781/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.03.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Lueger, Genossinnen und Genossen haben am 23. Jänner 2009 unter der Zahl 736/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Integrationsvereinbarung in Österreich 2008“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Hinsichtlich der Anzahl der Personen, die im Jahr 2008 die Integrationsvereinbarung eingegangen sind und seit dem Jahr 2003 schon erfüllt haben, sowie hinsichtlich der Anzahl der Ausnahmen, wird auf die beiliegenden Tabellen verwiesen. Angemerkt wird, dass diese Angaben auf regelmäßigen Mitteilungen der Länder an meine zuständige Fachabteilung beruhen. Eine Aufschlüsselung nach Nationalitäten wird nicht geführt. Statistische Angaben darüber, wie viele Personen mit Konsequenzen wegen Nichterfüllung zu rechnen haben, liegen nicht vor. Im Jahr 2008 sind keine Ausweisungen gemäß § 54 Abs. 3 oder 4 FPG erfolgt.

 

Zu Frage 5:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts.

 

Zu Frage 6:

Die Einrichtung der Integrationsvereinbarung hat sich im Allgemeinen bewährt und findet auch Akzeptanz bei der Zielgruppe. In Einzelfällen kann es bei der Erfüllung der Integrationsvereinbarung zu individuellen Problemen kommen. In solchen Einzelfällen wird jedoch erfahrungsgemäß an einer entsprechenden Lösung gemeinsam mit den betroffenen Stellen gearbeitet.

 

Zu Frage 7:

Zur Sicherstellung eines bestmöglichen Kursangebotes werden entsprechende Maßnahmen gesetzt. So obliegt die Zuständigkeit für Zertifizierungen dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF). Die näheren Bestimmungen zur Zertifizierung von Kursträgern sind in der Integrationsvereinbarungs-Verordnung geregelt.

 

Für Modul 1 (Alphabetisierungskurs) werden die Kurskosten für alle Kursteilnehmer zur Gänze bis zu einem Höchstsatz ersetzt. Voraussetzung ist, dass  Modul 1 innerhalb eines Jahres nach Beginn der Erfüllungspflicht erfolgsreich abgeschlossen wird. Für Modul 2 (Deutsch – Integrationskurs) werden für bestimmte Familienangehörige 50% der Kurskosten bis zu einem bestimmten Höchstsatz ersetzt, wenn dieses binnen zwei Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht erfolgreich abgeschlossen wird.

 

In den Fällen, in denen die Erfüllung der Integrationsvereinbarung innerhalb der Fristen aus persönlichen Gründen nicht möglich ist, kann ein Aufschub gewährt werden. Dieser hemmt auch die Fristen für den Kostenbeitrag des Bundes.

 

Unbeschadet des Zertifizierungsprozesses richtet sich das konkrete Angebot von Kursen nach der jeweiligen Nachfrage. Es  liegt besonders in der Eigenverantwortung eines jeden Einzelnen, für den Erwerb von Sprachkenntnissen, die eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration sind, entsprechende Schritte zu setzen, und dadurch auch für eine entsprechende Nachfrage zu sorgen.

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.