6654/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.12.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0168-I 3/2010
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 21.12.2010
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen
und Kollegen vom 22. Oktober 2010, Nr. 6765/J, betreffend
Lockerung des Tiermehl-Verfütterungsverbots
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen vom 22. Oktober 2010, Nr. 6765/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Seit 1. Jänner 2001 ist es EU-weit verboten:
– tierische Proteine an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, zu verfüttern;
– tierische Proteine für solche Zwecke in Verkehr zu bringen.
Unter Einhaltung strenger Bedingungen wurden Ausnahmen für Fischmehl, hydrolisierte Proteine, Di(Tri)Calciumphosphat und Blutprodukte zur Fütterung von Nicht-Wiederkäuern vorgesehen. Seit 2 Jahren ist es auch erlaubt, Fischmehl an Kälber zu verfüttern.
Zu Frage 2:
Die Vorschriften betreffend die Verfütterung von tierischen Proteinen sind vollständig im EU-Recht geregelt. Änderungen für Österreich sind nicht geplant.
Im Juli 2010 legte die Kommission ein Strategiepapier für die TSE-Bekämpfung vor, in welchem auch Überlegungen für eine allfällige schrittweise Aufhebung des Verfütterungsverbots angestellt werden. Die Kommission beauftragte die EFSA, eine aktualisierte quantitative Risikobewertung für geringe Mengen von verarbeitetem tierischen Eiweiß in Futtermitteln zu erstellen. Auf der Grundlage ihrer Schlussfolgerungen könnte aus Sicht der Kommission eine Toleranzschwelle für sehr geringe Mengen von verarbeiteten tierischen Proteinen in Futtermitteln festgelegt werden, ohne den Erfolg der BSE-Bekämpfungsmaßnahmen zu gefährden.
Zu Frage 3:
Die strengen Maßnahmen, die seit 2001 in Bezug auf die Herstellung und Verfütterung von tierischen Proteinen gesetzt wurden, zeigen, dass die Bekämpfung von BSE sehr erfolgreich war. Für die Beurteilung der Sicherheitsaspekte wird die Risikobewertung der EFSA abzuwarten sein (siehe Frage 2).
Zu Frage 4:
Die Verwertung von verendeten oder erkrankten Tieren für Zwecke der Verfütterung kommt keinesfalls in Betracht. Ein diesbezügliches Verbot ist in der EU seit 2001 in Kraft. In Österreich wurde bereits vor Erlass des EU-Verbots zwischen Tiermehl und Fleischmehl (Nebenerzeugnisse schlachttauglicher Nutztiere) streng unterschieden.
Zu Frage 5:
Im Falle des Auftretens von Tierseuchen kommen Notfallpläne zur Anwendung. Für den Fall, dass unsichere Futtermittel auf den Markt gelangen, sind die zu setzenden Maßnahmen im Aktionsplan Futtermittel (Notfallplan) festgelegt.
Futtermittel dürfen grundsätzlich nur in Verkehr gebracht und verfüttert werden, wenn sie sicher sind. Etwaige Risikofragen sind daher vorab zu klären.
Zu Frage 6:
Verarbeitete tierische Proteine dürfen grundsätzlich nur dann zur Verfütterung eingesetzt werden, wenn sie als sicher einzustufen sind.
Der Bundesminister: