7072/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.02.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                  Wien, am         Februar 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0263-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7145/J vom 17. Dezember 2010 der Abgeordneten Ing. Heinz-Peter Hackl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Gewerberechtliche Angelegenheiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 2.:

In der Regel sind Maschinenringe als Genossenschaften oder als Personengesellschaften organisiert. Der Maschinenring selbst wird niemals land- und forstwirtschaftlich tätig. Seine Tätigkeit ist immer als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Auf den Maschinenring bezogen bestehen daher aus steuerlicher Sicht keine besonderen Regelungen.

Von der steuerlichen Behandlung der Maschinenringorganisation zu unterscheiden ist die steuerliche Behandlung des am Maschinenring beteiligten und/oder für den Maschinenring tätigen Land- und Forstwirtes. Befindet sich die Beteiligung an einer Maschinenring-Personengesellschaft im Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und ist diese Beteiligung sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch des wirtschaftlichen Umfanges dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb untergeordnet, sind die Einnahmen aus dieser Mitunternehmerschaft den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zuzurechnen.

Beteiligungen an Mitunternehmerschaften sind als Beteiligung im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 6 BewG anzusehen (EStR 2000 Rz 4244) und daher im Einheitswert nicht erfasst. Nach § 13 LuF-PauschVO 2006 bzw. § 13 LuF-PauschVO 2011 sind Einkünfte aus solchen Beteiligungen gesondert anzusetzen und werden daher von der Pauschalierung nicht erfasst.

 

Wird ein Land- und Forstwirt für einen Maschinenring tätig, so ist das dafür bezogene Entgelt in die Abgeltung der Arbeitsleistung und in die Abgeltung für die Bereitstellung von landwirt-schaftlichen Arbeitsmitteln zu trennen. Der für die Arbeitsleistung entrichtete Betrag beim Land- und Forstwirt führt zu Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Der für die Überlassung von Arbeitsmitteln entrichtete Betrag führt zu Einkünften aus Nebenerwerb im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern sämtliche Nebentätigkeiten dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind; andernfalls liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

 

Aus der Darstellung ist ersichtlich, dass eine dezidierte Begünstigung der Land- und Forstwirtschaft gegenüber gewerblichen Dienstleistern nicht gegeben ist.

 

Zu 3.:

Aus steuerrechtlicher Sicht wäre die Inanspruchnahme eines Landarbeiterfreibetrages nach § 104 EStG möglich. Dieser beträgt 171 Euro pro Jahr. Voraussetzung dafür ist, dass die Landarbeiter Arbeitnehmer sind, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden.

 

Sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen