74/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.12.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-11.000/0013-I/PR3/2008   DVR:0000175

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a  Barbara Prammer

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

Wien,  am     . Dezember  2008

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12/J-NR/2008 betreffend Beschlagnahmung von Fahrzeugen bei Nichtbezahlung der Maut, die die Abgeordneten Vilimsky und weitere Abgeordnete am 28. Oktober 2008 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Ø           Bei wie vielen Fahrzeugen wurden bislang aus welchen Gründen gemäß § 28 Abs. 1 Bundesstraßen Mautgesetz eine Unterbrechung der Fahrt angeordnet und mit welchen Vorkehrungen ist die Fortsetzung der Fahrt in den einzelnen Fällen verhindert worden?

 

Seit Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut am 1. Jänner 2004 musste von den Mautaufsichtsorganen in insgesamt 321 Fällen eine Fahrtunterbrechung angeordnet werden.

 

JAHR

FÄLLE

2004

59

2005

174

2006

59

2007

19

2008 bis 26.11.

10

 

Die Fahrtunterbrechungen mussten verfügt werden, wenn der Lenker die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht leistete. Die Fortsetzung der Fahrt wurde jeweils mit den in § 28 Abs. 1 BStMG angeführten Vorkehrungen verhindert.

 

Zu Frage 2:

Ø      Wo, d.h. in welchen Staaten, waren diese Fahrzeuge zugelassen bzw. welcher Staat hatte im jeweiligen Fall die Lenkberechtigung des betroffenen Lenkers ausgestellt?

 

Die Aufteilung der insgesamt 321 Fälle ergibt sich aus folgender Tabelle:

 

 

FAHRZEUG

LENKER

Bosnien in 5 Fällen

Bosnien in 2 Fällen

Kroatien in 3 Fällen

Bulgarien in 9 Fällen

Bulgarien in 9 Fällen

Schweiz in 1 Fall

Schweiz in 1 Fall

Tschechien in 60 Fällen

Tschechien in 57 Fällen

Rumänien in 1 Fall

Slowakei in 2 Fällen

Deutschland in 2 Fällen

Bulgarien in 1 Fall

Rumänien in 1 Fall

Dänemark in 3 Fällen

Dänemark in 1 Fall

Bulgarien in 1 Fall

Estland in 1 Fall

Spanien in 4 Fällen

Spanien in 3 Fällen

Rumänien in 1 Fall

Finnland in 1 Fall

Finnland in 1 Fall

Großbritannien in 1 Fall

Großbritannien in 1 Fall

Griechenland in 1 Fall

Griechenland in 1 Fall

Kroatien in 6 Fällen

Kroatien in 6 Fällen

Ungarn in 36 Fällen

Ungarn in 33 Fällen

Deutschland in 1 Fall

Rumänien in 1 Fall

Slowakei in 1 Fall

Italien in 24 Fällen

Italien in 17 Fällen

Polen in 3 Fällen

Deutschland in 1 Fall

Rumänien in 1 Fall

Slowakei in 1 Fall

Andorra in 1 Fall

Litauen in 5 Fällen

Litauen in 4 Fällen

Ukraine in 1 Fall

Lettland in 1 Fall

Lettland in 1 Fall

Niederlande in 4 Fällen

Niederlande in 2 Fällen

Deutschland in 2 Fällen

Polen in 64 Fällen

Polen in 64 Fällen

Portugal in 3 Fällen

Portugal in 3 Fällen

Rumänien in 30 Fällen

Rumänien in 30 Fällen

Russland in 4 Fällen

Russland in 4 Fällen

Slowenien in 12 Fällen

Slowenien in 7 Fällen

Bosnien in 2 Fällen

Kroatien in 2 Fällen

Jugoslawien in 1 Fall

Slowakei in 23 Fällen

Slowakei in 22 Fällen

Rumänien in 1 Fall

Türkei in 8 Fällen

Türkei in 8 Fällen

Ukraine in 1 Fall

Ukraine in 1 Fall

Jugoslawien in 13 Fällen

Jugoslawien in 9 Fällen

Kroatien in 4 Fällen

 

 

Zu Frage 3:

Ø      Wie lange wurden diese Fahrzeuge im Schnitt an der Weiterfahrt gehindert und aus welchen      Gründen wurde die Weiterfahrt in Folge erlaubt?

 

Die Unterbrechung der Fahrt dauerte in einem Großteil der Fälle zwischen 24 und 48 Stunden und wurde in 320 Fällen jeweils nach Leistung der vorläufigen Sicherheit aufgehoben.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø      In wie vielen Fällen wurde die Unterbrechung der Fahrt nicht innerhalb von 72 Stunden aufhoben, damit das Fahrzeug beschlagnahmt und was ist mit diesen Fahrzeugen geschehen?

Ø      In welchen Staaten waren die betroffenen beschlagnahmten Fahrzeuge zugelassen und aus welchen Gründen ist im Einzelfall die Beschlagnahmung erfolgt?

 

In nur einem Fall musste ein Fahrzeug beschlagnahmt werden. Das betroffene Fahrzeug war in Rumänien zugelassen. Die Beschlagnahme erfolgte, weil die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der Frist erfolgte. Das beschlagnahmte Fahrzeug wurde nach Erlag der Sicherheit wieder freigegeben.