5800/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.08.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0168-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5853/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Neubauer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Schleppereiverfahren“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Dem Bundesministerium für Justiz wurde aus Anlass dieser Anfrage darüber berichtet.

Zu 3, 4, 6 bis 8 und 11:

Die Fragen der Tatbestandsmäßigkeit nach § 114 FPG, der Rechtswidrigkeit der Einreisen und der Verwendung gefälschter Unterlagen sind (ausschließlich) von den unabhängigen Gerichten im Rahmen des aufgrund einer rechtswirksamen Anklageschrift durchzuführenden Strafverfahrens zu beurteilen.

Die aufsichtsbehördliche Beurteilung des Vorgehens der Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft (ÖB) in Havanna,  der allfällige Einsatz von „Sur-Place-Kräften“ an der ÖB Havanna und die konkrete Ausgestaltung des Inhaltes von Verpflichtungserklärungen (§ 21 Abs. 6 FPG) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.

Zu 5:

Welche Mitarbeiter der ÖB Havanna mit Visumsanträgen befasst waren, wurde mangels Relevanz für das gerichtliche Strafverfahren nicht überprüft.

Zu 9, 10 und 12:

Im Hinblick darauf, dass sich diese Fragen auf Ergebnisse eines gemäß § 12 StPO nicht öffentlichen Ermittlungsverfahrens beziehen, die noch nicht im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung behandelt wurden, ersuche ich um Verständnis, dass mir eine Beantwortung derzeit nicht möglich ist, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnten.

Zu 13 bis 15:

Mitarbeiter der ÖB Havanna wurden mangels Relevanz für das strafgerichtliche Verfahren nicht vernommen.

Zu 16:

Nach den mir vorliegenden Berichten wurde eine geschleppte Person vernommen.

Zu 17:

Diese Beurteilung steht mir nicht zu. Ich verweise auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. Juni 2010, GZ 6 Bs 213/10i, 6 Bs 258/10g, mit welcher der von mehreren Beschuldigten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhobene Einspruch abgewiesen und ihre Rechtswirksamkeit festgestellt wurde.

Zu 18 und 19:

Die Frage der Ausreise wurde mangels strafrechtlicher Relevanz nicht überprüft.


Zu 20:

Bei den Beschuldigten handelt es sich teilweise um kubanische Staatsangehörige. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführung zu den Fragepunkten 9, 10 und 12.

Zu 21:

Den Anklagebehörden liegen keine konkreten Verdachtsmomente für gerichtlich strafbare Handlungen von Mitarbeitern der ÖB Havanna vor.

Zu 22:

Die „Rückleitung des Verfahrens in das Ermittlungsstadium“ ist in der StPO nicht vorgesehen. Die Überprüfung neuer Verdachtsmomente setzt eine solche demgemäß auch nicht voraus.

Zu 23:

Der Eintritt eines konkreten Schadens ist vom Tatbestand des § 114 FPG nicht umfasst. Das durch § 114 FPG geschützte Rechtsgut umfasst den Schutz der Grenzen, wirtschaftliche Interessen und den öffentlichen Frieden mitsamt einer Zuzugs-, Identitäts-, Arbeitsmarkt- und politischen Kontrolle. Von Relevanz sind auch fiskalische Interessen (vgl. dazu etwa Tipold in WK2 FPG § 114 [Rz 5] mwN).

Zu 24:

Der finanzielle Aufwand für ein einzelnes Strafverfahren kann nicht angegeben werden.

 

20. August 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)