671/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.03.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0009-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 587/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Peter Fichtenbauer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „den Verdacht der ‚Vertuschung’ im Zusammenhang mit ‚Missbrauch der Amtsgewalt’ und ‚Verletzung des Amtsgeheimnisses’“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Zu 10 St 175/06w führte die Staatsanwaltschaft Salzburg ein Strafverfahren gegen eine beim Bezirksgericht Salzburg tätige Rechtspflegerin wegen §§ 302 Abs. 1, 310 Abs. 1 StGB und legte am 13. April 2007 die Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO aF zurück.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Salzburg machte die angezeigte Rechtspflegerin bei der Führung des in der Anfrage angesprochenen Pflegschaftsverfahrens von den ihr zukommenden Befugnissen Gebrauch, sodass Anhaltspunkte für eine amtsmissbräuchliche Vorgangsweise nicht vorlagen.

Zu 2:

Am 15. September 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft Salzburg beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Salzburg gerichtliche Vorerhebungen durch Beischaffung des bezughabenden Pflegschaftsaktes des Bezirksgerichtes Salzburg, eines Personalblattes und einer Strafregisterauskunft sowie Einholung einer Stellungnahme der Angezeigten.

Zu 3:

Disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen die angezeigte Rechtspflegerin wurden nicht veranlasst, weil ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten nicht vorlag.

Zu 4:

Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis verfügte am 21. Jänner 2008 die Beischaffung bezughabender Rechtsmittelakten des Oberlandesgerichtes Linz und des Landesgerichtes Salzburg. Am 6. Februar 2008 wurde der Präsident des Landesgerichtes Salzburg um Übermittlung von Stellungnahmen der vier Angezeigten ersucht.

Zu 5:

Zufolge des Ersuchens um Stellungnahme hatten die Angezeigten Kenntnis von den Strafanzeigen vom 30. Oktober 2007 und 18. Jänner 2008.

Zu 6:

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis waren im Hinblick auf die eingeholten Stellungnahmen der Angezeigten von deren Vernehmung als Beschuldigte keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass sie davon Abstand nahm.


Zu 7:

Der die genannten Eingaben enthaltende Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis befindet sich derzeit beim Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über einen vom Anzeiger eingebrachten Fortführungsantrag. Soweit ersichtlich, sind die Erwägungen der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis für die Unterlassung der Anordnung der Beschuldigtenvernehmung Gegenstand dieser Frage, weshalb ich auf die Beantwortung der Frage 6. verweise.

Zu 8:

Im Vorhabensbericht vom 23. Oktober 2008 an die Oberstaatsanwaltschaft Linz nahm die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis die Einstellung des Verfahrens gegen die Angezeigten in Aussicht.

Zu 9:

Nach Prüfung des genannten Vorhabensberichtes anhand des Gerichtsaktes sowie des Tagebuchs der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft Linz das Vorhaben der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis. Nach Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft Linz hatte die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis die Ermittlungen vollständig geführt und entsprach das Vorhaben dieser Anklagebehörde der Sach- und Rechtslage.

Zu 10:

Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis stellte das Strafverfahren gegen die angezeigten Richter des Landesgerichtes Salzburg mit der Begründung ein, dass mangels Nachweises der von § 302 Abs. 1 StGB geforderten Wissentlichkeit eine Strafbarkeit nicht gegeben gewesen sei. Zudem habe in einem Fall das Anzeigevorbringen keinen konkreten Schuldvorwurf enthalten.

Die vom Anzeiger gegen die Rechtspflegerin erhobenen Vorwürfe waren bereits Gegenstand des zu 10 St 175/06w der Staatsanwaltschaft Salzburg geführten Strafverfahrens und wurden im Rahmen dieses Verfahrens geprüft.

Zu 11:

Disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen die angezeigten Richter wurden nicht veranlasst, weil ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten nicht vorlag.

Zu 12:

In den von der Anfrage angesprochenen Strafverfahren wurden keine Weisungen erteilt.

Zu 13:

Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis derzeit beim Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über einen vom Anzeiger eingebrachten Fortführungsantrag, sodass der zuständigen Sektion im Bundesministerium für Justiz aktuell eine Beurteilung der Verfahrensführung bzw.     -einstellung durch die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis nicht möglich ist.

Zu 14:

Nach den mir vorliegenden Informationen bieten die in der Anfrage behaupteten Missstände und Verfahrenspannen – abgesehen von der bereits erfolgten strafrechtlichen Prüfung der Vorgangsweise der angezeigten Rechtsprechungsorgane durch die Anklagebehörden – keinen Anlass für strafrechtliche Maßnahmen gegen Organe der Justizverwaltung.

Dienstrechtliche Maßnahmen werden nicht in Aussicht genommen.

. März 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)