8153/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.06.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

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BMJ-Pr7000/0101-Pr 1/2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde haben an meine Amtsvorgängerin eine schriftliche Anfrage betreffend „Bekämpfung von Amtsmissbrauch und Günstlingswirtschaft im Bereich der Gemeindepolitik am Beispiel von Windischgarsten/OÖ“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Im Bundesministerium für Justiz sind die Arbeiten am Entwurf für ein – Arbeitstitel „Lobby-Gesetz“ – gerade im Gang. In diesem Rahmen, aber auch im Rahmen einer allfälligen Revision von Unvereinbarkeitsregeln muss geprüft werden, ob und inwieweit ein Verbot für Amts- oder Funktionsträger, neben ihrer Tätigkeit auch als Lobbyist tätig zu werden, zweckmäßig ist.

Zu 3 bis 5:

Soweit die Vermeidung und Hintanhaltung von Korruption angesprochen wird, weise ich darauf hin, dass Präventionsmaßnahmen von der Frau Bundesministerin für Inneres und dem beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wahrzunehmen sind.


BMJ-Pr7000/0101-Pr 1/2011

 

Die hier angesprochenen Materien (Regelung der öffentlichen Auftragsvergabe, Flächenwidmung, Raumordnung) fallen nicht in meine legislative Zuständigkeit. Ich gehe aber davon aus, dass – falls in diesem Zusammenhang an gerichtliche Strafbestimmungen gedacht wird – an mein Ressort herangetreten wird.

Grundsätzlich meine ich aber, dass mit den geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf Sachverhalte – wie in der Anfrageeinleitung beschrieben – adäquat reagiert werden kann. Mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz wurden die Strafen für aktive und passive Korruption deutlich angehoben.

Zu 6 bis 9:

Das hier relevierte, bei der Staatsanwaltschaft Steyr geführte Ermittlungsverfahren wurde hinsichtlich eines Teils der erhobenen Vorwürfe eingestellt. Hinsichtlich der verbliebenen Vorwürfe ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.

Die Fragen 6 bis 9 beziehen sich auf eine Strafsache, die bislang zu keinem Hauptverfahren geführt hat bzw. sich noch im Stadium offener Ermittlungen befindet. In Hinblick darauf, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Fragen nicht möglich ist, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und zudem der Erfolg der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen gefährdet werden könnten.

 

Wien,    . Juni 2011

 

 

 

Dr. Beatrix Karl