7987/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.05.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/116-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 23. Mai 2011

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8175/J-NR/2011 betreffend Anerkennung von Religionsgemeinschaften, die die Abg. Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen am 31. März 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 6:

Zur Anerkennung des Islam ist zunächst festzuhalten, dass das Islamgesetz aus 1912 sich ursprünglich nur auf die „Anhänger des Islam nach hanefitischem Ritus“ bezog. Aufgrund einer Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1987 die Wortfolge „nach hanefitischem Ritus“ im Islamgesetz auf. Damit war nicht nur eine Rechts­schule, sondern alle Richtungen des Islam, mit jenen Teilen ihrer Lehre, die „nicht der christlich-europäischen Zivilisation widerstreiten“ wie die Erläuterungen zum Islamgesetz ausführen, aner­kannt. Mit Erkenntnis vom 29. Februar 1988, B 308/85, V 11/87, hob der VfGH den Bescheid über die Anerkennung aus dem Jahr 1979, GZ 9.076/7-9c/79 auf, da es sich um eine Verordnung handle und diese nicht richtig kundgemacht sei. Mit 2. August 1988 wurde die Verordnung des Bundesministers mit Inkrafttreten 30. August 1988, betreffend die Islamische Glaubensgemeinschaft (aufgrund des § 1 Islamgesetz) erlassen und kundgemacht (BGBl. Nr. 466/1988). Mit Bescheid vom 30. August 1988, GZ 9.076/11-9c/88, zugestellt am 1. September 1988, wurde die Verfassung der Islamischen Religionsgesellschaft vom


2. Mai 1979 mit den Änderungen vom 2. Mai 1986 genehmigt. Mit 16. September 1988, GZ 9.076/10-9c/88, wurden die Vorlage der Wahlergebnisse des Obersten Rates und des Schurarates und damit die Außenvertretungsbefugnis des Vorsitzenden des Obersten Rates, des Vorsitzenden und Stellvertreters sowie des Generalsekretärs des Schurarates bestätigt.

Nach einigen Änderungen erarbeitete die Islamische Glaubensgemeinschaft 2009 eine neue Verfassung einschließlich einer Wahlordnung und einer Kultusumlagenordnung, die mit Bescheid vom 22. Oktober 2009 genehmigt wurde. Auf dieser Grundlage finden derzeit Wahlen in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich statt. Mit Erkenntnis B 1214/09 stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass es in Österreich nicht nur eine islamische Gemeinschaft geben kann, sondern dass neben der auf dem Islamgesetz beruhenden „Islamischen Glaubens­gemeinschaft in Österreich (IGGiÖ)“ auch andere islamische Gemeinschaften als religiöse Gemeinschaft nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnis­gemeinschaften (BekGG) und in Folge nach dem Anerkennungsgesetz bei Vorliegen der erfor­derlichen Voraussetzungen errichtet werden können.

Welche Folgen sich daraus für die islamische Glaubensgemeinschaft (IGGiÖ) ergeben, ist derzeit noch nicht eindeutig absehbar und wird stark von den durch die Antragsteller der zu Frage 2 aufgelisteten Anträge vorzunehmenden Ergänzungen abhängig sein. Allenfalls sich daraus ergebende Erfordernisse werden sodann zuerst mit den Betroffenen, insbesondere der demnächst neu gewählten Leitung der IGGiÖ, zu besprechen sein.

 

Zu Frage 2:

Es liegen derzeit ein Antrag auf Anerkennung einer islamisch-schiitischen Glaubens­gemeinschaft und ein Eventualantrag auf Eintragung einer islamisch-schiitischen Bekenntnis­gemeinschaft sowie ein Antrag auf Anerkennung einer islamisch-sunnitischen Glaubens­gemeinschaft und ein Eventualantrag auf Eintragung einer islamisch-sunnitischen Bekenntnis­gemeinschaft vor. Beide Antragsteller haben jeweils einen Verbesserungsauftrag aufgrund des BekGG erhalten.

 

Zu Frage 3:

Es liegt derzeit ein Antrag einer nicht islamischen Gemeinschaft vor, welche einen Verbesse­rungsauftrag erhalten hat.

 

Zu Frage 4:

Es ist das Wesen eines Verwaltungsverfahrens, dass das Ergebnis nicht vorhergesehen werden kann, da dann, wenn die Sache entscheidungsreif ist, über den Verfahrensgegenstand mit Bescheid abzusprechen ist.

 

Zu Frage 5:

Die rechtliche Stellung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) aufgrund der Islamverordnung, BGBl. Nr. 466/1988, als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist davon nicht betroffen.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Eine Novelle zum Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnis­gemeinschaften befindet sich bis zum 10. Juni 2011 in Begutachtung, auf die hingewiesen werden darf.


Zu Frage 9:

Derzeit liegen noch keine offiziellen Meldungen über die Wahlergebnisse vor, so dass die Frage welche anerkannten Fachvereinigungen oder Moscheen wie viele Vertreter wo stellen und ähnliches noch nicht endgültig fest steht.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.