6028/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0265-II/A/9/2010

Wien, am 7. September 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 6180/J der Abgeordneten Dr. Susanne Winter und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass zur vorliegenden Anfrage eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde, die den nachstehenden Ausführungen zugrunde liegt.

 

Fragen 1, 2 und 5:

Wie der Hauptverband ausführt,  werden in der Steiermark im Jahr 2010 voraussichtlich ca. 610.000 e-cards aufgrund des Ablaufens des Gültigkeitsdatums der EKVK auszutauschen sein.

Die genaue Zahl hängt davon ab, wie viele e-cards schon aus anderen Gründen (Namenswechsel, Verlust usw.) getauscht wurden und kann daher nicht angegeben werden. Neu ausgestellte Karten werden automatisch mit einer neuen EKVK versehen und müssen daher wegen des EKVK-Datums nicht nochmals eigens getauscht werden. Zu den anderen Kartenaustauschgründen verweise ich auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4339/J vom 26. März 2010.

Im Jahr 2011 werden in der Steiermark ca. 69.000 e-cards aufgrund des Ablaufens des Gültigkeitsdatums der EKVK getauscht werden, wobei auch hier die obigen Anmerkungen gelten.

 

Frage 3:

Der Kartentausch wegen EKVK-Fristen ist eine laufende Vorgangsweise aufgrund des Ablaufs der jeweiligen Fristen im Einzelfall, keine einmalige Umtauschaktion (vgl. die

 

Abläufe bei den Reisepässen, die ebenfalls Mengenspitzen entsprechend der Einführung der jeweils neuen Passgenerationen und deren Ablaufdaten aufweisen, was sich aber im Lauf der Jahre einschleift, weil Pässe – wie e-cards – auch aus anderen Gründen getauscht werden).

Die Kosten der Kartentausche aufgrund des Ablaufens des Gültigkeitsdatums der EKVK werden sich nach Auskunft des Hauptverbandes in der Steiermark (zu den Kartenkosten verweise ich auf meine Ausführungen zur parlamentarischen Anfrage 5374/J vom 15. Juli 2010) für ca. 610.000 e-cards 2010 auf ca. 1.195.600 €, insgesamt (2010 und 2011) für ca. 679.000 e-cards auf ca. 1.330.840 € belaufen.

 

Frage 4:

Der Kartenpreis von 1,96 € ist ein Pauschalpreis und beinhaltet nach Mitteilung des Hauptverbandes Personalisierung, Begleitbrieferstellung (Lettershop) und Versand sowie 1 Cent für die Option Braille–Schrift.

 

Frage 6:

Zu dieser Frage führt der Hauptverband in seiner Stellungnahme Folgendes aus:

„Ja. Die Neuausstellung betrifft übrigens nicht nur Arbeitnehmer/innen, sondern alle Personen, die vor fünf Jahren ihre e-card mit gültigem EKVK-Aufdruck ausgestellt erhalten haben, welche seit damals nicht bereits aus anderen Gründen ausgetauscht wurde.

Zur Formulierung ‚im Abstand von nur fünf Jahren‘ darf auf das Schreiben des damaligen Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Aufsichtsbehörde des Hauptverbandes) verwiesen werden, BM­SG-­10302­/0011-I/A/4/2004 vom 30. September 2004, Seite 14:

‚Bei der EKVK sollte nach Möglichkeiten für einfachere Kriterien für die Gültigkeitsdauer gesucht werden – 10 Jahre sind zu lang und bedeuten eine potenzierte Missbrauchsgefahr; von 3 Monaten abwärts ist zu kurz und bedeutet eine Behinderung der Freizügigkeit.‘

 


 

Auf Seite 11 des zitierten Schreibens wird ausgeführt:

‚Wesentlich einfacher und auch EG-rechtlich unbedenklich wäre im Unterschied dazu folgende Lösung: Ohne weitere Bedingungen und Unterscheidungen wird die EKVK für einen erheblich kürzeren Zeitraum ausgestellt (z.B. so wie die anderen Mitgliedstaaten generell nur für 1 oder 2 Jahre). Um den offensichtlich befürchteten Missbrauch zu vermeiden, könnte zusätzlich vorgesehen werden, dass generell bei erstmaliger Ausstellung einer EKVK diese für die Dauer des beabsichtigten Auslandsaufenthaltes, maximal aber für 6 Monate ausgestellt wird ....‘.

Es gab damit im Rahmen der erstmaligen Ausstellung der e-card Einwände der Aufsichtsbehörde gegen einen längeren Zeitraum als fünf Jahre, das Thema des möglichen Kartenmissbrauchs war bewusst.

 

 

Die als ‚wesentlich einfacher‘ dargestellte Lösung wäre allerdings auch wesentlich teurer geworden, weil sie noch häufigere Kartentausche als die heutige Lösung nach sich gezogen hätte – die anderen EG-Staaten haben keine auf Dauer verwendbare Chipkarte mit Schlüsselkartenfunktion eingeführt, wie es die e-card ist.

 

Aus der Sicht des Hauptverbandes kam darüber hinaus bereits damals eine getrennte Ausstellung der Karten (e-card und EKVK auf zwei gesonderten Kartenkörpern samt allem damit verbundenen Logistikaufwand) für je 8 Millionen Personen nicht in Betracht, weil dies Zusatzaufwendungen in Millionenhöhe nach sich gezogen hätte (vgl. bereits die parlamentarische Anfragebeantwortung vom 12. April 2006, 3912/AB zur Anfrage 3973/J, Seite 8, Fußnote 9: Aus dem Brief des Hauptverbandes an den damaligen Herrn Bundesminister Haupt vom 15. Juli 2004, Zl. BO-ZSI-32.37/04 Wr: ‚Eine Schätzung hat einen Aufwand von rund € 4.400.000,-- pro Jahr ergeben, wenn die EKVK von Amts wegen an alle österreichischen Versicherten und deren Familienangehörigen versendet werden soll. Dabei handelt es sich um die reinen Material- und Portokosten.‘ Dazu wären noch die jährlichen Logistikkosten und Personalkosten usw. für Einrichtung und Betrieb einer Parallelstruktur gekommen.

 

Zusätzlich wäre noch dazu der Aufwand entstanden, den man den Betroffenen zugemutet hätte: Es hätte bedeutet, vor jeder einzelnen Auslandsreise auch noch überlegen zu müssen, ob man einen zusätzlichen Amtsweg zur Beschaffung einer neuen EKVK in Kauf zu nehmen hat.

 

Dies weiters vor dem Hintergrund, dass die fixe Verbindung zwischen e-card und EKVK ein wesentliches Sicherheitsmerkmal für die EKVK bildet, weil durch die (häufigere) Verwendung der e-card dafür gesorgt ist, dass automatisch auch auf die im Regelfall seltener verwendete EKVK besser geachtet wird.

 


Im Ergebnis ist die heute bestehende Ausstellungsfrist von fünf Jahren somit sachlich gut begründet mit dem Hinweis, dass bei jeder Verlängerung auch die Missbrauchsgefahr ansteigt. Dies jedenfalls solange, als die EKVK nicht elektronisch funktioniert, sondern die (nur optisch lesbare) Gültigkeitsdauer der einzige auf den ersten Blick für die ausländischen Behandler/innen bestehende Prüfrahmen für die Karte ist.“

 

Fragen 7 bis 9:

An eine Änderung des 5-jährigen Gültigkeitszeitraums ist derzeit nicht gedacht; im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen des Hauptverbandes zu Frage 6.