6607/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.12.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

                                                                              

              

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am                        20. Oktober 2010 unter der Zahl 6686/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „militärische Ausbildung für ehemalige Zivildiener als Polizeianwärter“ gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Das Bundesministerium für Inneres wird von der Möglichkeit, welche die Bestimmung des
§ 6b Abs. 5 des ZDG 1986 vorsieht, nämlich die Anrechnung von Teilen des ordentlichen Zivildienstes auf die Polizei-Grundausbildung, Gebrauch machen. Während der Polizei-Grundausbildung wird die militärische Basisausbildung beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport voraussichtlich nachzuholen sein.

Die Gespräche mit Vertretern des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport sind bereits aufgenommen worden bzw. werden laufend abgehalten.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Nach derzeitigem Stand kann von einer militärischen Basisausbildung in der Dauer von 160 Unterrichtseinheiten (ca. vier Kalenderwochen) ausgegangen werden.

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Inwieweit auch eine Vertiefung der waffentechnischen Ausbildung im Rahmen der militärischen Basisausbildung erfolgen wird, ist im Rahmen eines ressortübergreifenden Verwaltungsübereinkommens noch zu vereinbaren.

 

Zu Frage 6:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 7:

Es besteht derzeit noch kein Ressortübereinkommen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Mit einem Entwurf bzw. einer konkreten Umsetzung des Verwaltungsübereinkommens ist mit Anfang 2011 zu rechnen. 

 

Zu Frage 8:

Grundsätzlich wird die gemäß § 6b Abs. 5 ZDG 1986 noch zu erlassende Verordnung darauf abzielen, dass der vollständig abgeleistete Ersatzdienst in dem gegebenen Ausmaß auf die Grundausbildung für den Exekutivdienst angerechnet werden kann. Die militärische Basis-ausbildung wird zeitnahe zur Polizei-Grundausbildung zu absolvieren sein.