertung herangezogen werden.

 Fragen  4, 5 und 6:

Da Wasserspielzeug nicht in meine Kompetenz fällt, ersuche ich diese Fragen an den BM für Gesundheit zu richten.

Frage 7:

Dem BMASK  liegen keine Beschwerden oder Meldungen vor.

Fragen  8, 9 und 10:

Für Freizeitgeräte gibt es keinerlei Grenzwerte; auch Phthalate-RL bezieht sich nur auf Kinderpflegeprodukte und Spielzeug.

Für Kinderspielzeug gibt es zu einigen chemischen Stoffen Grenzwerte, die in der SpielzeugV (BGBl. Nr. 823/1994 idF BGBl. Nr. 245/2003 bzw. speziell bezüglich der Weichmacher BGBl. II Nr. 255/1998), einer Verordnung zum LMSVG (BGBl. I Nr 13/2006) geregelt sind. Diese Regelungen fallen allerdings in die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit.

Frage 11 und 12:

Wasserspielzeug ist definitionsgemäß Kinderspielzeug. Luftmatratzen gelten eher als Freizeitartikel und fallen dann in die Zuständigkeit des PSG 2004 (BGBL I Nr. 16/2005). Dies nur dann nicht, wenn sie mit einem CE-Zeichen versehen und auch hinsichtlich ihrer Form und Aufmachung wie Kinderspielzeug gestaltet sind.


Frage 13:

Für Kinderspielzeug und Kleinkinderartikel sind die häufigsten und problematischsten Weichmacher schon jetzt  ohnedies verboten und sind vom Markt zu nehmen. Eine Warnung ist daher nicht sinnvoll, zumal Weichmacher ohne chemische Analyse nicht erkennbar sind. Die diesbezügliche Zuständigkeit liegt jedoch im Bereich des BMG. 

Hinsichtlich der Weichmacher in anderen Artikeln ist  davon auszugehen, dass sie nur durch massive Einwirkungen wie z.B. Kauen und Lutschen herausgelöst werden. Das ausschließliche Berühren und Darauf-liegen  reicht  weder zum Herauslösen des Stoffes, noch zum Aufnehmen über die Haut in den Körper aus. (Siehe dazu das Gutachten des Instituts für Krebsforschung der UNI-Wien vom September 2002, das auf der Website des BMG veröffentlicht  ist.)

Eine Warnung vor PAKs erscheint nicht sinnvoll, weil niemand ohne fundierte chemische Untersuchung wissen kann, ob welche enthalten sind oder nicht. Zudem gibt es derzeit keine akkordierten Grenzwerte, auf die man sich berufen könnte.  Auch mit einem Test einzelner Produkte kann über die Vielzahl der am Markt befindlichen Produkte nichts Konkretes ausgesagt werden.

 

Fragen 14 und 15:

 

Für Wasserspielzeug gilt grundsätzlich das zu den Fragen 8 -12 gesagte.

Hinsichtlich der PAKs hat Deutschland im Rahmen des EU-Chemikalienrechts (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 idgF – REACH-Verordnung) nunmehr ein längst überfälliges Dossier vorgelegt, das als Grundlage für verbindliche Regelungen und Grenzwerte für eine Reihe von polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im gesamten EU-Raum dienen wird. Dabei soll das „Alara“-Prinzip(as low as reasonably achievable) zur Anwendung gelangen. Bis dahin kann nur in einer sehr allgemeinen Risikobeurteilung im  Rahmen des PSG 2004 entschieden werden, dass besonders hohe Werte nicht mehr dem dort geforderten Sicherheitsstandard entsprechen.

 

Dies gilt auch hinsichtlich der anderen im ÖKO-Test genannten Stoffe. Auch für diese Stoffe  gibt es derzeit nach Auskunft des Umweltbundesamtes keine chemikalienrechtlichen Beschränkungen bei Freizeitartikeln, so dass davon auszugehen ist, dass bei den genannten Produkten keine gesetzlichen Regelungen verletzt wurden.

 

Es ist zu hoffen, dass nun nach Inkrafttreten von REACH von allen Mitgliedsstaaten  Dossiers zu problematischen Chemikalien, die in Fertigprodukten vorkommen, erstellt und in der Folge europäische Regelungen erarbeitet werden. In Österreich ist dafür der Lebensminister zuständig.

 

Mit freundlichen Grüßen