6477/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.12.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 30. November 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0314-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6557/J betreffend „Schlachtbetrieb in Gmunden“, welche die Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen am 7. Oktober 2010 an mich richteten, halte ich einleitend fest, dass mit der gegenständlichen Anfrage im Wege des Landeshauptmannes von Oberösterreich die zuständige Gewerbebehörde erster Instanz, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, befasst wurde. Auf Basis der eingelangten Stellungnahme stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Der gegenständliche Schlachtbetrieb wurde nicht bis 2008 geführt, sondern bereits vor mehr als einem Jahrzehnt aufgelassen.

 


Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Die Frage der Widmung ist ausschließlich im baurechtlichen Bewilligungsverfahren, nicht jedoch in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, zu prüfen. Die Umwidmung obliegt dem Stadtamt Attnang/Puchheim als zuständiger Baubehörde.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Projektes in einem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen. Zur Umgebungslärmsituation ist auszuführen, dass der bestehende Basispegel, dazu gehören sämtliche Lärmquellen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, im Rahmen dieses Verfahrens berücksichtigt wird.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Dies erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 74ff GewO 1994.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Parteistellung haben unter anderem die Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 GewO 1994. Dies trifft auch auf Frau Bundesministerin Dr. Maria Fekter zu.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Ja.

 


Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Es sind noch weitere Erhebungen erforderlich, um das Verfahren mit Bescheid abschließen zu können.