7805/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.05.2011
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8255/J der Abgeordneten Ing. Christian Höbart, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

Für die Vormerkung von Verurteilungen sehen Bestimmungen des Strafrechts sowie des Strafvollzugsrechts genaue Regelungen vor, insbesondere für die Tilgung von Verurteilungen sowie deren Löschung aus dem Strafregister. Aus diesem Grund unterliegt auch die Verwaltung innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs hinsichtlich der Speicherung derartiger Daten grundsätzlichen Beschränkungen; so werden Daten nur gespeichert, wo sie für die Vollziehung eine zwingende Voraussetzung bilden und auch dann grundsätzlich nur in im EDV-Wege nicht auswertbarer Form.

Nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) werden die für die Beschäftigungen von Strafgefangenen nach § 66a AlVG erworbenen Versicherungszeiten zwar sowohl für die Beurteilung, ob die für den Erwerb eines Anspruchs erforderlichen Versicherungszeiten im gesetzlich geforderten Ausmaß vorliegen, als auch für die Festsetzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes berücksichtigt. Eine Auswertung im Sinne der Anfrage ist aber nicht möglich, weil die Erfassung einer durch Beschäftigung während der Haft erworbenen Versicherungszeit seitens des AMS aufgrund der eingangs erwähnten rechtlichen Beschränkungen nur manuell ohne einheitlichen Schlüssel und damit nicht in EDV-mäßig auswertbarer Form erfolgt. Damit kann sie aber von anderen vorgemerkten Versicherungszeiten nicht automationsunterstützt unterschieden werden.

Aber auch eine manuelle Auswertung wäre einerseits im Hinblick auf die aus datenschutzrechtlichen Erwägungen bestehenden Einschränkungen mit Problemen behaftet, andererseits aber auch auf Grund der großen Zahl der beim AMS gestellten Anträge (jährlich durchschnittlich rd. 900.000) mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für das AMS verbunden.

Eine Beantwortung der Fragen 1 bis 12 kann mangels Vorliegen der dafür eine Voraussetzung bildenden Datengrundlagen, nämlich ob und inwieweit der Anspruch im Einzelfall auf einer Arbeit während der Haft beruht, nicht erfolgen.