5794/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.08.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

Textfeld: GZ. BMVIT-12.000/0012-I/PR3/2010
DVR:0000175

An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 

 

 

 


Wien, am 15. Juli 2010

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Gartelgruber und weitere Abgeordnete haben am 21. Juni 2010 unter der Nr. 5856/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Schließung des Postamtes in Nussdorf-Debant und Versorgung des ländlichen Raums mit Postdienstleistungen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 9:

Ø  Wie sieht die Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Postamt Nussdorf-Debant aus?

Ø  Ist die Auskunft vor Ort richtig, dass nämlich die Erträge des Postamtes die Aufwendungen übertreffen und damit eine wirtschaftliche Führung des Postamtes in Nussdorf/Debant auch derzeit möglich ist?

Ø  Welche Zahlen über die Ertrags- und Kostensituation des Postamtes in Nussdorf/Debant liegen Ihnen vor?

Ø  Ist aufgrund der Ihnen vorliegenden Zahlen die Wirtschaftlichkeit des Postamtes in Nussdorf/Debant gewährleistet?

Ø  Wenn ja, wieso soll dann das Postamt zugesperrt werden?

Ø  Wenn nein, wieso nicht?

Ø  Werden Sie mit der Abordnung der Gemeinde über die geplante Schließung des Postamtes in Nussdorf/Debant ein Gespräch führen und die Einwände der Gemeindeführung berücksichtigen?

Ø  Wenn nein, wieso nicht?

Ø  Wie kann der ländliche Raum für die dort lebende Bevölkerung und für die Wirtschaft ohne entsprechende Infrastruktur dauerhaft attraktiv bleiben?

 

Grundsätzlich möchte ich betonen, dass mir die Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit hochqualitativen und kostengünstigen Postdienstleistungen – insbesondere im ländlichen Raum – ein besonderes Anliegen ist. Aus diesem Grund wurde auch in dem vom BMVIT erarbeiteten und am 05.12.2009 in Teilen in Kraft getretenen Postmarktgesetz (PMG) auch erstmals eine verbindliche Anzahl von 1.650 Post-Geschäftsstellen österreichweit nach einer bestimmten Flächenformel fixiert.

 

Mit dem Inkrafttreten der relevanten Bestimmungen des PMG ist weiters die Kompetenz zur Überwachung von Postämterschließungen bzw. für deren Umwandlungen von eigen- in fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen auf die Regulierungsbehörde [Post-Control-Kommission bzw. Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)] übergegangen. Diese hat die strenge Einhaltung der Voraussetzungen für Postämterschließungen bzw. Umwandlungen nach einem genau vorgegebenen Verfahren zu prüfen. In diese Prüfung ist der neu gegründete Post-Geschäftsstellenbeirat, der aus je einem Vertreter des Gemeindebundes, des Städtebundes und der Verbindungsstelle der Bundesländer besteht, einzubinden.

 

Weiters ist zu betonen, dass es mir ein besonderes Anliegen war, die rechtzeitige Information der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister über eine geplante Postamtsschließung im PMG zu verankern. Dem trägt der § 7 Abs. 5 PMG Rechnung welcher vorsieht, dass die von einer Post-Geschäftsstelle bisher versorgte Gemeinde von der Österreichischen Post AG zeitgerecht von der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle zu informieren ist und die Post AG gemeinsam mit der betroffenen Gemeinde innerhalb von 3 Monaten mögliche alternative Lösungen zur Erhaltung des Standortes zu suchen hat. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.

 

Abschließend darf ich festhalten, dass die Entscheidung der Österreichischen Post AG, ihr Netz an eigenbetriebenen Post-Geschäftsstellen anzupassen, grundsätzlich eine unternehmensinterne Entscheidung darstellt. Die Eigentumsanteile des Staates an der Österreichischen Post AG werden unmittelbar von der ÖIAG und damit mittelbar vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kommen keine Kompetenzen in Bezug auf die Eigentümerfunktion zu.

Die gestellten Fragen betreffen daher insgesamt keine Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG.