6289/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.11.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordnete zum
Nationalrat Mag. Alev Korun, Kolleginnen und Kollegen haben am
17.
September 2010 unter der Zl. 6377/J-NR/2010 eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend
„Visumsverweigerung
für iranische AkademieteilnehmerInnen“ an mich gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ein Schreiben von
Allegro Vivo vom 17. Mai 2010, mit dem die Botschaft über die
„Sommerakademie“ des Kammermusikfestivals Allegro Vivo in der Zeit
von 15. August bis
5. September 2010 sowie die Teilnahme von fünf namentlich genannten
Studentinnen und Studenten aus dem Iran informiert wurde, wurde von der
Botschaft zur Kenntnis genommen.
Da es sich lediglich um eine Information und nicht um eine Anfrage handelte,
war eine
weitere Veranlassung durch die Österreichische Botschaft Teheran nicht
notwendig. Zudem
konnte die Botschaft davon ausgehen, dass die allgemeinen Informationen
betreffend
Beantragung eines Visums bei den Veranstaltern bekannt waren, da bereits im
Vorjahr eine
entsprechende Anfrage im Detail einschließlich der Übermittlung von
Informationsblättern in
Deutsch und Farsi beantwortet wurde.
Zu den Fragen 2 bis 6 und 9:
Allen
Antragstellern wurde mitgeteilt, welche Nachweise zu erbringen wären,
damit die Visa
erteilt werden
können. Dieser Aufforderung kamen die Antragsteller - bis auf einen Fall -
entweder gar nicht oder in nicht
ausreichender Form nach. Lediglich in einem Fall konnte die
Botschaft das Visum in Einklang mit den geltenden Bestimmungen erteilen,
da die dafür
notwendigen Unterlagen der Botschaft auch tatsächlich beigebracht wurden.
Zu Frage 7:
Durch einen der Studenten erfolgte
eine erste Antragstellung am 11.07.2010, trotz
entsprechender Aufforderung ohne Foto,
weshalb der Antrag als unzulässig zu erklären war.
Eine zweite Antragstellung unter Vorlage sämtlicher Unterlagen erfolgte am
26.07.2010 und
konnte positiv
abgeschlossen werden.
Zu Frage 8:
Die Beurteilung der Frage, ob von
einer gesicherten Wiederausreise ausgegangen werden
kann, ist von der Regierungsform eines
Landes unabhängig. Jeder Antrag wird individuell auf
Basis der geltenden
Rechtslage und aller verfügbaren Informationen geprüft.
Zu Frage 10:
Ohne
Nennung von Namen und Staatsangehörigkeiten kann das BMeiA keine Aussage
zu
allfälligen
weiteren Teilnehmern der „Sommerakademie“ aus visapflichtigen
Ländern
machen.
Zu Frage 11:
Visumanträge können laut
EU-Visakodex frühestens drei Monate vor dem geplanten
Reiseantritt beantragt werden, die Bearbeitungszeit ist mit 15 Tagen nach
Einreichung des
vollständigen Antrages befristet. Diese Frist kann im Einzelfall auf 30
Kalendertage
verlängert werden, wenn der Antrag
weiteren Prüfungen unterzogen werden muss, bzw. auf
60 Kalendertage, wenn in spezifischen Fällen zusätzliche
Unterlagen erforderlich sind. Die
österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind bemüht, die
Visumanträge so rasch
wie möglich zu bearbeiten. Es obliegt den Antragstellern, die Anträge
zeitgerecht und vor
allem vollständig einzubringen.
Zu Frage 12:
Bei der Entscheidung über einen Visumantrag
richten sich die österreichischen
Vertretungsbehörden nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die
Erwartbarkeit der
Wiederausreise wird in jedem Einzelfall
nach den vorgelegten Unterlagen und den Angaben
der Antragsteller zur wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung im Heimatland
sowie dem
Vorhandensein allfälliger Vorvisa beurteilt.
Zu Frage 13:
Jeder Visumantragsteller hat nach
geltendem Recht die Möglichkeit,
nach Erhalt eines
Verbesserungsauftrages die dort genannten
Mängel binnen einer 14-tägigen Frist zu beheben
und erneut persönlich seine Erklärungen an den
Vertretungsbehörden vorzubringen.