584/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.03.2009
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
GZ: BKA-353.110/0041-I/4/2009 Wien, am 10. März 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben am 20. Jänner 2009 unter der Nr. 655/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend angefallene Kosten für den Klimaschutzbeauftragten gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Wie hoch waren die Gesamtkosten, die für die Tätigkeit des Klimaschutzbeauftragten angefallen sind und wer hat diese Kosten bezahlt?
Die Gesamtkosten seit Beginn des Vertrages im August 2007 bis Ende Dezember 2008 betrugen 79.963,06 Euro. Die Kosten wurden aus Budgetmitteln des Bundeskanzleramtes getragen.
Zu Frage 2:
Ø Wie genau setzen sich diese Kosten (Entlohnung, Büro, Reisespesen,) zusammen?
Die Kosten setzen sich aus 76.510,-- Euro an Honorar und 3.453,06 Euro an Fahrtkosten zusammen. Vorhandene Büroräumlichkeiten des Bundeskanzleramtes, die keine Mehrkosten verursacht haben, wurden zur Vorbereitung für die Sitzungen des Klima- und Energiefonds zur Verfügung gestellt.
Zu Frage 3:
Ø Wie haben sich die Aktivitäten des Klimaschutzbeauftragten auf die Reduktion der Treibhausgasemissionen in Österreich ausgewirkt?
Grundsätzliche Aufgabe des Klimaschutzbeauftragten war die Vorbereitung der Sitzungen des Klima- und Energiefonds und die Vertretung des Bundeskanzlers bzw. die Vorsitzführung im Präsidium des Fonds. Ziele des Fonds sind vor allem die aufkommensneutrale Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch, die Verbesserung der Energieintensität, die Erhöhung der Vorsorgung, Sicherheit und der Reduktion der Importe fossiler Energie, die Stärkung der Entwicklung und Verbreitung der österreichischen Umwelt- und Energietechnologie, die Intensivierung der klima- und energierelevanten Forschung sowie die Absicherung und der Ausbau von Technologieführerschaften.
Im Rahmen dieser Zielsetzungen obliegt dem Fonds die Gewährung von Förderungen für einschlägige Projekte, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen. Das Präsidium des Klima- und Energiefonds ist das oberste Organ des Fonds und entscheidet u.a. über diese Maßnahmen.
Die Tätigkeit des Klimaschutzbeauftragten wirkte sich insoweit auf die Verringerungen der Treibhausgasemissionen in Österreich aus, als Projekte vom Präsidium des Klima- und Energiefonds genehmigt worden sind, die diesen Zielen entsprechen.
Zu Frage 4:
Ø War es der Klimaschutzstrategie der Bundesregierung, die Atomkraft als Alternative zu fossilen Energieträgern ablehnt, nützlich, dass der Klimaschutzbeauftragte der Bundesregierung in einem Zeitungsinterview zugegeben hat, selbst Atomstrom zu beziehen?
Von welchen Energielieferanten der Klimaschutzbeauftragte elektrischen Strom bezieht, entzieht sich meiner Kenntnis; ebenso ob der Klimaschutzbeauftragte diese Aussage gemacht hat. Ich bekenne mich uneingeschränkt zu dem im Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich, BGBl. I Nr. 149/1999, normierten Verbot, Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, in Betrieb zu nehmen. Die Frage der Atomkraft als Alternative zu fossilen Energieträgern stellt sich daher in Österreich nicht.
Zu Frage 5:
Ø Welche Zielvereinbarungen wurden mit dem Klimaschutzbeauftragten vereinbart?
Der Klimaschutzbeauftragte hatte den Auftrag, im Präsidium des Klima- und Energiefonds entsprechend den im Gesetz vorgesehenen Zielen die Aufgaben eines Präsidiumsmitglieds wahrzunehmen.
Zu Frage 6:
Welche dieser Ziele konnten erreicht werden?
Der Klimaschutzbeauftragte hat entsprechend dem Auftrag die Aufgaben wahrgenommen.
Zu Frage 7:
Ø Warum haben Sie entschieden, auf die Tätigkeit des Klimaschutzbeauftragten künftig zu verzichten?
Die Bundesregierung ist übereingekommen, künftig generell keine Regierungsbeauftragten mehr zu bestellen. Des Weiteren ist derzeit eine Novelle zum Klima- und Energiefondsgesetz, BGBl. I Nr. 40/2007, in parlamentarischer Behandlung (siehe XXIV. GP, 36 dB), nach der der Bundeskanzler nicht mehr im Präsidium des Klima- und Energiefonds vertreten sein wird, womit naturgemäß auch die Vorsitzführung wegfällt.