813/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.03.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0012 -I 3/2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Maga Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 26. MRZ. 2009
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Maga Christiane Brunner,
Kolleginnen und Kollegen vom 27. Jänner 2009, Nr. 742/J,
betreffend NÖ Beutegreiferverordnung
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Maga Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 27. Jänner 2009, Nr. 742/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Die Materien Jagd und Naturschutz liegen hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung im Zuständigkeitsbereich der Länder. Die NÖ Beutegreiferverordnung ist eine Verordnung auf Grund des NÖ Jagdgesetzes 1974.
Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) ist dazu nur das Gutachten des Forschungsinstitutes für Wildtierkunde und Ökologie der Veterinärmedizinischen Universität Wien bekannt. Als Stellungnahmen liegen dem BMLFUW die Dokumente von BirdLife Österreich und vom WWF zur NÖ Beutegreiferverordnung vor.
Zu Frage 5:
Dazu liegen dem BMLFUW keine Daten vor.
Zu Frage 6:
Im Dezember 2008 trat ein EU-weites Verbot des Pestizides Carbofuran in Kraft. Untersagt sind Verkauf, Anwendung und Besitz des Pflanzenschutzmittels. Das Auslegen von Giftködern, unabhängig vom verwendeten Gift, ist in allen österreichischen Bundesländern durch das jeweilige Jagdgesetz verboten.
Seit 2003 gibt es die Aktion „Vorsicht Gift!“ als Kooperation zwischen WWF, Jägerschaft und BMLFUW. Die wichtigsten Aufgaben von „Vorsicht Gift!“ liegen in der Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung, im Betreiben der Gifthotline mit einer Meldestelle für Giftfälle, im Führen der Giftdatenbank und in der Betreuung des „Vorsicht-Gift!“-Netzwerks.
Zu Frage 7:
Ein direktes Eingreifen des Bundes in Gesetzesmaterien, die im ausschließlichen Kompetenzbereich der Bundesländer liegen, wie etwa Naturschutz, Jagd oder Fischerei, ist prinzipiell nicht möglich.
Über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens entscheidet die EU-Kommission. Eine endgültige Entscheidung über die Richtlinienkonformität einer landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmung kann nur vom EUGH getroffen werden.
In den letzten Jahren wurden gegen die Republik Österreich eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter oder fehlerhafter Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EG eingeleitet. Die Europäische Kommission verrechnet dabei dem betreffenden Mitgliedstaat keinen Kostenersatz und auch im Falle eines EUGH-Verfahrens werden vom EUGH keine Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt.
Der Bundesminister: