7240/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0348-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7332/J-NR/2010

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Susanne Winter und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verfahrensdauer bei Gerichten und den Ermittlungsbehörden“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Staatsanwaltschaft Wien ist diese Frage mit nein zu beantworten.

Zu 2 bis 6:

Die Beantwortung dieser Fragen entfällt mit Blick auf die Antwort zu Frage 1.


Zu 7 bis 10:

Im Zusammenhang mit der in der Anfrage erwähnten Sachverhaltsdarstellung ist derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen drei Beschuldigte anhängig.

Zu 11:

Ich ersuche um Verständnis, dass im gegenwärtigen Verfahrensstadium eine zuverlässige Einschätzung, bis wann mit einer Enderledigung gerechnet werden kann, nicht möglich ist.

Zu 12:

Meine persönliche Bewertung rechtlicher, politischer oder gesellschaftlicher Fragen ist zwar nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes, dennoch halte ich - losgelöst vom konkreten Einzelfall - fest, dass strafbare Handlungen zum Nachteil der demokratischen Willensbildung mit Entschiedenheit zu verfolgen sind, um das Vertrauen der Bevölkerung in den demokratischen Rechtsstaat zu sichern.

Zu 13:

Auf Basis der Sachverhaltsdarstellung und des bisherigen Verfahrensstandes hat die Staatsanwaltschaft Wien das Vorliegen einer Berichtspflicht nach § 8 Abs. 1 StAG nicht angenommen.

Zu 14 bis 17:

Die gegenständliche Sachverhaltsdarstellung wurde von der Staatsanwaltschaft Wien an die Staatsanwaltschaft Graz abgetreten. Derzeit ist ein Ermittlungsverfahren gegen acht Beschuldigte anhängig. Es handelt sich dabei um Verantwortliche der Firma P., externer Labors sowie des Bundesministeriums für Gesundheit.

Zu 18:

Ich ersuche um Verständnis, dass im gegenwärtigen Verfahrensstadium eine verlässliche Einschätzung, bis wann mit einer Enderledigung gerechnet werden kann, nicht möglich ist.

Zu 19:

In Österreich wurde bei 24 Personen eine durch den Käseverzehr hervorgerufene Listerieninfektion festgestellt. Sieben Personen verstarben im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Infektion. Nach dem mir vorgelegten Bericht kann noch


nicht abschließend beantwortet werden, in wie vielen Fällen die Listerieninfektion (mit)ursächlich für eine Gesundheitsschädigung oder den Tod war.

Nach derzeitigem Informationsstand sind in Deutschland acht Opfer bekannt, von denen drei verstarben.

Zu 20:

Diese Strafsache ist vorhabensberichtspflichtig.

Zu 21:

Nach dem mir vorliegenden Bericht ist diese Frage mit nein zu beantworten.

Zu 22 bis 26:

Die Beantwortung dieser Fragen entfällt mit Blick auf die Antwort zu Frage 21.

Zu 27 bis 32:

Das wegen der gegenständlichen Sachverhaltsdarstellung gegen unbekannte Täter geführte Verfahren wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Eine Sichtung des Rohmaterials der Sendung wurde nicht vorgenommen.

Zu 33:

Zum Stichtag 10. Jänner 2011 waren drei Ermittlungsverfahren wegen § 188 StGB anhängig.

Zu 34:

Auf Basis der Sachverhaltsdarstellung und des bisherigen Verfahrensstandes hat die Staatsanwaltschaft Wien das Vorliegen einer Berichtspflicht nach § 8 Abs. 1 StAG nicht angenommen.

Zu 35:

Nach den mir vorliegenden Informationen ist diese Frage mit nein zu beantworten.

Zu 36:

Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, weil das Vorliegen einer strafbaren Handlung immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann. Bei dieser Beurteilung kommt im gegebenen Zusammenhang auch dem Grundrecht der Kunstfreiheit eine besondere Bedeutung zu.


Zu 37 bis 40:

Auf Grund der gegenständlichen Sachverhaltsdarstellung ist bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten anhängig.

Zu 41 und 43:

Ein Bericht über die beabsichtigte Enderledigung wurde bereits von der zuständigen Fachabteilung meines Hauses geprüft und als sachgerecht genehmigt. Da jedoch die Verfahrensbeteiligten vom Ergebnis dieser Entscheidung noch nicht verständigt worden sind, ersuche ich um Verständnis, dass ich an dieser Stelle dazu keine näheren Details bekanntgeben kann.

Zu 42, 63, 82 und 89:

Zu den Fragen nach einer Information der Öffentlichkeit durch die Justiz halte ich vorweg fest, dass eine aktive und transparente Medienarbeit der Justizbehörden wesentlich zu einer Versachlichung der Medienberichterstattung über den Stand und das Ergebnis eines Verfahrens beiträgt. Ich ersuche jedoch um Verständnis, dass es den Strafverfolgungsbehörden gerade im nichtöffentlichen Ermittlungsverfahren aufgrund der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit bzw. der Wahrung der Datenschutzrechte der Betroffenen oft verwehrt ist, das in Fällen von besonderem öffentlichem Interesse zweifellos bestehende Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit im vollen Umfang zu befriedigen, insbesondere wenn dadurch der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnte.

Zu 44 bis 47:

Auf Grund der gegenständlichen Sachverhaltsdarstellung ist bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter anhängig.

Zu 48:

Eine zuverlässige Einschätzung, wann mit einer Enderledigung zu rechnen ist, ist derzeit nicht möglich.

Zu 49:

Die Beantwortung einer Frage, die auf Hypothesen bzw. Mutmaßungen aufbaut, ist mir nicht möglich. Im Übrigen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.


Zu 50:

Auf Basis der Sachverhaltsdarstellung und des bisherigen Verfahrensstandes hat die Staatsanwaltschaft Wien das Vorliegen einer Berichtspflicht nach § 8 Abs. 1 StAG nicht angenommen.

Zu 51 bis 55:

Auf Grund der gegenständlichen Sachverhaltsdarstellung war bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten anhängig, das gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.

Zu 56:

Die Frage geht insoweit ins Leere, als nach dem mir vorliegenden Text des Rap „HC“ ein Aufruf zu Verbrechen und Vergehen, insbesondere zu Eingriffen in die körperliche Integrität der Mutter des FPÖ-Obmannes, nicht zu erkennen ist.

Zu 57:

Auf Basis der Sachverhaltsdarstellung und des bisherigen Verfahrensstandes hat die Staatsanwaltschaft Wien das Vorliegen einer Berichtspflicht nach § 8 Abs. 1 StAG bislang nicht angenommen.

Zu 58 bis 61:

Auf Grund der gegenständlichen Sachverhaltsdarstellung ist bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen zwei Beschuldigte anhängig.

Zu 62 und 64:

Ein Bericht über die beabsichtigte Enderledigung wird derzeit von der zuständigen Fachabteilung meines Hauses geprüft.

Zu 65 bis 70:

Eine Beantwortung dieser Fragen ist nicht möglich, weil nicht präzisiert wird, welcher „Sachverhalt“ sich aus dem Buch „Pleiten, Betrug und BAWAG“ ergeben soll bzw. auf welchen konkreten Sachverhalt die Frage abzielt.


Zu 71 bis 76:

Da aus dieser Frage nicht erkennbar ist, auf welche konkrete Sachverhaltsdarstellung sie sich bezieht, ersuche ich um Verständnis, dass eine Beantwortung nicht möglich ist.

Zu 77 bis 80:

Auf Grund der in der Anfrage erwähnten Sachverhaltsdarstellung ist bei der Staatsanwaltschaft Leoben ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten anhängig.

Zu 81:

Im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen kann noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden, wann mit einer Enderledigung zu rechnen ist.

Zu 83:

Auf Basis der Sachverhaltsdarstellung und des bisherigen Verfahrensstandes hat die Staatsanwaltschaft Leoben das Vorliegen einer Berichtspflicht nach § 8 Abs. 1 StAG nicht angenommen.

Zu 84 bis 87:

Bei der Staatsanwaltschaft Wien ist in der gegenständlichen Angelegenheit ein Ermittlungsverfahren gegen 23 Beschuldigte anhängig. Wie bereits aus den Medienberichten bekannt ist, befindet sich darunter auch Frau Bundesministerin Dr. C.S.

Zu 88:

Im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen - insbesondere ist noch das Einlangen von Sachverständigengutachten abzuwarten - kann derzeit noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden, wann mit einer Enderledigung zu rechnen ist.

Zu 90:

Eine Vorhabensberichtspflicht besteht im konkreten Fall zumindest in Bezug auf die verfahrensbetroffene Bundesministerin.

. Februar 2011

 (Mag. Claudia Bandion-Ortner)