760/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.03.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Darmann, Ing. Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. Jänner 2009  unter der Zahl 716/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Drogentests bei der österreichischen Exekutive“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend wird auf die grundlegenden Unterschiede des Zugangs zum „Grundwehrdienst“ und zum „Exekutivdienst“ hingewiesen.

Die Leistung des Wehrdienstes ist eine verfassungsgesetzlich verankerte Bürgerpflicht. Das Wehrgesetz verpflichtet alle tauglichen Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes, sofern sie nicht aus Gewissensgründen den Dienst mit der Waffe ablehnen und Zivildienst leisten.

Im Gegensatz dazu stellt die Bewerbung für den Polizeidienst eine Berufswahl dar. Die  Bewerberinnen und Bewerber müssen neben ihrer mitzubringenden positiven Grundeinstellung auch ein selektives Auswahlverfahren durchlaufen.

 

 

Zu den Fragen 1, 3 und 8:

Im Bereich des Bundesministeriums für Inneres werden umfassende medizinische Aufnahmeuntersuchungen für den Polizeidienst und auch standardisierte Drogentests durch den polizeiärztlichen Dienst durchgeführt.

 

Zu den Fragen 2 und 4:

Die Drogentestung für die Aufnahme in den Exekutivdienst wurde 1993 eingeführt. Die Ergebnisse für die Jahre 2007 und 2008 waren alle negativ.

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

Für verdachtlose, routinemäßige Drogentests sowohl während der Ausbildung, als auch danach besteht keine Rechtsgrundlage.

 

Zu Frage 9:

Neben den strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen gilt für Bundesbedienstete zusätzlich eine disziplinäre Verantwortung.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Im Berichtszeitraum (2007 und 2008) wurde bei keinem Beamten bzw bei keiner Beamtin ein Drogenkonsum nachgewiesen.

 

Zu den Fragen 12 und 13:

Nur Wehrpflichtige, die im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146 bei der Stellung zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können Zivildienst leisten. Darüber hinaus sieht das Zivildienstgesetz 1986, BGBL. Nr. 679 idF BGBL. I Nr. 2/2008 keine Einstellungsuntersuchungen vor. Es gibt daher keine gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung von Drogentests an Zivildienstleistenden.