818/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.03.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0016-I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 26. MRZ. 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mario Kunasek, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 28. Jänner 2009, Nr. 798/J, betreffend

                        Freigabe von Forstwegen für Mountainbiker

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mario Kunasek, Kolleginnen und Kollegen vom 28. Jänner 2009, Nr. 798/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Es sind keine Gespräche mit Herrn Gerald Simon bekannt.

 


Zu den Fragen 2 und 3:

 

Nein.

 

Zu Frage 4:

 

Nein.

 

Nach der geltenden Rechtslage (§ 33 Abs. 3 ForstG) ist jede über das „Betreten“ hinausgehende Benützung von Wald und damit auch das Radfahren auf Forststraßen an die Zustimmung des Waldeigentümers bzw. des Forststraßenerhalters gebunden. Damit soll einerseits der Erholungsfunktion des Waldes Rechnung getragen und sollen andererseits Eingriffe in das Waldeigentum so gering wie möglich gehalten werden.

Eine generelle Öffnung von Forststraßen für Radfahrer erscheint nicht geeignet, eine, alle beteiligten Interessen in ausreichendem Maß berücksichtigende, Problemlösung herbei­zuführen.

 

Aus diesen Gründen wird in Anknüpfung an die geltende Rechtslage auch weiterhin an dem bewährten, auf Initiative des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) entwickelten, „Vertragsmodell“ festgehalten. Durch dieses ist eine individuelle, den regionalen Verhältnissen entsprechende Erschließung von Radrouten möglich, werden einseitige rechtliche und wirtschaftliche Belastungen der Waldeigentümer vermieden und wird auch das aus dem Mischverkehr resultierende Konfliktpotential so gering wie möglich gehalten. Schließlich kann auf diesem Weg auch eine einvernehmliche Lösung betreffend Haftungsfragen (Abschluss von Haftpflichtversicherungen zugunsten der Wegehalter) sowie über die Frage der Entschädigung der Waldeigentümer für die aus dem Radfahrverkehr resultierenden Mehrkosten gefunden werden.

 

Zu Frage 5:

 

Dem BMLFUW sind keine Studien bekannt.

 

Zu den Fragen 6 bis 15:

 

Es liegen dem BMLFUW keine statistischen Daten über Unfälle auf Forst- und Güterwegen bzw. über Anzeigen von verunfallten Mountainbikern gegen Eigentümer von Forst- und Güterwegen vor, da die in den Ressortbereich fallenden Gesetzesmaterien keine entsprechende Rechtsgrundlage für das Sammeln derartiger Daten vorsehen.

Zu Frage 16:

 

Dieser Lösungsansatz würde nach Expertise des Bundesministeriums für Justiz durch eine haftungsrechtliche Privilegierung der Waldeigentümer zu einer Systemwidrigkeit im Schadenersatzrecht führen. In dem gewählten „Vertragsmodell“ wird der Haftungsproblematik in einvernehmlicher Weise Rechnung getragen.

 

Der Bundesminister: