6311/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.11.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am        November 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0204-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6394/J vom 22. September 2010 der Abgeordneten Lutz Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Das EStG 1988 ordnet in § 10 Abs. 1 Z 4 an, dass im Fall der Gewinnermittlung nach § 17 EStG 1988 (so genannte gesetzliche Basispauschalierung) oder einer auf § 17 EStG 1988 gestützten Pauschalierungsverordnung nur ein Grundfreibetrag, nicht aber ein investitions-bedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann. Da die Sportlerpauschalierungs-verordnung ihrer Intention nach keine Vereinfachung der Gewinnermittlung darstellt, ist sie auch nicht auf Grundlage des § 17 EStG 1988, sondern auf Grundlage des § 2 EStG 1988 ergangen. Dem entsprechend sind Sportler, die die Sportlerpauschalierung in Anspruch nehmen, vom Ausschluss vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag in § 10 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 grundsätzlich nicht betroffen, sofern sie ihren Gewinn nicht auf Grundlage einer Pauschalierung gemäß § 17 EStG 1988 ermitteln.


Zu 2.:

Die gesetzliche Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988) ist mit der Sportler-pauschalierung nicht vergleichbar: Die gesetzliche Basispauschalierung stellt eine Vereinfachung der Gewinnermittlung dar, indem Betriebsausgaben im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem vom Umsatz bemessenen Pauschalbetrag berücksichtigt werden. Daneben können nur die gesetzlich ausdrücklich genannten Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

 

Dem gegenüber stellt die Sportlerpauschalierung, die nur für international tätige Sportler anwendbar ist, eine Vereinfachung hinsichtlich der Anwendung von in- und ausländischen Besteuerungsregeln dar. Erfahrungsgemäß ist die Besteuerung international tätiger Sportler nämlich durch die Notwendigkeit der Anwendung verschiedenster Doppelbesteuerungs-abkommen erheblich kompliziert. Die Sportlerpauschalierung ordnet daher (vereinfachend) an, dass ein Drittel des Welteinkommens im Rahmen der österreichischen Besteuerungs-hoheit zu erfassen ist, während die restlichen zwei Drittel als Einkünfte angesehen werden, für die das Ausland das Besteuerungsrecht hat, die aber im Inland im Wege des Progressionsvorbehaltes zu erfassen sind. Zur Art der Gewinnermittlung enthält die Sportlerpauschalierungsverordnung keine Aussage.

 

Die Erfassung lediglich eines Drittels des Welteinkommens in Österreich in Anwendung der Sportlerpauschalierungsverordnung bedeutet aber nicht, dass der Sportler hinsichtlich des Restes keiner Besteuerung unterliegen würde, weil selbstverständlich auch eine Besteuerung im jeweiligen Ausland weiterhin in Betracht kommt. Sofern Sportler, die von der Sportlerpauschalierungsverordnung Gebrauch machen, ihrer Gewinnermittlung die Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 zu Grunde legen, unterliegen sie ebenfalls der Einschränkung hinsichtlich der Inanspruchnahme eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages, wie das für jeden anderen Steuerpflichtigen, der den Gewinn auf Grundlage des § 17 EStG 1988 oder einer dazu ergangenen Verordnung pauschal ermittelt, auch zutrifft. Insofern werden von der Sportlerpauschalierungsverordnung erfasste Sportler wie alle anderen Steuerpflichtigen behandelt, sodass keine Ungleichbehandlung vorliegt.

 

Dass in Fällen einer vereinfachten pauschalen Gewinnermittlung nur der Grundfreibetrag zusteht, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass jede Pauschalierung schon dadurch eine Begünstigung darstellt, dass sie dem Steuerpflichtigen ein zusätzliches Wahlrecht in Bezug auf die Gewinnermittlung eröffnet. Erfahrungsgemäß nützen Steuerpflichtige eine Pauschalierung in der Regel dann aus, wenn sie damit ein günstigeres Ergebnis erzielen als bei regulärer Gewinnermittlung. Dieser Umstand lässt aber eine teilweise Einschränkung in Bezug auf die Inanspruchnahme einer steuerlichen Begünstigung als gerechtfertigt erscheinen. Dies vor dem Hintergrund, dass jede steuerliche Begünstigungsmaßnahme auch mit einem Entfall an Steuermitteln einhergeht.

 

Weil der Gewinnfreibetrag als Grundfreibetrag für Gewinne bis 30.000 Euro jedenfalls (ohne Investitionserfordernis) zusteht, kommt de facto ohnedies eine große Zahl von Steuer-pflichtigen in den Genuss der vollen Begünstigung, weil die gesetzliche Basispauschalierung in erheblichem Umfang von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wird, deren Gewinn die Grenze von 30.000 Euro nicht übersteigt. Da es jedem Steuerpflichtigen frei steht, seinen Gewinn auch auf Grund einer regulären Gewinnermittlung zu ermitteln, ist aber kein Steuerpflichtiger endgültig von einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausgeschlossen.

 

Zu 3. und 4.:

Da die Sportlerpauschalierung die Gewinnermittlung unverändert lässt, rechtfertigt ihre Inanspruchnahme allein keinen Ausschluss vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Sollte ein Sportler hingegen für die Gewinnermittlung von einer Pauschalierung Gebrauch machen (beispielsweise ein international tätiger Sportler, auf den die Anwendungs-voraussetzungen der Sportlerpauschalierung zutreffen, ermittelt seinen Gewinn auf Grundlage der gesetzlichen Basispauschalierung), ist er – wie bereits ausgeführt – von der Einschränkung des § 10 Abs. 1 Z 4  EStG 1988 ebenfalls betroffen.

 

Wie bereits erläutert, liegt auf Grund der unterschiedlichen Zielsetzungen der Sportlerpauschalierung einerseits und der Basispauschalierung andererseits keine Ungleichbehandlung vor. Das (unter Progressionsvorbehalt stehende) Ausscheiden von zwei Dritteln der Bemessungsgrundlage stellt keine Steuerfreistellung dieses Teiles dar, weil der Sportler auch im Ausland der Einkommensbesteuerung unterliegt. Im Übrigen sind aber auch Sportler – wie alle anderen Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften – gleichermaßen vom Ausschluss des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages betroffen, wenn sie – zusätzlich zur Sportlerpauschalierung – noch eine Basispauschalierung in Anspruch nehmen. Da demnach keine Ungleichbehandlung vorliegt, besteht für eine Änderung der bisherigen Rechtslage keine Veranlassung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Josef Pröll eh.