745/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.03.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0019-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 704/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „das „Körberlgeld“ bei der Entsendung von Aufsichtsräten, Beiräten, Staatskommissaren durch die Bundesregierung“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 10:

Der Einleitung zur Anfrage entnehme ich, dass die nachfolgenden Fragen auf die Entsendung von Personen in Gremien und dergleichen gerichtet sind, für die in irgendeiner Form zusätzliches Entgelt („Körberlgeld“) geleistet wird.

Meine MitarbeiterInnen sind Mitglieder in diversen innerstaatlichen (meist interministeriellen) Arbeitsgruppen und Gremien, teils unter Leitung anderer Ressorts teils unter Leitung des Bundesministeriums für Justiz. Es ist üblich, zur Vorbereitung von Gesetzesvorhaben Arbeitsgruppen (im Regelfall in Wien) einzurichten. Sie sind entweder projektbezogen oder auf Dauer angelegt. Die Teilnehmer werden für ihre Mitarbeit nicht honoriert; allenfalls werden ihnen Fahrt- und Aufenthaltskosten für die Anreise nach der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (BGBl. Nr. 133/1955) ersetzt.

In der EU werden regelmäßig Ratsarbeitsgruppen sowie Arbeitsgruppen bei der Kommission besucht, soweit dies nicht von der Ständigen Vertretung in Brüssel wahrgenommen werden kann; auch hier gibt es (nur) Reisekostenersatz. Ebenso ist die Tätigkeit in Kommissionen und anderen Gremien unentgeltlich.

Der Leiter der Präsidialsektion ist zum Aufsichtsratsmitglied der Bundesrechenzentrum Gesellschaft m.b.H. bestellt. Da die Gesellschaftsanteile der Bundesrechenzentrum Gesellschaft m.b.H. zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen, ist die Ausübung der Aufsichtsratsfunktion für diese Kapitalgesellschaft gemäß § 37 Abs. 2 BDG 1979 Nebentätigkeit. Für diese Funktion gebührt eine (geringfügige) Vergütung gemäß § 25 Gehaltsgesetz 1956.

Die Leiterin der Budgetabteilung im Bundesministerium für Justiz ist gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 lit. f BHAG-G in den Aufsichtsrat der Buchhaltungsagentur des Bundes entsandt. Dafür gebührt eine (geringfügige) Vergütung gemäß § 14 Abs. 9 BHAG-G, die vom Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

Zwei Mitarbeiter sind in Dienstprüfungskommissionen tätig, wofür ihnen pro Prüfungssitzung eine (geringfügige) Entschädigung gemäß § 25 Gehaltsgesetz 1956 gebührt.

Im Übrigen darf ich auf die relativ rezente Anfragebeantwortung zur Zl. 3703/J-NR/2008 hinweisen, an deren grundsätzlichen Ausführungen sich nichts geändert hat.

 

. März 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)