6530/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.12.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 7. Dezember 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0318-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6600/J betreffend „Betreuungskräfte im Pflegebereich“, welche die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen am 14. Oktober 2010 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Das Zentrale Gewerberegister ermöglicht die Abfrage aufrechter Gewerbeberechtigungen im freien Gewerbe der Personenbetreuung. Laut diesem existieren bundesweit im freien Gewerbe der Personenbetreuung 30.524 aufrechte Gewerbeberechtigungen.

 

 


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Mit Stand 27. Oktober 2010 besitzen die Gewerbetreibenden im freien Gewerbe der Personenbetreuung folgende nach Häufigkeit gereihte Staatsangehörigkeiten:

Slowakei, Rumänien, Ungarn, Österreich, Polen, Tschechische Republik, Bulgarien, Lettland, Russland, Deutschland.

 

 

Antwort zu den Punkten 3 bis 5 der Anfrage:

 

Bei dem Gewerbe der Personenbetreuung handelt es sich um ein freies Gewerbe, für das kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Informationen über allenfalls vorhandene besondere Qualifikationen oder Erfahrungen der Gewerbetreibenden liegen dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie den befassten Ämtern der Landesregierungen nicht vor.

 

Lediglich vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung wurde mitgeteilt, dass die Gewerbetreibenden in der Personenbetreuung teilweise Heimhilfe- oder Rotkreuzkurse absolviert haben und einige auch über entsprechende praktische Erfahrung aus dem Bereich Krankenpflege verfügen.

 

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass - im Rahmen des Gewerbes der Personenbetreuung - pflegerische Tätigkeiten ausschließlich nach Maßgabe des § 3b Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) ausgeübt werden dürfen und diese auch vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden dürfen. So sieht § 3b GuKG etwa Anleitungs- und Unterweisungspflichten im erforderlichen Ausmaß durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vor. Auch hat sich der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass der Personenbetreuer über die für die Ausübung der Pflege erforderlichen Fähigkeiten verfügt.

 

 


Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Da Kenntnisse der deutschen Sprache keine Voraussetzung für die Ausübung von Gewerben darstellt, wird deren Vorliegen auch nicht überprüft. Aus diesbezüglichen Rückmeldungen der befassten Ämter der Landesregierungen geht hervor, dass sich die Sprachkenntnisse zumeist auf einfache Grundkenntnissen beschränken.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Dies wird statistisch nicht erfasst. Von den befassten Ämtern der Landesregierungen wurde Folgendes mitgeteilt:

 

In Wien werden nach sehr grober Schätzung mehr als die Hälfte der Gewerbetreibenden über Agenturen vermittelt. In Tirol werden etwa 15-20 % der Personenbetreuer über Agenturen vermittelt. In Vorarlberg dürften bisher etwa 40 Gewerbetreibende über Agenturen vermittelt worden sein. In der Steiermark werden etwa 50 % der Personenbetreuer über Agenturen vermittelt. In Salzburg werden nach einer groben Schätzung etwa 400 Personen über Agenturen vermittelt.

 

Weiter Rückmeldungen liegen nicht vor.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

 

Eine Studie über Schwarzarbeit im Pflegebereich ist nicht bekannt.