6289/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.11.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Alev Korun, Kolleginnen und Kollegen haben am
17. September 2010 unter der Zl. 6377/J-NR/2010 eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Visumsverweigerung für iranische AkademieteilnehmerInnen“ an mich gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Ein Schreiben von Allegro Vivo vom 17. Mai 2010, mit dem die Botschaft über die
„Sommerakademie“ des Kammermusikfestivals Allegro Vivo in der Zeit von 15. August bis
5. September 2010 sowie die Teilnahme von fünf namentlich genannten Studentinnen und Studenten aus dem Iran informiert wurde, wurde von der Botschaft zur Kenntnis genommen.
Da es sich lediglich um eine Information und nicht um eine Anfrage handelte, war eine
weitere Veranlassung durch die Österreichische Botschaft Teheran nicht notwendig. Zudem
konnte die Botschaft davon ausgehen, dass die allgemeinen Informationen betreffend
Beantragung eines Visums bei den Veranstaltern bekannt waren, da bereits im Vorjahr eine
entsprechende Anfrage im Detail einschließlich der Übermittlung von Informationsblättern in

Deutsch und Farsi beantwortet wurde.

Zu den Fragen 2 bis 6 und 9:

Allen Antragstellern wurde mitgeteilt, welche Nachweise zu erbringen wären, damit die Visa
erteilt werden können. Dieser Aufforderung kamen die Antragsteller - bis auf einen Fall -
entweder gar nicht oder in nicht ausreichender Form nach. Lediglich in einem Fall konnte die
Botschaft das Visum in Einklang mit den geltenden Bestimmungen erteilen, da die dafür
notwendigen Unterlagen der Botschaft auch tatsächlich beigebracht wurden.


Zu Frage 7:

Durch einen der Studenten erfolgte eine erste Antragstellung am 11.07.2010, trotz
entsprechender Aufforderung ohne Foto, weshalb der Antrag als unzul
ässig zu erklären war.
Eine zweite Antragstellung unter Vorlage sämtlicher Unterlagen erfolgte am 26.07.2010 und
konnte positiv abgeschlossen werden.

Zu Frage 8:

Die Beurteilung der Frage, ob von einer gesicherten Wiederausreise ausgegangen werden
kann, ist von der Regierungsform eines Landes unabh
ängig. Jeder Antrag wird individuell auf
Basis der geltenden Rechtslage und aller verfügbaren Informationen geprüft.

Zu Frage 10:

Ohne Nennung von Namen und Staatsangehörigkeiten kann das BMeiA keine Aussage zu
allfälligen weiteren Teilnehmern der „Sommerakademie“ aus visapflichtigen Ländern
machen.

Zu Frage 11:

Visumanträge können laut EU-Visakodex frühestens drei Monate vor dem geplanten
Reiseantritt beantragt werden, die Bearbeitungszeit ist mit 15 Tagen nach Einreichung des
vollständigen Antrages befristet. Diese Frist kann im Einzelfall auf 30 Kalendertage
verlängert werden, wenn der Antrag weiteren Prüfungen unterzogen werden muss, bzw. auf
60 Kalendertage, wenn in spezifischen Fällen zusätzliche Unterlagen erforderlich sind. Die
österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind bemüht, die Visumanträge so rasch
wie möglich zu bearbeiten. Es obliegt den Antragstellern, die Anträge zeitgerecht und vor
allem vollständig einzubringen.


Zu Frage 12:

Bei der Entscheidung über einen Visumantrag richten sich die österreichischen
Vertretungsbehörden nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die Erwartbarkeit der
Wiederausreise wird in jedem Einzelfall nach den vorgelegten Unterlagen und den Angaben
der Antragsteller zur wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung im Heimatland sowie dem
Vorhandensein allfälliger Vorvisa beurteilt.

Zu Frage 13:

Jeder Visumantragsteller hat nach geltendem Recht die Möglichkeit, nach Erhalt eines
Verbesserungsauftrages die dort genannten Mängel binnen einer 14-tägigen Frist zu beheben
und erneut persönlich seine Erklärungen an den Vertretungsbehörden vorzubringen.