8048/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.05.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am         Mai 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0071-I/4/2011

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8140/J vom 30. März 2011 der Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 6.:

Gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) besteht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheim-haltung. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass keine der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse oder Umstände aus dem konkreten Abgabenverfahren des in der Anfrage genannten Unternehmens bekannt gegeben werden dürfen.

 


Zu 7. und 8.:

Gemäß § 1 der AVOG Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 165/2010, wurde eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet. Gemäß § 3 der o.a. Verordnung gliedert sich die Steuer- und Zollkoordination in Abteilungen. Einige dieser Abteilungen haben nach der vom Bundesministerium für Finanzen erlassenen Geschäftseinteilung eine regionale Zuständigkeit (z.B. Abteilungen Regionalmanagement, Personalabteilungen), andere hingegen eine bundesweite Zuständigkeit (wie eben die bundesweiten Fachbereiche). Der Fachbereich für Umsatzsteuer ist also auf Grund der auf der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2010 basierenden Geschäftseinteilung für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Maria Fekter eh.