6297/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.11.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0223-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 6390/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Bernhard Themessl und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Frühpensionierung am Bezirksgericht Bludenz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

FOI i.R. B. wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26. April 2010 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des 31. Mai 2010 in den Ruhestand versetzt. Diesem Bescheid liegen drei medizinische Gutachten zugrunde. Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung im Sinne der Bestimmung des § 14 Abs. 4 BDG 1979 war das Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 31. März 2010. Der Inhalt dieser Gutachten darf gemäß §§ 4 Z 2 und 8 DSG nicht veröffentlicht werden.


Zu 3:

Mehrkosten sind, soweit die Pensionsbezüge des FOI i.R. B. angesprochen sind, nicht entstanden. Vielmehr sind bei der Pensionierung die Zu- und Abschlagsbestimmungen der §§ 5 und 9 Pensionsgesetz zu beachten. Auf Grund dieser Bestimmung bemisst sich der Ruhegenuss mit einem geringeren Betrag als der Aktivbezug.

Zu 4:

FOI i.R. B. hat keinen Schaden erlitten. Grundlage für einen Schaden im Sinne der einschlägigen schadenersatzrechtlichen Vorschriften wäre ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln. Ein solches liegt hier freilich nicht vor. Vielmehr ist der zu den Fragen 1 und 2 angeführte Bescheid in einem Dienstrechtsverfahren ergangen und in Rechtskraft erwachsen.

Zu 5 bis 8 und 19:

Die Vorgehensweise der Dienstbehörde war im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage nicht nur angebracht, sondern auf Grund der einschlägigen Rechtsnormen geboten. Weitere Veranlassungen sind nicht angezeigt, weil Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach § 68 oder § 69 AVG nicht bestehen.

Zu 9 sowie 11 bis 18:

Im Hinblick darauf, dass sich diese Fragen auf eine Strafsache beziehen, die sich im Stadium offener Ermittlungen befindet und das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis, dass eine Beantwortung derzeit nicht möglich ist, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnten.

Zu 10:

FOI i.R. B. wurde mit Bescheid vom 18. März 2009 im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig suspendiert, weil er im Verdacht stand, gegen die Bestimmungen der §§ 43, 44 und 54 BDG 1979 (allgemeine Dienstpflichten, Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzen, Einhaltung des Dienstweges) verstoßen zu haben.

Zu 20 und 21:

Nein, weitere Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit sind bei den Gerichten des Landesgerichtssprengels Feldkirch in den letzten Jahren nicht vorgekommen.

. November 2010

 (Mag. Claudia Bandion-Ortner)