5899/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.09.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien    

 

 

 

GZ: BMG-11001/0275-II/A/9/2010

Wien, am 31. August 2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 6224/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Frage 1:

In Österreich werden gemäß den Vorgaben der Richtlinie 96/23/EG und darauf basierender Entscheidungen lebende Tiere (Rinder, Schweine und Geflügel), Frischfleisch der Spezies Rind, Schwein, Schaf und Ziege, Geflügel, Pferd, Farmwild, Wild aus freier Wildbahn und Erzeugnisse der Aquakultur sowie Milch, Eier und Honig auf Rückstände untersucht.


Lebende Tiere (Rinder, Schweine und Geflügel), Frischfleisch der Spezies Rind, Schwein, Schaf und Ziege, Geflügel, Pferde, Farmwild, frei lebendes Wild und Erzeugnisse der Aquakultur:

Insgesamt wurden 8.622 Proben gezogen. Von diesen wurden 3.584 (41,57 %) auf Stoffe der Gruppe A und 5.038 (58,43 %) auf Stoffe der Gruppe B untersucht.

 

Milch, Eier und Honig:

340 Proben Milch (entsprechen 1164 Untersuchungen von Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch)

220 Proben Eier (entsprechen 660 Untersuchungen)

177 Proben Honig (entsprechen 844 Untersuchungen)

 

 

Frage 2:

Im Jahr 2009 wurde auf folgende Rückstände bzw. Rückstandsgruppen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG untersucht:

 

GRUPPE A – Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe

 

-          Stilbene, Stilbenderivate (DES, Dienestrol, Hexestrol)

-          Thyreostatika (Thiouracil, Metimazol, ...)

-          Steroide (17ß-Östradiol, 17ß-Testosteron, Trenbolon, 19-Nortestosteron,

-          Medroxyprogesteronazetat, Megestrolazetat, Chlormadinonazetat)

-          Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol)

-          Beta-Agonisten (Clenbuterol, Salbutamol, Brombuterol, Cimaterol)

-          Stoffe des Anhanges IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 (Chloramphenicol, Nitrofurane, Ronidazol, Dimetridazol, Metronidazol, Dapson, Chlorpromazin)

 

GRUPPE B – Tierarzneimittel und Kontaminanten

 

-          Stoffe mit antimikrobieller Wirkung, einschließlich Sulfonamide

-          Sonstige Tierarzneimittel

-          Anthelmintika (Levamisol und Avermectine)

-          Kokzidiostatika (Salinomycin, Narasin, Monensin, Lasalocid, ...)

-          Carbamate und Pyrethroide (Aldicarb, Carbofuran, Cyhalothrin, Permethrin, …)

-          Beruhigungsmittel (Azaperon, Azaperol, Xylacin, Acepromazin)

-          Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel (Flunixin, Ketoprofen, Phenylbutazon,…)

-          Organische Chlorverbindungen einschließlich PCBs (Chlordan, DDT, Endrin, ...)

-          Organische Phosphorverbindungen (Chlorpyrifos, Diazinon, Phoxim, ....)

-          Chemische Elemente (Blei, Cadmium, Quecksilber)

-          Mykotoxine (Ochratoxin A)

-          Farbstoffe (Leukomalachitgrün, Malachitgrün)

 


Frage 3:

Lebende Tiere, Fleisch und Erzeugnisse der Aquakultur

41,57 % der in den Tierhaltungsbetrieben und Schlachtbetrieben gezogenen Proben wurden auf Substanzen der Gruppe A (insgesamt: 3.584 Proben) untersucht.

Dabei konnte in einer Probe (0,03 %), die am Schlachthof gezogen wurde, 17α-19 Nortestosteron bei einem Lamm festgestellt werden.

 

Bei Untersuchungen von insgesamt 5.038 Proben wurden in 18 Proben (0,36 %) Rückstände der Gruppe B - Sulfonamide [3], Beta Lactame [1], Anthelmintika [1], Kokzidiostatika [2], nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe [1], Schwermetalle [3], Mykotoxine [1] und Malachit-/Leukomalachitgrün [6] - nachgewiesen.

 

Beruhigungsmittel wie Azaperon, Azaperol, Xylacin, Acepromazin konnten ebenso wenig wie Carbamate und Pyrethroide gefunden werden. Auch die Untersuchungen auf organische Chlor- und Phosphorverbindungen verliefen ohne positives Ergebnis.

 

Milch, Eier und Honig:

In einer der 340 Milchproben (entsprechen 1164 Untersuchungen) wurde Benzylpenicillin (Penicillin G) nachgewiesen.

In einer der 220 Eierproben (entsprechen 660 Untersuchungen), die auf Rückstände untersucht werden, konnte das Kokzidiostatikum Salinomycin nachgewiesen werden.

Die 177 Honigproben (entsprechen 844 Untersuchungen) enthielten keine Rückstände.

 

Siehe auch Beantwortung der Frage 4 und 5.

 

 

Frage 4:

Siehe auch Beantwortung der Frage 3.

 

Höchstwertüberschreitungen

 

Fleisch

 

Sulfonamide [3]:

Sulfadiazin/Sulfadimidin (Kalb)

Sulfamethoxazol (Mastschwein)

Sulfadiazin (Pferd)

 

Beta Lactame [1]:

Benzylpenicillin (Penicillin G) (Mastrind)

 

Anthelminthika [1]:

Ivermectin (Mastrind)


Kokzidiostatika [2]:

Nicarbarcin [Masthuhn]

 

Nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe [1]:

Metamizol (Pferd)

 

Schwermetalle [3]:

Blei (2 Rehe)

Cadmium (1 Pferd)

 

Mykotoxine [1]:

Ochratoxin A (Mastschwein, Matrix: Niere)

 

Milch

 

Beta Lactame [1]

Benzylpenicillin (Penicillin G) (Kuhmilch)

 

 

Frage 5:

Siehe auch Beantwortung der Frage 3.

 

Nicht zugelassene Substanzen

 

Fleisch

 

Steroide [1]:

17α-19Nortestosteron (1 Lamm; Matrix: Harn)

 

Erzeugnisse der Aquakultur

 

Farbstoffe [6]:

Malachit-/Leukomalachitgrün (3 Saiblinge)

Leukomalachitgrün (1 Forelle, 2 Karpfen)

 

Eier

 

Kokzidiostatika [1]:

Salinomycin (Hühnereier)

 

 

Frage 6:

Bei jedem Nachweis von Rückständen ist gemäß Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2009, vorzugehen.


Bei Verdacht oder Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung (z.B. Nachweis von Substanzen der Gruppe A, wie z.B. Chloramphenicol oder bei Nachweis nicht zugelassener Substanzen wie z.B. Phenylbutazon) ist der Betrieb behördlich zu sperren. Es folgt eine strenge Überprüfung des Betriebes (Überprüfung der vorgeschriebenen Dokumentation, der Arzneimittelanwendung; Kontrolle, ob verbotene Substanzen gelagert werden, etc.) und in weiterer Folge sind von den Tieren des Bestandes Proben zu ziehen. Im Falle der Bestätigung des Nachweises von verbotenen Substanzen ist/sind das oder die betroffenen Tiere zu töten. Strafverfahren werden eingeleitet.

 

Bei Höchstwertüberschreitungen ist gemäß § 18 der Rückstandskontrollverordnung vorzugehen, d.h. im Herkunftsbetrieb ist die Einhaltung veterinärrechtlicher und arzneimittelrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (z.B.: Aufzeichnungen, Einhaltung der Wartezeiten, Besitz nicht erlaubter Tierarzneimittel, etc.); Erforderlichenfalls ist die Entnahme einer repräsentativen Anzahl von Stichproben bei lebenden Tieren oder im Rahmen der Schlachtung vorzunehmen. Eine behördliche Sperre ist, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, zu verhängen.

 

Bei Milch, Eiern und Honig dürfen die betroffenen Chargen nicht in Verkehr gebracht werden, darauf nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Ergebnis der amtlichen Untersuchung der jeweiligen Charge keinen Grund zur Beanstandung gibt. Der Tierhaltungsbetrieb wird in jedem Fall einer behördlichen Kontrolle unterzogen.

 

Zusätzlich werden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Diese Vorgangsweisen wurden je nach Verstoß eingehalten.

Im Falle des Nachweises von Malachitgrün und/oder Leukomalachitgrün zum Beispiel erfolgte eine behördliche Sperre der betroffenen Betriebe. Die Betriebe wurden hinsichtlich einer vorschriftswidrigen Anwendung hinsichtlich des Farbstoffes, aber auch von Arzneimitteln im Allgemeinen, sowie der Aufzeichnungspflicht bei Anwendung von Tierarzneimitteln überprüft und es wurden weitere Proben zur Abklärung gezogen. In den Fällen, in denen Malachitgrün oder der Metabolit Leukomalachitgrün nachgewiesen werden konnte, wurden die Fische tierschutzgerecht getötet und entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EG) 1774/2002 als Material der Kategorie 1 entsorgt. Nach Aufhebung der Sperre unterliegen diese Betriebe einer verstärkten Überwachung durch die zuständige Behörde.

 

 

Frage 7:

Insgesamt wurden bei lebenden Rindern (Mastkälber, Mastrinder), Schweinen (Mastschweine) und Geflügel (Masthühner, Mastputen) 1.470 Proben zur Untersuchung auf Tierarzneimittel und hormonell wirksame Substanzen gezogen.


Frage 8:

Gruppe-A:

Stilbene, Thyreostatika, 17ß-Östradiol, 17ß-Testosteron, Boldenon, Trenbolon, 19-Nortestosteron, Methyltestosteron, Epinandrolon, Ethinylestradiol, Zeranol, Beta-Agonisten, Chloramphenicol und Nifursol.

 

Gruppe-B:

Seit 2005 werden auch Proben zur Untersuchung auf nicht-steroidale entzündungshemmende Mittel (B2e) im landwirtschaftlichen Betrieb gezogen.

 

Lebende Tiere werden nicht auf antibakteriell wirksame Substanzen, deren Anwendung gemäß Verordnung (EU) Nr. 37/2010 zulässig ist, untersucht.

 

 

Frage 9:

In keiner Probe, die 2009 von lebenden Tieren entnommen wurde, konnten Rückstände nachgewiesen werden.

 

 

Frage 10:

Bei lebenden Tieren wurden im Jahr 2009 keine Rückstände nachgewiesen.

 

 

Frage 11:

Siehe Beantwortung der Fragen 9 und 10.