6537/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.12.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0258-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 6608/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Johannes Hübner und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ständige Vertretung Österreichs bei der EU in Brüssel“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Auslandsdienstreisen des Justizressorts werden nicht gegliedert nach Destinationen unter einer Kostenstelle verbucht, sodass eine Auswertung von Dienstreisen nach Brüssel (über einen Zeitraum von vier Jahren) nur über eine aufwändige händische Recherche zu bewerkstelligen wäre. Es handelt sich dabei um 851 Reisen von insgesamt 110 Justizmitarbeitern. Die manuelle Auswertung all dieser Reisen würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verursachen, weshalb ich um Verständnis ersuche, dass von der Erstellung einer derartigen Statistik Abstand genommen werden musste.

Zum Inhaltlichen:

Die MitarbeiterInnen der Zentralstelle nehmen an Sitzungen von Gremien des Rates (Ratsarbeitsgruppen, EU-Ministerräte, Ausschüsse Zivilrecht sowie weiters an Kommissionsarbeitsgruppen, Fachtagungen der IT-Ausschüsse, EJTN Fortbildung, EU Konferenzen, WIPO Seminaren, Expertentreffen, Art. 36 Ausschüsse usw.) teil.

In legislativen Angelegenheiten hält es das Bundesministerium für Justiz im Allgemeinen so, dass die Ratsarbeitsgruppen, in denen Verordnungen oder Richtlinien behandelt werden, primär durch Angehörige des Bundesministeriums für Justiz und nur hilfsweise durch Angehörige der Ständigen Vertretung beschickt werden (zur Quote allgemein siehe Fragepunkt 13) . Das trägt zur Vereinfachung der Abläufe bei, zumal die Darlegung der österreichischen Haltungen und Standpunkte nicht in jeder einzelnen Sitzung einer Ratsarbeitsgruppe durch interne Anordnungen gesteuert werden muss. Zudem stellt diese Vorgangsweise sicher, dass die notwendige fachliche Kompetenz in die oft spezifischen Belange eingebracht werden kann. Die Mitarbeiter des Bundesministeriums für Justiz sind darüber hinaus über die Ergebnisse der innerstaatlich notwendigen Koordination bestens informiert. Und es hat sich auch als Vorteil erwiesen, wenn die für die innerstaatliche Umsetzung oder Begleitung der Europäischen Rechtsakte zuständigen Mitarbeiter schon deren Entstehung im Rat betreuen. Letztlich erscheint es sinnvoll und zweckmäßig, dass legislative Projekte durch die hiefür innerstaatlich zuständigen Beamten betreut werden, die letztendlich für die Durchsetzung der österreichischen Interessen verantwortlich sind.

Diese Arbeitsweise des Bundesministeriums für Justiz entspricht den Usancen und Gepflogenheiten anderer vergleichbarer Mitgliedsstaaten. Im Allgemeinen werden zivil- oder strafrechtliche Rechtsakte auch von diesen „unmittelbar aus der Hauptstadt“ betreut.

All das schließt freilich nicht aus, dass einzelne Dossiers auch von Angehörigen der Ständigen Vertretung bearbeitet werden und diese während der Verhandlungen an einem Rechtsakt weitere Aufgaben übernehmen, etwa die Vertretung Österreichs in der Mertens- oder der Antici-Gruppe oder bei den so genannten „Friends of the Presidency“. Dies wird auch eindrucksvoll durch die Tatsache unterstrichen, dass allein im Jahre 2008 146 Sitzungen pro Referent des Justizressorts in der Ständigen Vertretung wahrgenommen wurden. Damit besuchen die Vertreter des Bundesministeriums für Justiz in Brüssel die meisten Sitzungen pro Referent aller in Brüssel vertretenen Zentralstellen.

Zu 3:

Die Prämisse der Frage, es werde auf den Ersatz von Ausgaben für Auslandsdienstreisen verzichtet, ist unrichtig. Ich darf diesbezüglich auf die Beantwortung der gleichlautenden Parlamentarischen Anfrage an den Herrn Bundeskanzler zur Zl. 6614/J-NR/2010 und die dort angeschlossenen Rundschreiben verweisen.

 

Zu 4:

Der vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (vormals: Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten) eingebrachte Ministerratsvortrag vom 7. Februar 1995 konnte die seither eingetretene Kompetenzausweitung im Justizbereich nicht berücksichtigen.

Vom Bundesministerium für Justiz wurde aus Anlass des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union zunächst im Jahr 1994 ohnedies nur ein Ressortvertreter zur personellen Mindestausstattung an die Ständige Vertretung Österreichs bei der EU in Brüssel entsendet. Auf Grund des durch einen einzigen Ressortvertreter nicht mehr bewältigbaren Arbeitspensums wurde ab Dezember 1997 im Zusammenhang mit der EU-Ratspräsidentschaft Österreichs im 2. Halbjahr 1998 und die Zugehörigkeit Österreichs zur EU-Troika 1998/1999 ein weiterer Ressortvertreter an die Österreichische Ständige Vertretung in Brüssel entsandt. Schlussendlich konnte ab April 2009 die durch die stetig zunehmende Anzahl und Komplexität der in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallenden EU-Rechtssetzungsakte weiter gewachsene Arbeitsbelastung nur durch die Entsendung eines dritten Ressortvertreters abgedeckt werden.

Zu 5:

Ich darf bezüglich Kennzahlen und Berichte zum Ressourceneinsatz in der Ständigen Vertretung Österreichs auf die Beantwortung der gleichlautenden Parlamentarischen Anfrage an den Herrn Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Zl. 6612/J-NR/2010 verweisen.

Zu 6:

Auch die Führung des Personalverwendungsverzeichnisses der Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union in Brüssel fällt nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz.

Zu 7 und 9:

Den RessortvertreterInnen des Bundesministeriums für Justiz an der Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union in Brüssel wird der ihnen gemäß den Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes gebührende Monatsbezug angewiesen. Die auf Grund ihrer Auslandsverwendung bemessene und ausbezahlte Auslandsvergütung entspricht ausnahmslos den in §§ 21 bis 21h Gehaltsgesetz 1956 enthaltenen gesetzlichen Grundlagen. Diese regeln taxativ die einzelnen Ansprüche und die dazu gehörenden Anspruchsvoraussetzungen. Durch die Auslandsverwendungsverordnung – AVV ist die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f GehG der Höhe oder dem Verfahren nach weitestgehend bestimmt.

Allen drei zum Stichtag 15. Oktober 2010 entsandten RessortvertreterInnen des Bundesministeriums für Justiz gebührt daher

1.    eine Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG in jeweils betragsmäßig identer Höhe, bestehend aus einem Grundbetrag nach § 21a Z 1 GehG iVm § 2 Abs. 2 AVV, einem Funktionszuschlag nach § 21a Z 2 GehG iVm § 2 Abs. 3 Z 5 lit. g AVV sowie einem Zonenzuschlag nach § 21a Z 3 GehG iVm § 2 Abs. 4 Z 3 AVV,

2.    eine Kaufkraftausgleichszulage gemäß § 21b GehG in der Höhe des monatlich mit Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt für den Dienstort Brüssel kundgemachten Hundertsatzes sowie

3.    ein Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c GehG, der Höhe nach bemessen nach Durchführung des Feststellungsverfahrens nach den Bestimmungen der Anlage zu § 4 AVV.

Darüber hinaus werden den RessortvertreterInnen der Justiz keine sonstigen wie immer gearteten Zulagen – insbesondere auch keine Überstundenvergütungen – angewiesen.

Seit dem In-Kraft-Treten der Auslandsverwendungsverordnung am 22. April 2005 ist ein Zuschlag für Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege als eigener Bestandteil der Auslandsvergütung nach § 21 Gehaltsgesetz 1956 nicht mehr vorgesehen. Auch in der Zeit davor wurde an die RessortvertreterInnen des Bundesministeriums für Justiz ein derartiger „Zuschlag“ nie bemessen.

Zu 8:

An die RessortvertreterInnen der Justiz bei der Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union in Brüssel werden grundsätzlich keine monatlichen Vorschüsse für die gemäß §§ 21 bis 21h GehG gebührende Auslandsvergütung gewährt.

Zu 10:

Internetauftritte zur Präsentation der Aufgaben und Leistungen sowie Darstellung der Strukturen und Arbeitsweisen der Europäische Union fallen nicht in meinen Wirkungsbereich. Ich darf auf die Beantwortung der gleichlautenden Parlamentarischen Anfrage an den Herrn Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Zl. 6612/J-NR/2010 verweisen.

Zu 11 und 12:

Der Umstand, dass Weisungen knapp vor der Sitzung erst beim ständigen Vertreter in Brüssel einlangen, gründet sich in erster Linie auf die von den EU-Gremien und EU-Präsidentschaften geübte Praxis, erst am Abend vor der Sitzung neue Textvorschläge und Dokumente einzubringen. Diese langen dann erst am späten Nachmittag oder am Abend im Bundesministerium für Justiz ein, müssen hier bearbeitet, ressortintern koordiniert und als Weisungsvorschlag sowohl dem Vertreter des Bundesministeriums für Justiz in Brüssel als auch dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt werden.

Zu 13:

Vom Justizressort werden 36% aller Sitzungen durch Vertreter des Bundesministeriums für Justiz aus Wien beschickt. Damit liegt das Bundesministerium für Justiz klar unter der Durchschnittsquote von 39%. Im Übrigen kann der Personalstand der Vertreter des Bundesministeriums für Justiz in der Ständigen Vertretung in Brüssel mit drei Referenten nicht als hoch bezeichnet werden. Diese Mitarbeiter nehmen die (mit Abstand) meisten Sitzungen pro Referent wahr. Im Übrigen darf ich auf meine materiellen Ausführungen zu den Fragepunkten 1 und 2 verweisen.

Zu 14:

Von Seiten des Bundesministeriums für Justiz wurden keine Förderungen für „Integrationspolitische Tätigkeiten“ gewährt.

Zu 15:

Das Bundesministerium für Justiz ist stets bemüht, die Delegationsgröße sehr klein zu halten; so werden Ratsarbeitsgruppen-Sitzungen grundsätzlich nur mit einer Person beschickt; lediglich in Einzelfällen und bei absoluter Notwendigkeit aus fachlicher Sicht kommt es vor, dass zwei Vertreter des Bundesministeriums für Justiz gemeinsam an einer Ratsarbeitsgruppen-Sitzung teilnehmen. Auch Ausschüsse wie CATS werden vom Bundesministerium für Justiz nur mit einer Person beschickt. Selbst die Delegationsgröße für den Rat „Justiz und Inneres (JI-Rat) umfasst neben mir üblicherweise noch zwei, allenfalls drei weitere Personen, sodass auch hier von einer kleinen Delegation gesprochen werden kann.

Zu 16:

Ich darf dazu auf die Beantwortung der gleichlautenden Parlamentarischen Anfrage an den Herrn Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Zl. 6612/J-NR/2010 verweisen.

 

. Dezember 2010

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)