723/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.03.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 16. März 2009

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0049-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 876/J betreffend „Separatoren-Werk in Feistritz/Rosental“, welche die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen am 12. Februar 2009 an mich richteten, stelle ich einleitend fest, dass für die Genehmigung der anfragegegenständlichen Betriebsanlage gemäß § 333 Abs. 1 GewO die Bezirksverwaltungsbehörde, im gegenständlichen Fall die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, zuständige Behörde ist. Auf Basis ihres Berichts an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als Aufsichtsbehörde teile ich zu den Anfragepunkten Folgendes mit:

 

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Im anfragegegenständlichen Betrieb werden sogenannte Batterieseparatoren (Polyethylenfolien) hergestellt. Die Anlage fällt unter die Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff der Gewerbeordnung (GewO 1994). Es handelt sich um keine IPPC-Anlage, zumal die Mengenschwellenwerte gemäß Anlage 3 der GewO 1994 nicht erreicht werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 2, 3 und 5b der Anfrage:

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 11. Oktober 2007, Zahl: KL4-BA-376/2006 (021/2007), wurde unter Vorschreibung von insgesamt 113 Auflagen ein Versuchsbetrieb genehmigt. Rechtsgrundlage bildet der § 354 GewO 1994. Hierzu ist ergänzend auszuführen, dass vor Genehmigung des Versuchsbetriebes zwei mündliche Verhandlungen an Ort und Stelle durchgeführt wurden. Die Kundmachungen sind entsprechend der lex specialis des § 356 GewO 1994 erfolgt.

 

Der Versuchsbetrieb stellt einen Teil des Ermittlungsverfahrens dar, ein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Erteilung einer Versuchsbetriebsgenehmigung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Nach Beendigung des Versuchsbetriebes wird eine fortgesetzte mündliche Verhandlung stattfinden, im Rahmen derer der Nachbarschaft weiterhin Gelegenheit geboten werden wird, ihre Nachbar- und Parteienrechte wahrzunehmen.

 

Der Versuchsbetrieb wurde für einen Zeitraum von 18 Monaten genehmigt. Die Aufnahme des Versuchsbetriebes erfolgte am 5. Mai 2008.

 

Für den Versuchsbetrieb wurde vorläufig und zeitlich auf die Dauer des Versuchsbetriebs begrenzt entsprechend dem für das spezifische Unternehmen zutreffenden Stand der Technik ein Grenzwert von 10 mg TRI/m3 festgelegt. Dieser ist nicht präjudiziell für den im fortzusetzenden Genehmigungsverfahren festzulegenden Grenzwert und wird im Übrigen vom Unternehmen unterschritten:

 

Die Auswertung der Emissionsdaten zeigt Werte von 6 bis 8 mg/m3. Die vorliegenden Immissionsmessergebnisse vom Juli 2008 bis Jänner 2009 zeigen eine TRI-Immission im Mittel von 6 µg/m³.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Ja. Für Emissionen und Verbringungen des Jahres 2008, und damit für den anfragegegenständlichen Betrieb, der erst im Lauf des Jahres 2008 seine Tätigkeit aufgenommen hat, ist gemäß E-PRTR-Begleitverordnung, BGBl. II 380/2007, ein solcher Bericht bis 31. Mai 2009 abzugeben.

 

 

Antwort zu den Punkten 5a und 5c der Anfrage:

 

Durch die Abteilung 15 – Umwelt (Umweltabteilung) des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde im Jahr 2008 am Standort Feistritz/Rosental – Bauhof eine mobile Immissionsmessstation eingerichtet. Erfasst werden die Luftschadstoffe SO2, NO, NOx, PM10 sowie mittels Gaschromatographen der Schadstoff Trichlorethylen. Weiters werden Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Temperatur und Luftfeuchte registriert. Abgesicherte Messergebnisse liegen seit dem 11. Juli 2008 vor.

 

In der 43. Kalenderwoche 2008 wurde der Messcontainer zum Standort Feistritz/Bahnhof umgestellt, da die dort angrenzenden Anrainer näher zum Werk situiert sind. Seit der 10. Kalenderwoche 2009 werden zudem H2S-Immissions-messungen mittels Gaschromatographen vorgenommen, um Grundlagen zur Beurteilung der Geruchshäufigkeit zu ermitteln.

 

Im Rahmen der Emissionskontrolle wurde u.a. am 21. Jänner 2009 eine Inspektion der dauerregistrierenden Emissionsmessstelle der TRI-Aufbereitungsanlage vorgenommen.

 

Seit Beginn des Versuchsbetriebes wird die Betriebsanlage durch Sachverständige der Abteilung 15 – Umwelt (Umweltabteilung) des Amtes der Kärntner Landesregierung regelmäßig kontrolliert. Es konnten bereits zahlreiche emissionsmindernde Maßnahmen bezüglich TRI-, aber auch Geruchsemissionen umgesetzt werden. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen betrifft vor allem den Bereich der diffusen Emissionen. Ein Emissionsrückgang hat sich bei regelmäßigen Messungen der Hallenluft bereits bestätigt. Über weitere Auflagen bzw. sonstige Maßnahmen hat die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt als zuständige Behörde zu entscheiden.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die Vermeidung von Gesundheitsschädigungen, unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn sowie nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer wird durch entsprechende Auflagen, die von der zuständigen Behörde zu erteilen sind, sichergestellt.