6302/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.11.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0151-I 3/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                         Wien, am 16. NOV. 2010

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Kurt Gaßner, Kolleginnen

und Kollegen vom 22. September 2010, Nr. 6389/J, betreffend

„bäuerliche Betriebe mit AMA-Gütesiegel“

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner, Kolleginnen und Kollegen vom 22. September 2010, Nr. 6389/J, teile ich Folgendes mit:

 

Vorweg wird ausgeführt, dass die AMA Marketing sich mit dem Thema Gentechnik schon zu einem Zeitpunkt auseinandersetzte, als die ersten Länder sich mit dieser Technologie beschäftigten und die ersten Produkte danach erzeugt wurden. In den AMA-Gütesiegelrichtlinien wurde daher schon in den 90er Jahren festgeschrieben, dass die Produkte nicht gentechnisch verändert werden bzw. keine solchen Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile beinhalten dürfen.

 

In den letzten 15 Jahren hat die AMA Marketing mit dem AMA Gütesiegel ein gesetzlich anerkanntes Qualitäts- und Herkunftssystem aufgebaut, das mit 95 % einen äußerst hohen Bekanntheitsgrad hat und das volle Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten besitzt. Das AMA-Bio-Zeichen steht seit jeher für eine kontrolliert gentechnikfreie Fütterung.


Zu den Fragen 1 und 3:

 

„AMA-Gütezeichen-Mitgliedsbetriebe“, wie in der Anfrage erwähnt, gibt es nicht. Niemand muss einen „Mitgliedsbeitrag“ zahlen. Die landwirtschaftlichen Erzeuger haben einen Erzeugervertrag mit der AMA Marketing abzuschließen, für diesen Vertrag sind keine Kosten zu entrichten. Be- und Verarbeitungsbetriebe haben einen Lizenzvertrag mit der AMA Marketing abzuschließen. Dafür ist eine jährliche Lizenzgebühr (gestaffelt nach Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter und Anzahl der Betriebsstätten) zu entrichten.

 

Primärproduktion (Stand 31.12.2009):

 

Kategorie

Anzahl der teilnehmenden Betriebe

Milch

16.262

Legehennen

723

Rinder

Kälber

5.623

2.270

Schwein

1.940

Geflügel:

Pute

Hühner

 

36

0

Schafe

226

Ziegen

0

 

Verarbeitung (Stand 31.12.2009):

 

Kategorie

Anzahl der teilnehmenden Betriebe)

Molkereien/Käsereien

44 (mit 67 Betriebsstätten)

Eipackstellen

18 (mit 45 Betriebsstätten)

Schlacht- und Zerlegebetriebe

43 (mit 61 Betriebsstätten)

Fleischverarbeiter

12 (mit 19 Betriebsstätten)

 

Verteilung nach Bundesländern in der Primärproduktion (Stand 31.12.2009):

 

Bundesland

Milch

Legehennen

Rinder

Kälber

Schwein

Pute

Schafe

Burgenland

62

18

24

0

6

27

0

Kärnten

999

72

585

348

83

0

36

Niederösterr.

2.316

94

1.330

131

202

5

11

Oberösterr.

5.637

88

1.942

374

713

1

3

Salzburg

2.019

13

6

7

1

0

0

Steiermark

2.242

437

750

313

901

3

16

Tirol

1.846

0

583

522

1

0

136

Vorarlberg

1.141

1

403

575

33

0

24

Summe

16.262

723

5.623

2.270

1.940

36

226

 

Zur Verteilung nach Bundesländern im Verarbeitungsbereich wird auf die Liste aller Lizenznehmer im Internet unter http://www.ama-marketing.at/qualitaet-und-sicherheit/lizenz­nehmer/ verwiesen.


Bei allen neu überarbeiteten Richtlinien wird ein freiwilliges Modul „Gentechnikfrei erzeugt“ aufgenommen. Das freiwillige Modul wurde z.B. bereits in den AMA-Gütesiegel Richtlinien „Legehennenhaltung“, „Schaf- und Ziegenhaltung“ sowie den „Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen Haltung von Kühen zur Milch- und Fleischgewinnung“ aufgenommen. In der AMA-Gütesiegel Richtlinie „Milch und Milchprodukte“ gibt es weiters ein freiwilliges Modul „Gentechnikfrei erzeugt“.

 

In den Bereichen, in denen Branchenkonsens besteht, erfolgte bereits eine Umsetzung.
So nehmen bei der Richtlinie der Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen „Haltung von Kühen zur Milch- und Fleischgewinnung“ alle Betriebe auch am freiwilligen Modul teil. Bei der Richtlinie „Milch und Milchprodukte“ nehmen alle bedeutenden Milchverarbeitungsbetriebe teil. Bei der Richtlinie „Legehennenhaltung“ nimmt ein Großteil der Betriebe am freiwilligen Modul teil. Bei der Richtlinie „Schaf- und Ziegenhaltung“ wird mit der Umsetzung bei gewissen Sonderprogrammen begonnen.

 

Zu den Fragen 2 und 6:

 

Eine derartige Statistik wird nicht geführt.

 

Zu Frage 4:

 

Ja, in den freiwilligen Modulen zur Gentechnikfreiheit wird seitens der AMA Marketing die Verwendung des Zeichens der ARGE Gentechnik-frei empfohlen.

 

Bisher wurde ein entsprechender Antrag auf eine verpflichtende Gentechnikfreiheit im Bereich Legehennenhaltung gestellt, welcher im zuständigen Fachgremium von Vertreterinnen und Vertretern des Lebensmitteleinzelhandels, der Packstellen und der Landwirtschaft (Legehennenhalter) behandelt wurde. Das Fachgremium kam zur Übereinkunft das freiwillige Modul zu forcieren.

 

Im sozialpartnerschaftlich besetzten Lenkungsgremium wurde das Thema Gentechnikfreiheit bereits nach dem Vorliegen des Entwurfs der „Machbarkeitsstudie zur Auslobung „gentechnikfrei“ und Vermeidung von GVO bei Lebensmittel aus tierischer Erzeugung“ im Oktober 2005 behandelt. Bei den Mitgliedern des Lenkungsgremiums herrschte Einigkeit darüber, dass eine generelle Verpflichtung bzw. Vorgabe zur „gentechnikfreien Produktion“ laut österreichischer Codex-Richtlinie für alle Produktbereiche im AMA-Gütesiegel-Programm nicht möglich ist.


Zu Frage 5:

 

Ein Gütezeichensystem hat im europäischen Verständnis folgende Anforderungen zu erfüllen:

 

 

Die Qualität des im Rahmen der Lebensmittelqualitätsregelung erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus besonderen Merkmalen des Lebensmittels oder der Herstellungsmethode einschließlich der verwendeten Rohstoffe.

Die AMA legt gem. § 21a AMA-Gesetz Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse fest. Konsequenterweise ist die Codexrichtlinie in all jenen Bereichen ein staatlich anerkanntes Gütezeichen, in denen die Richtlinien in den Richtlinienkatalog des AMA Gütezeichens aufgenommen wurden.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes regelt die Codex Richtlinie Anforderungen an alle Lebensmittel, bei denen in der Kennzeichnung, Aufmachung, Werbung oder in den Geschäftspapieren der Eindruck erweckt wird, dass das Lebensmittel ohne Verwendung von GVO (genetisch veränderte Organismen) oder Erzeugnissen, die aus oder durch GVO hergestellt wurden, erzeugt wird. Darüber hinausgehende Fragen hinsichtlich verpflichtender Form der Kennzeichnung wären an den dafür zuständigen Herrn Bundesminister für Gesundheit zu richten.

Der Bundesminister: