5811/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.08.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0170-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5872/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „dem Abbruch der Verfahren 75 UT 269/08m und 78 UT 646/08z“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10 bis 12:

Im Hinblick darauf, dass sich diese Fragen auf Verfahrensdetails aus einem nicht öffentlichen Verfahrensabschnitt (§ 12 StPO) beziehen, bitte ich um Verständnis, dass mir deren Beantwortung nicht möglich ist, weil dadurch Rechte von Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnten.


Zu 2:

Im Verfahren 78 UT 646/08z der Staatsanwaltschaft St. Pölten: Ja.

Im Verfahren 75 UT 269/08m der Staatsanwaltschaft St. Pölten: Nein.

Zu 6:

Nein.

Zu 9:

Im Verfahren 78 UT 646/08z der Staatsanwaltschaft St. Pölten: Ja.

Im Verfahren 75 UT 269/08m der Staatsanwaltschaft St. Pölten: Nein.

Zu 13, 14 und 16:

Im Verfahren 75 UT 269/08m der Staatsanwaltschaft St. Pölten erfolgte die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens, ohne dass zuvor Ermittlungsschritte veranlasst worden sind, weshalb die diesbezügliche Benachrichtigung die Ordnungsnummer 1 aufweist.

Ermittlungsverfahren sind gemäß § 197 Abs. 1 StPO nur soweit fortzuführen, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist. Danach hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren abzubrechen und nach Ausforschung des unbekannten Täters fortzusetzen. Sind keine (ergänzenden) Ermittlungsschritte indiziert, ist sogleich mit Abbruch des Verfahrens vorzugehen.

Zu 15:

Für die Benachrichtigung des Opfers/Anzeigers von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wurde augenscheinlich ein Formular für die Benachrichtigung des Opfers vom Abbruch des Verfahrens verwendet. Dabei handelt es sich offenbar um ein Versehen, wie auch aus dem der Verständigung 78 UT 646/08z-3 angefügten Beisatz hervorgeht.

 

. August 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)