750/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.03.2009
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

Textfeld: MAG. NORBERT DARABOS
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
S91143/9-PMVD/2009                                                                                               19. März 2009

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am 21. Jänner 2009 unter der Nr. 682/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Bundes-Sportförderung" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Die Vergabekommissionen sind paritätisch mit Vertretern des Sportministeriums und der Österreichischen Bundes-Sportorganisation besetzt. Ferner sind diese Vergabe­kommissionen kollektive Organe, welche die Mittel der besonderen Bundes-Sportförderung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 zu vergeben haben. Die Fördermittelvergabe erfolgt auf Basis von strategischen Konzepten und konkreten Anträgen für einzelne Umsetzungsmaßnahmen der Förderungswerber nach transparenten und objektiven Kriterien. Eine Evaluierung der Erfahrungen mit dieser Form der Vergabe ist derzeit in Arbeit.


Zu 2:

Gemäß Punkt 10 der Geschäftsordnung zur jeweiligen Vergabekommission fallen Entscheidungen in der Vergabekommission nach dem Prinzip, dass, „wenn bei Vergabeentscheidungen Kommissionsmitglieder einer Interessenkollision unterliegen, diesen die Teilnahme an der Abstimmung untersagt ist“. Bei angestrebten und überwiegend zur Umsetzung gelangenden einstimmigen Abstimmungsergebnissen ist eine derartige allfällige Befangenheit ohnedies ausgeschlossen.

Zu 3:

Die Vergabe der in § 10 Abs. 1 Z 4 BSFG geregelten Beträge innerhalb der Sport-Dachverbände liegt innerhalb der Autonomie des Sports.

Zu 4:

Die Erhebung dieser Daten würde einen außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.

Zu 5 und 6:

Eine Evaluierung der Erfahrungen mit dem derzeitigen Abrechnungssystem ist derzeit in Arbeit.

Zu 7:

In den Richtlinien für die Verwaltung, widmungsgemäße Verwendung, Abrechnung und Kontrolle der gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 und Z 5a bis 5c des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 sind folgende Bestimmungen festgehalten:

„4. Wird von einem Förderungsempfänger der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung von gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 BSFG überwiesenen Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel bis zum Zeitpunkt der Abschlusssitzung des Kontrollausschusses des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres nicht erbracht oder die widmungsgemäße Verwendung durch den Kontrollausschuss nicht anerkannt, so ist der entsprechende Betrag vorzutragen und spätestens im Folgejahr der Mittelzuerkennung widmungsgemäß zu verwenden. Über diese vorzutragenden Besonderen Bundes-Sportförderungsmitteln ist von den jeweiligen Förderungsempfängern bis spätestens 31. Jänner der BSO im Rahmen des zu übermittelnden Berichtes deren widmungsgemäße Verwendung im Folgejahr darzulegen.


5. Die gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 BSFG aufgeteilten und überwiesenen Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel, die durch die Förderungsempfänger nicht spätestens im Folgejahr der Mittelzuerkennung zur widmungsgemäßen Verwendung und Abrechnung gelangen, sind gemäß § 10 Abs. 3 BSFG im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 BSFG dem BKA zurückzuzahlen“.

Eine Maßnahme nach Punkt 5 der vorstehenden Regelung ist noch nicht zur Anwendung gekommen. Saldovorträge nach Punkt 4 kommen bei jeder Prüfungsperiode vor, jedoch nur in einem sehr geringen Ausmaß. Gründe einer Nichtanerkennung von zur Abrechnung vorgelegten Belegen sind widmungswidrige Verwendung von Bundes-Sportförderungsmittel beziehungsweise der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung kann nicht mittels Originalbelegen erbracht werden.

Zu 8:

Die personelle Besetzung der Dachverbände liegt in der Autonomie des Sports.

Zu 9:

Die drei Österreichischen Dachverbände ASKÖ, ASVÖ und Union, haben beginnend mit dem Jahre 2006 im Rahmen der Förderung von Strukturverbesserungsmaßnahmen mit der Implementierung des „Fit für Österreich-Netzwerkes“ begonnen und hierfür entsprechende Fördermittel zweckgewidmet aufgewendet. Durch dieses „Fit für Österreich – Netzwerk“ stehen nun in allen neun Bundesländern gesamtösterreichisch organisierte und koordinierte Bewegungsmanagerinnen und Bewegungsmanager zur Umsetzung von gesundheits­orientierten Bewegungsprogrammen für alle Zielgruppen zur Verfügung.

Zu 10:

Wie ich bereits im Rahmen der Beantwortung der Frage 9 ausgeführt habe, wurde im Jahre 2006 mit dem Aufbau des „Fit für Österreich – Netzwerkes“ begonnen. Diese über Gesamtösterreich vernetzte Struktur ermöglicht bedeutende Maßnahmen im Rahmen der gesundheitsfördernden Bewegungsinitiative „Fit für Österreich“ sowie die nachhaltige Implementierung von Bewegungsprogrammen und Schulsportkooperationen in den verschiedensten Settings.

Zu 11 und 12:

Die Darstellung der Vorhaben betreffend Strukturreformen und Strukturverbesserungs­maßnahmen erfolgt mittels strategischen Konzepten der Förderungswerber sowie maßnahmenbezogener Anträge mit Zielparametern und Evaluierungskriterien durch die Antragsteller. Für den Bereich und die Aktivitäten von Fit für Österreich gibt es darüber hinaus umfassende standardisierte Quartals- und Jahresberichte. Ebenso erfolgt eine jährliche belegmäßige Überprüfung der einzelnen Umsetzungsmaßnahmen unter Anschluss von entsprechenden Jahresberichten zum Verwendungs- und Erfolgsnachweis.

Zu 13:

Das übergeordnete begleitende Controlling erfolgt im Rahmen von Fit für Österreich mittels umfassendem standardisiertem Quartals- und Jahresberichtswesen sowie im Zuge der eingerichteten Managementebene von Fit für Österreich. Interne, bei den Förderungsnehmern eingerichtete, Controllingeinrichtungen agieren im Wirkungsbereich der Autonomie des Österreichischen Sports und dessen Verbände.

Zu 14:

Bezüglich Verwendung der Bundes-Sportfördermittel ist die Sektion Sport sowohl im Prozess der Fördermittelvergabe wie auch im Bereich der Fördermittelkontrolle eingebunden. Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Bundes-Sport­fördermittel erfolgt im Rahmen des bei der Österreichischen Bundes-Sportorganisation eingerichteten Kontrollausschusses beziehungsweise der Kontrollkommission unter Anwendung der Richtlinien für die Verwaltung, widmungsgemäße Verwendung, Abrechnung und Kontrolle der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel, welche im Einvernehmen mit dem Sportministerium herausgegeben wurden.

Im Rahmen eines angestrebten Reformprozesses sind im Hinblick auf den Informationsfluss zwischen Förderwerber und der Sektion Sport im Sportministerium weitere Optimierungs- und Verbesserungspotentiale auszuloten, um eine laufende Effizienzsteigerung beim Mitteleinsatz sicherstellen zu können. Eine diesbezügliche Evaluierung der Erfahrungen ist derzeit in Arbeit.

Zu 15:

Für den Bereich und die Aktivitäten von Fit für Österreich gibt es ein umfassendes standardisiertes Quartals- und Jahresberichtswesen. Ferner wurde im Zuge des durch die Sektion Sport erstellten Evaluierungsberichtes der Bedarf zur Darstellung eines umfassenden Ist-Zustandes zu Beginn des jeweiligen Vorganges sowie eine laufende jährliche Evaluation der einzelnen Maßnahmen umfassend dargestellt. Dementsprechend wurde im Jahre 2008 ein Evaluationsleitfaden ausgearbeitet. Darauf abgestimmt wurden sämtliche Unterlagen zum Fördermanagement zur Vergabe von Bundes-Sportförderungsmitteln nach § 10 Abs. 1 Ziffer 5 lit. c ab dem Jahre 2009 neu aufgelegt und bereits in Verwendung genommen. Dies betrifft insbesondere den Förderantrag, das Berichtswesen (Zwischen- und Abschlussbericht) sowie standardisierte Unterlagen zur begleitenden laufenden Selbstevaluation von Fördermaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 5 lit. c BSFG.