8107/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.06.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8207/J der Abgeordneten Ursula Haubner, Dolinschek, Markowitz, Kollegin und Kollegen betreffend Arbeitslosengeld für Urlaubsreisen wie folgt:

Die Anfrage nimmt Bezug auf zwei unterschiedliche rechtliche Regelungsbereiche, die ich zum besseren Verständnis der Beantwortung der einzelnen Fragestellungen nachstehend kurz erläutern möchte.

Einerseits wird auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes für die Zeit einer Freistellung nach § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) verwiesen. Der Anspruch auf diese Leistung der Arbeitslosenversicherung setzt jedenfalls zwingend eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in voraus. Neben dem Nachweis ausreichender Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung ist für den Anspruch der karenzierten Person auf Weiterbildungsgeld zudem erforderlich, dass anstelle der karenzierten Person eine nicht nur geringfügig beschäftigte Ersatzarbeitskraft eingestellt wird, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.

Andererseits bezieht sich die Anfrage auf die im EU-Recht verankerte Regelung, nach der ein österreichischer Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung zum Zweck der Arbeitsuche in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter der Voraussetzung, dass eine umgehende Meldung bei der dortigen Arbeitsverwaltung erfolgt, für drei Monate, verlängerbar auf insgesamt höchstens sechs Monate, aufrecht bleiben kann.

Das Recht zur Mitnahme des Leistungsanspruchs setzt allerdings eine zuvor zumindest für vier Wochen erfolglos gebliebene Arbeitsuche in Österreich voraus. Zudem hat sich die Arbeit suchende Person bei der Arbeitsverwaltung des Staates der Beschäftigungssuche als Arbeit suchend vormerken zu lassen und dessen Beschäftigungs- oder Kursangeboten ebenso wie den vorgeschriebenen Kontrollmeldungen Folge zu leisten. Kommt die Arbeit suchende Person dem nicht nach, so wird das Arbeitsmarktservice vom ausländischen Träger darüber in Kenntnis gesetzt. Die zuständige regionale AMS-Geschäftsstelle entscheidet dann anhand des vorliegenden Sachverhalts nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes über eine Sperre oder auch gänzliche Einstellung des Leistungsbezugs.


Eine Mitnahme wird vom AMS grundsätzlich zunächst nur für höchstens drei Monate gewährt. Ist eine Beschäftigungsmöglichkeit in Österreich schon früher zu erwarten, etwa bei einem bevorstehenden Saisonbeginn, so bewilligt das AMS eine Leistungsmitnahme nur bis zu diesem Zeitpunkt. Das AMS nimmt auch keine automatische Verlängerung einer bewilligten Mitnahme auf sechs Monate vor, sondern überprüft zuvor – nach einer zwischenzeitlich erforderlichen Rückkehr der Arbeit suchenden Person nach Österreich – allfällige Beschäftigungsmöglichkeiten im Inland.

Zu den Fragen im Einzelnen:

 

Frage 1:

Die in der Anfrage angesprochen und einleitend beschriebenen Möglichkeiten sind mir bekannt. Diese sehen, wie dargelegt, jedoch umfangreiche Pflichten – wie die zwingende Einstellung einer Ersatzarbeitskraft bzw. die Befolgung von Beschäftigungsangeboten der Arbeitsverwaltung im Staat der Arbeitsuche – vor.

 

Frage 2 bis 5:

Der Bezug des Weiterbildungsgeldes bei einer Freistellung nach § 12 AVRAG ist arbeitsmarktpolitisch jedenfalls sinnvoll, weil dabei zwingend eine Ersatzarbeitskraft einzustellen ist, die zuvor im Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe stand. Dieser sonst arbeitslosen Person wird damit die Reintegration in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Der/die karenzierte Arbeitnehmer/in erhält zudem die Möglichkeit, für die künftige berufliche Laufbahn Qualifikationen abseits formaler Lehrgänge, mit denen beispielsweise die an eine Weiterbildungsmaßnahme geknüpften Anforderungen nicht erfüllt werden könnten, zu erwerben.

Aus den angeführten Gründen ist die Beibehaltung der bestehenden gesetzlichen Regelungen sinnvoll und gerechtfertigt. Eine Belastung für die Arbeitslosenversicherung entsteht dadurch nicht, weil die zwingend einzustellende, zuvor arbeitslose Ersatzkraft aus dem Leistungsbezug ausscheidet.

 

Frage 6:

EDV-erfasste Daten zum Weiterbildungsgeld liegen ab dem Jahr 2000 vor. Die jahresdurchschnittliche Zahl an Bezieher/innen  nach Geschlecht, Bundesland und Jahr sind in folgender Tabelle angeführt:



Frage 7:

Auf Basis der durchschnittlichen Tagsätze ergibt sich folgender Aufwand für Leistungen zum Weiterbildungsgeld gegen Entfall des Arbeitsentgeltes:

 


Frage 8:

Den aggregierten Ausgaben für Leistungen zum Weiterbildungsgeld geg. Entfall des Arbeitsentgeltes im Zeitraum 2000 bis 2010 von insgesamt 5,04 Mio. Euro stehen Leistungseinsparungen für Ersatzkräfte von 4,97 Mio. Euro gegenüber. Über die gesamten 11 Jahre des Betrachtungszeitraums haben damit die Nettokosten 72.300 Euro betragen, im Jahresdurchschnitt waren dies 6.570 Euro. Weitere Leistungsein­sparungen, die auf Grund der reduzierten Verfestigung von Arbeitslosigkeit bei den Ersatzkräften eintreten, sind quantitativ kaum abzuschätzen und daher hier nicht eingerechnet.

 

Frage 9:

Den Bezieher/innen eines Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 AlVG liegt folgende Altersverteilung zu Grunde:

 

Frage 10:

Bezieher/innen von Weiterbildungsgeld nach § 26 Abs. 1 Z. 2 AlVG stehen während der Dauer des Leistungsbezuges in einem nicht beendeten Beschäftigungsverhältnis. Daten, wie viele Personen nach dem Ende des Weiterbildungsgeldbezuges die Arbeit bei ihrem Arbeitgeber nicht wieder angetreten haben, liegen nicht vor.

 

Frage 11:

 


Frage 12:

 

 

Frage 13:

Wie eingangs dargestellt, bestehen im Hinblick auf eine Arbeitsuche in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat keine grundsätzlichen Unterschiede in den Pflichten von BezieherInnen von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sowohl bei einer Arbeitsuche in Österreich, als auch bei einer Arbeitsuche in einem anderen EU-Land besteht für LeistungsbezieherInnen die Verpflichtung, der jeweiligen Arbeitsverwaltung für eine Beschäftigungsvermittlung bzw. ein Kursangebot zur Verfügung zu stehen und vorgeschriebene Kontakt- bzw. Kontrollmeldetermine wahrzunehmen. Für die Kommunikation und Mitteilung derartiger Sachverhalte stehen den Arbeitsverwaltungen aller EU-Mitgliedstaaten entsprechende Formulare, je nach dem Stand der technischen Möglichkeiten sogar in elektronischer Form, zur Verfügung.

Da eine Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes, gleichgültig ob er sich im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ereignet hat, wie beschrieben in jedem Fall durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS erfolgt, ist auch eine Gleichbehandlung in Bezug auf die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung sichergestellt.

 

Frage 14:

Die Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes bei einer Arbeitsuche in einem anderen EU-Mitgliedstaat habe ich eingangs erläutert. Eine Arbeitsuche in einem nicht der EU angehörenden Land hat zunächst grundsätzlich die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge, weil der Anspruch nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bei einem Aufenthalt im Ausland ruht. Eine Nachsicht vom Ruhen kann, wenn die Arbeit suchende Person ihre Absicht dem AMS vorab bekannt gibt, nur nach der Rückkehr nach Österreich und nach Anhörung


des jeweils zuständigen Regionalbeirats erfolgen. Über die erfolgte Arbeitsuche müssen dem AMS jedenfalls ausreichende und geeignete Nachweise vorgelegt werden, wie etwa Bestätigungen von Arbeitgebern, bei denen eine Bewerbung bzw. Vorstellung erfolgt ist.

 

Frage 15 und 16:

Die Mitnahme des Arbeitslosengeldes in einen anderen EU-Mitgliedstaat kann nach der geltenden Rechtslage nur zur Arbeitsuche, nicht aber zum Zweck einer Unternehmensgründung erfolgen, weshalb darüber auch keine Daten vorliegen können.

 

Frage 17:

Siehe dazu Antwort zu Frage 4.

 

Frage 18:

Die Möglichkeiten zum Bezug des Weiterbildungsgeldes für eine Freistellung nach § 12 AVRAG sowie die Mitnahme des Leistungsanspruchs zum Zweck der Arbeitsuche in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist nur unter den dargestellten, gesetzlich genau geregelten Voraussetzungen möglich. Ob diese im Einzelfall vorliegen, wird von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in jedem Fall geprüft.

Aus diesem Grund und weil die der Anfrage zu Grunde liegenden Annahmen zu diesen Bezugsmöglichkeiten nicht zutreffen, ist in der rechtmäßigen Inanspruchnahme dieser Leistungen auch kein Missbrauch zu sehen.