5812/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.08.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0171-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5875/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der nicht konkret beantworteten Anfrage „mangelhafte Überprüfung der Einstellung eines Strafverfahrens durch Staatsanwalt Schön“ (4893/AB)“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 52:

Die hier gegenständliche „Causa“ war bereits Gegenstand zahlreicher schriftlicher Anfragen, in denen ich – soweit rechtlich möglich – ausführlich und konkret zur dienst-, disziplinar- und strafrechtlichen Beurteilung der Vorgehensweise von Staatsanwalt Dr. Sch. Stellung genommen habe.


Die „unzuständige Bearbeitung“ von Strafsachen durch Staatsanwalt Dr. Sch. wurde im Rahmen der in den bisherigen Anfragebeantwortungen genannten dienst-, disziplinar- und strafrechtlichen Verfahren umfassend und eingehend überprüft. Die im Einzelnen durchgeführten Überprüfungen wurden in den bisherigen Anfragebeantwortungen auch ausführlich dargestellt. Ich weise daher die Vorwürfe, „dass offensichtlich kein Interesse besteht diese Causa umfassend aufzuarbeiten“ und dass im Rahmen der Anfragebeantwortungen das parlamentarische Interpellationsrecht „unterlaufen“ wurde, entschieden zurück.

In strafrechtlicher Hinsicht wurde das Vorgehen von Staatsanwalt Dr. Sch. im Verfahren 64 St 4/06h durch die Staatsanwaltschaft Graz (zu 8 St 305/07x) überprüft, die nach Prüfung ihres Vorhabens durch die Oberstaatsanwaltschaft Graz und das Bundesministerium für Justiz das Verfahren eingestellt hat, weil das Vorgehen von Staatsanwalt Dr. Sch. als der im Tatzeitpunkt aktenkundigen Sach-, Beweis-, und Rechtslage entsprechend beurteilt wurde.

Die Einstellung des Verfahrens gegen Staatsanwalt Dr. Sch. wurde (über die dargestellte Prüfung im Sinne der §§ 8 und 8a StAG) auf Grund eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO idF BGBl. I 2004/19) der Mag. Sch. auch vom Oberlandesgericht Graz (AZ 11 Bs 88/09p) überprüft. Das Oberlandesgericht Graz hat den Antrag der Mag. Sch. am 23. April 2009 abgewiesen, „da die Einschätzung der Staatsanwaltschaft [Graz], dass insoweit kein Amtsmissbrauch vorlag, (ebenfalls) [als] nachvollzieh- und damit unkorrigierbar“ bewertet wurde.

Darüber hinaus wurde die Einstellung des Verfahrens gegen Staatsanwalt Dr. Sch. durch die Staatsanwaltschaft Graz aufgrund einer Beschwerde der Mag. Sch. bei der Volksanwaltschaft auch von der Volksanwaltschaft (BD/115-J/08) überprüft. Diese führte nach Abschluss des Prüfverfahrens am 11. August 2009 aus, dass der überprüfte Sachverhalt bereits Gegenstand mehrerer parlamentarischer Anfragebeantwortungen war. Deren Inhalt von der Volksanwaltschaft geteilt wird. Die Volksanwaltschaft gab der Beschwerde der Mag. Sch. daher nur insoweit Folge, „als durch die geschäftsverteilungswidrige Behandlung der Strafsachen [gemeint: durch Staatsanwalt Dr. Sch.] bei der Beschwerdeführerin Zweifel über die inhaltliche Richtigkeit der Behandlung aufkamen“.

In dienstrechtlicher Hinsicht wurde das Vorgehen von Staatsanwalt Dr. Sch. von der Staatsanwaltschaft Wien und der Oberstaatsanwaltschaft Wien überprüft. Die Staatsanwaltschaft Wien berief auf Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Wien, die Staatsanwalt Dr. Sch. in diesem Zusammenhang auch eine disziplinarrechtlich relevante Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 erteilt hatte, Staatsanwalt Dr. Sch. von der Leitung eines Wirtschaftsreferats und der Leitung der Wirtschaftsgruppe ab und betraute ihn mit der Leitung eines allgemeinen Referats bzw. einer Gruppe für allgemeine Strafsachen. Damit sollte Staatsanwalt Dr. Sch. auch die Möglichkeit genommen werden, Strafverfahren, für die er nicht zuständig ist, an sich zu ziehen.

Vor dem Hintergrund all dieser Prüfungen (und den aus Anlass der Prüfungen getroffenen Maßnahmen) kann aus meiner Sicht daher von „einer mangelhaften Überprüfung der Einstellung eines Verfahrens durch Staatsanwalt Sch[.]“ keine Rede sein. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass aufgrund einer neuerlichen Anzeige von Mag. Sch. (nochmals) der gegenständliche Sachverhalt und (darüber hinaus) auch seine straf- und dienstrechtliche Prüfung Gegenstand eines anhängigen Ermittlungsverfahrens waren und auch die – dieses Verfahren führende – Staatsanwaltschaft Linz zu keinem anderen Ergebnis gelangt ist.

Mir ist auf Grund zahlreicher Eingaben der Mag. Sch. bekannt, dass diese nicht bereit ist, das Ergebnis der durchgeführten dienst- und strafrechtlichen Beurteilung der Vorgehensweise von Staatsanwalt Dr. Sch. zu akzeptieren. Bereits das OLG Graz hat jedoch darauf hingewiesen, dass „die aus dem Zusammenhang gerissenen, sich auf eine einseitige Selektion von (möglichen) Beweismitteln stützenden Erwägungen der [Mag. Sch.] nicht geeignet [sind], eine Verdachtslage aufzuzeigen, aufgrund derer die Staatsanwaltschaft [Graz] verbunden gewesen wäre, Dr. Sch[.] im gegebenen Zusammenhang wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB anzuklagen“ (11 Bs 88/09p, Seite 9).

Die in der Anfrage gestellten Fragen greifen in völlig unkritischer Übernahme die – im Übrigen teilweise strafrechtlich nicht relevanten, auf Missverständnissen der staatsanwaltschaftlichen Akten- bzw. Registerführung beruhenden oder aber gar nicht mehr mit dem Akteninhalt im Einklang stehenden – Standpunkte und Sichtweisen der Mag. Sch. auf und ergeben inhaltlich betrachtet keinerlei neue Sachverhaltsgrundlagen, sodass ich auf meine bisherigen Anfragebeantwortungen verweise, denen mangels neu hinzugekommener, relevanter Umstände nichts hinzuzufügen ist.


Entgegen der in den Eingangsbemerkungen der Anfrage angestellten Erwägungen dient § 12 StPO im Übrigen nicht ‚in erster Linie [der Verhinderung des] Vereiteln[s] von kriminalpolizeilichen Ermittlungserfolgen’, sondern auch und vor allem dem Schutz von Persönlichkeitsrechten, insbesondere jenem auf Wahrung der Achtung und Menschenwürde von Verfahrensbeteiligten.

 

. Juli 2010

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)