5790/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.08.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Kosumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau                                                              (5-fach)         

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                       

 

 

 

 

GZ: BMASK-460.002/0032-VII/7/2010

 

Wien, 16. AUG. 2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5907/J der Abgeordneten Werner Neubauer, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordnete betreffend Überbelastung der Ärzte und des Personals in Krankenhäusern wie folgt:

 

Frage 1 bis 5:

Der Fall Rosemarie Weber ist mir nicht bekannt. Die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich, da ich weder mit internen Strukturfragen noch mit Qualitätskontrollen in Spitälern befasst bin. Zuständig sind die Krankenhausbetreiber/innen und deren Aufsichts­organe. Diese sind auch für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen nach dem Krankenanstalten–Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) verantwortlich.


 

Fragen 6 bis 8:

Mit der Einführung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes wurde ein wesentlicher Schritt gesetzt, die Arbeitszeithöchstgrenzen für das Personal in allen österreichischen Krankenanstalten zu vereinheitlichen und dort, wo es zuvor keine Arbeitszeithöchstgrenzen gegeben hatte, solche Höchstgrenzen einzuführen.

 

Dieses Gesetz konnte erst nach langen Verhandlungen mit den Ländern verwirklicht werden, da die Spitäler völlig unterschiedlich strukturiert sind und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes auch im Bereich der Arbeitszeit unterschiedliche Rechtsnormen für das Personal in den Spitälern gegolten hatte, je nachdem ob es sich um Landeskrankenanstalten, Gemeindespitäler oder private Krankenanstalten gehandelt hatte. Auch die Kompetenzlage auf diesem Gebiet war äußerst zersplittert.

 

Ab welcher Arbeitszeit zuschlagspflichtige Überstundenarbeit vorliegt und somit ein Zuschlag gebührt, wird für Landes- und Gemeindebedienstete aus verfassungsrecht­lichen Gründen von den Ländern geregelt. Für die übrigen Arbeitnehmer/innen enthält das KA-AZG nur eine Abgrenzung für den Fall, dass der Kollektivvertrag keine Regelung enthält.

 

Entscheidend ist, dass die Höchstgrenzen des KA-AZG weder durch Normalarbeitszeit noch durch Überstundenarbeit überschritten werden dürfen. Diese Abgrenzung ist somit im Wesentlichen für die Entlohnung von Bedeutung.

 

Statistiken zur Überstundenarbeit liegen mir nicht vor und würden auch keine Aussagen über die Arbeitsbelastung zulassen.

 

Fragen 9, 10 und 13:

Für eine Überbelastung von Arbeitnehmer/innen kann eine Vielzahl an Faktoren aus­schlaggebend sein. Nachdem ich weder mit internen Strukturfragen noch mit Qualitätskontrollen in Spitälern befasst bin, ist es mir nicht möglich, die tatsächlich vorliegenden Überbelastungsfaktoren aufzulisten.

 

Die Arbeitsinspektorate kontrollieren insbesondere die Einhaltung der nach dem KA-AZG vorgesehenen Arbeitszeithöchstgrenzen, der Ruhezeiten und der Ruhepausen. Werden bei amtswegig durchgeführten Kontrollen Übertretungen des KA-AZG festgestellt, werden zunächst Aufforderungen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gestellt. Bei schwerwiegenden Übertretungen erfolgen sofortige Strafanzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden.

 

Im Übrigen ist es Sache der Krankenhausbetreiber/innen und deren Aufsichtsorgane, die organisatorischen Abläufe unter Einbeziehung der Betriebsräte bzw. der Personalvertretung so zu gestalten, dass Belastungsfaktoren so weit wie möglich vermieden werden.


 

Fragen 11, 12 und 14:

Mir sind weder generelle Anlaufstellen noch eigens eingerichtete Beschwerdestellen für das Personal in Krankenhäusern bekannt; die Einrichtung solcher Stellen ist Sache der Krankenhausbetreiber/innen bzw. der einzelnen Bundesländer im Personalmanagementbereich.

 

Im Bereich des Arbeitszeitrechtes können sich die Mitarbeiter/innen in den Krankenanstalten - auch anonym - an das Arbeitsinspektorat wenden, wenn beispielsweise Arbeitszeitgrenzen überschritten oder Ruhezeiten nicht eingehalten werden.

 

Ein gehäuftes Auftreten solcher Anzeigen von Ärzten/Ärztinnen und/oder vom Kran­kenpflegepersonal wegen gesetzwidriger Arbeitszeiten in einzelnen Krankenanstalten ist derzeit nicht feststellbar.

 

Dem zuständigen Arbeitsinspektorat in Linz sind keine aktuellen Beschwerden betreffend Nichteinhaltung des KA-AZG von Ärztinnen/Ärzten und Pflegepersonal im AKH Linz bekannt.

 

Fragen 15 bis 17:

Die Einrichtung einer solchen Arbeitsgruppe ist mir nicht bekannt und wurde mir ge­genüber auch nicht thematisiert.

 

Bei Problemen im Zusammenhang mit Arbeitszeitfragen werden von meinen Mitar­beiter/innen jeweils Besprechungen anberaumt, zu den neben den zuständigen Interessenvertretungen der Ärzte/Ärztinnen sowie des Krankenpflegepersonals und den zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen auch Vertreter/innen der Länder eingeladen werden. Derzeit finden keine solchen Besprechungen statt.

 

Frage 18:

Ich kann diese Frage wiederum nur für den Bereich des Arbeitszeitrechtes beant­worten: Im KA-AZG ist festgelegt, dass jede/r Arbeitgeber/in selbst für die Einhaltung der in diesem Gesetz normierten Höchstgrenzen der Arbeitzeit und der Ruhezeiten verantwortlich ist; insofern ist natürlich auch jeder Rechtsträger selbst mit dieser Problematik unmittelbar konfrontiert und verpflichtet, gesetzeskonform zu handeln. Macht er dies nicht, begeht er eine Verwaltungsübertretung und muss mit Sanktionen rechnen.

 

Frage 19:

Eine weitere Reduktion der in den Krankenanstalten geleisteten Arbeitszeiten ist je­denfalls ein mittelfristiges Ziel. Zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems ist es jedoch notwendig, in Abstimmung mit den Krankenan­staltenträgern einschließlich der Länder und Gemeinden vorzugehen.


 

Frage 20:

Im Bereich des Arbeitszeitrechtes kontrolliert die Arbeitsinspektion insbesondere die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeithöchstgrenzen, der Ruhezeiten und der Ruhepausen.

 

Wenn bei amtswegig durchgeführten Kontrollen Übertretungen des KA-AZG festge­stellt werden, werden zunächst Aufforderungen zur Einhaltung der gesetzlichen Be­stimmungen gestellt. Bei schwerwiegenden Übertretungen oder im Wiederholungsfall erfolgen sofortige Strafanzeigen an die Verwaltungsstrafbehörden.

 

Ein unmittelbarer Eingriff in die internen Organisationsstrukturen der Spitalserhal­ter/innen ist aber nicht möglich.

 

Mit freundlichen Grüßen