6784/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.01.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0184-I 3/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 14. JAN. 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Andrea Gessl-Ranftl, Kolleginnen

und Kollegen vom 17. November 2010, Nr. 6894/J, betreffend

CO2 - Zertifikatskosten

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Andrea Gessl-Ranftl, Kolleginnen und Kollegen vom 17. November 2010, Nr. 6894/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Zum Zeitpunkt der Entscheidung der VA Erzberg, das Projekt nicht durchzuführen, war der Diskussionsprozess in Brüssel über die konkreten Zuteilungsregeln für die Periode von 2013 bis 2020 nicht abgeschlossen. Die Europäische Kommission schlägt nun mittlerweile für Eisenerzpellets wieder den von der VA Erzberg immer geforderten „Fallback-Ansatz“ vor.


In einer längerfristigen Perspektive ist die Ausgangssituation für Erzberg grundsätzlich problematisch. Die Anlage in Erzberg hätte rohstoffbedingte CO2-Emissionen in Höhe von 700.000 bis zu 1 Million Tonnen pro Jahr zur Folge gehabt (die Gesamtemissionen der Industrie im Emissionshandel in Österreich liegen derzeit bei etwa 20 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr). Der Produktionsprozess, der allein der Aufbereitung des Rohstoffs für den Einsatz im Hochofen dient, wäre somit extrem kohlenstoffintensiv. Im Vergleich dazu kommen etwa schwedische Anlagen aufgrund der dortigen Rohstoffsituation mit lediglich einem Zwanzigstel der CO2-Emissionsmenge pro Produkteinheit aus.

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

 

Energieintensive Industrieanlagen unterliegen ab einer bestimmten Größenordnung dem EU-Emissionshandel und damit auch EU-weit einheitlichen Regelungen. In der revidierten Emissionshandels-Richtlinie ist vorgesehen, dass derartige Anlagen, sofern sie als verlagerungsgefährdet („Carbon Leakage“) eingestuft sind (das ist für den allergrößten Teil der Industrieanlagen der Fall), auch nach 2013 Emissionsrechte weiterhin gratis zugeteilt bekommen. Die Zuteilung erfolgt im Ausmaß von 100% bezogen auf einen sogenannten Benchmark-Wert, d.h. einen Leistungsstandard (in Tonne CO2/Tonne Produkt). Für Anlagen in Sektoren, die nicht als verlagerungsgefährdet eingestuft sind, wird die Gratiszuteilung von 80% im Jahr 2013 auf 30% im Jahr 2020 schrittweise abgesenkt. Für eine Stromproduktion aus Kohle und Gas wird es keine Gratiszuteilung mehr geben.

 

Die Benchmark-Werte werden derzeit gerade von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt. Durch dieses System sollen jene belohnt werden, die bereits derzeit effizient produzieren, während für andere ein Anreiz geschaffen werden soll, in emissionsreduzierende Maßnahmen zu investieren. Ausgangspunkt für die Festlegung der Benchmarks ist die durchschnittliche Leistung der 10% effizientesten Anlagen, die ein bestimmtes Produkt herstellen. Auf dieser Basis hat die Kommission eine umfangreiche Datensammlung durchgeführt und versucht, für alle Sektoren, in denen dies möglich war, sogenannte Benchmark-Kurven zu erstellen und auf diese Weise die 10% Besten zu bestimmen.

 

Österreich hat in den Verhandlungen zur Emissionshandels-Richtlinie einen Benchmark-Ansatz befürwortet. Diese Haltung wurde auch von der österreichischen Industrie unterstützt – im Verständnis, dass österreichische Anlagen im EU-Vergleich gesehen zu den effizientesten Anlagen gehören und daher von einer Benchmark-Regelung profitieren werden.


Zu Frage 5:

 

Die wesentlichen Entscheidungen für die Änderungen des Emissionshandelssystems wurden bereits im Jahr 2008 mit der politischen Einigung zum Klima- und Energiepaket auf Ebene der Staats- und Regierungschefs getroffen. Die Detailbestimmungen für die konkreten Zuteilungs­regeln, die nun beschlossen werden, sind als EU-Recht von allen Staaten gleichermaßen anzuwenden. Die Zuteilungen für die einzelnen Anlagen sind der Europäischen Kommission vorzulegen. Sollte sich ein Mitgliedstaat bei der Berechnung der Zuteilung für bestimmte Anlagen nicht an die vorgegebenen Regeln halten, kann die Europäische Kommission ihre Zustimmung verweigern.

 

Der Bundesminister: