7847/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.05.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am      Mai 2011

Parlament

1017 Wien

                                                                              GZ: BMF-310205/0055-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7937/J vom 16. März 2011 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Durch die Gewährung von Emergency Liquidity Assistance (ELA) kann es – im Hin­blick auf die Kurzfristigkeit einer derartigen Überbrückungsfinanzierung der jeweils kreditierenden nationalen Zentralbank – zu keiner dauerhaften Erhöhung der Geld­menge kommen. Darüber hinaus ist auf das Recht des EZB-Rates hinzuweisen, die Unvereinbarkeit einer ELA mit den Zielen und Aufgaben des ESZB festzustellen und damit die ELA zu untersagen. Daher leitet sich aus einer ELA-Gewährung keine Inflationsgefahr ab, sodass eine Kostenbelastung des österreichischen Steuerzahlers nicht entsteht.

 

Zu 2.:

Bei der Gewährung von ELA handelt es sich nicht um eine Aufgabe des Eurosystems im Rahmen der Geldpolitik, sondern um eine Aufgabe der nationalen Zentralbanken gemäß Art. 14 Abs. 4 ESZB-Statut außerhalb ihrer Aufgaben im Eurosystem, die sie in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung wahrnehmen. Nach dieser Bestimmung kann der EZB-Rat allerdings mit Zweidrittelmehrheit feststellen, dass derartige von den nationalen Zentralbanken wahrgenommene Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind.

 

Eine solche Entscheidung des EZB-Rates hätte zur Folge, dass die nationale Zentral­bank die betreffende Maßnahme nicht mehr bzw. nicht mehr in der beanstandeten Art und Weise durchführen könnte. Da es sich bei dem EZB-Ratsbeschluss um Unionsrecht handelt, geht er den  nationalen  Regelungen  auf  Grund  des  Anwendungsvorrangs  des  Unionsrechts  vor.

 

Zu 3.:

Die ELA-Gewährung erfolgt nur gegen angemessene Sicherheiten. Soweit dem je­weiligen Kreditinstitut hierfür keine anderen geeigneten Sicherheiten zur Verfügung stehen, kommen auch Staatsgarantien als Sicherheiten in Betracht. Die Gewährung von ELA stellt in diesen Fällen dann keinen Verstoß gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung gemäß Art. 123 AEUV dar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

Die Schöpfung von Zentralbankgeld in Form von ELA erfolgt somit auf Basis strikter Rahmenbedingungen, sie ist im ESZB akkordiert, erfolgt nur kurzfristig und ist daher grundsätzlich vertretbar.

 

Zu 4.:

Die im Wege von ELA vorübergehend geschaffene zusätzliche Liquidität wird im Rahmen der Geldpolitik entsprechend berücksichtigt, sodass negative Auswirkungen auf das Stabilitätsziel der Euro-Zone vermieden werden können.

 

Zu 5.:

Die Möglichkeit einer Gewährung von ELA steht allen Zentralbanken der Mitgliedsstaaten des Eurosystems frei. Die jeweils davon betroffenen Banken bzw. Länder werden allerdings nicht bekannt gegeben.


Zu 6.:

Die Wahrscheinlichkeit eines erforderlichen Einsatzes von ELA nimmt ab, je besser die jeweiligen Bankensysteme kapitalisiert sind. Maßnahmen wie sie unter Basel III diskutiert werden, gehen daher in diese Richtung. Ein völliges Unterbinden von ELA wäre jedoch nicht zu befürworten, weil damit ein wichtiges Instrument zur Verhinderung großer Nachteile für das Eurosystem in Krisenzeiten verloren ginge.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.