840/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.03.2009
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
GZ: BKA-353.110/0053-I/4/2009 Wien, am 25. März 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen haben am 28. Jänner 2009 unter der Nr. 805/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Rechnungshofbericht Bund 2009/1 (INTERREG II) gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 sowie 16 bis 20:
Ø Wurde bei der Abwicklung von Förderprogrammen der EU die Wirksamkeit der vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sichergestellt?
Ø Wenn ja, wird die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben laufend überprüft?
Ø Durch wen?
Ø Wenn nein, warum nicht?
Ø Beruhen die Ausgabenbescheinigungen auf ordnungsgemäß überprüften Daten?
Ø Wenn nein, warum nicht?
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Abwicklung der EU-Programme in Österreich - darunter auch des Programms INTERREG IIIA Österreich-Ungarn - wurden im Einklang mit den relevanten EU-Bestimmungen sowie auf Basis der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000-2006 (BGBl. I Nr. 147/2001) eingerichtet.
Kontrollen sind gemäß EU-Recht auf mehreren Ebenen vorgesehen:
· Kontrolle der Abrechnungen von Einzelprojekten gemäß Art. 4 der VO (EG) 438/2001 hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben und hinsichtlich der Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen und Gemeinschaftsvorschriften („First Level Control“ – FLC): Die o.e. Art. 15a-Vereinbarung legt fest, dass diese Kontrollen in Österreich jeweils von den programmbeteiligten Förderstellen des Bundes oder der Länder durchgeführt werden. Grundsätzlich haben diese Prüfungen vor Auszahlung der Fördermittel (EU und national) zu erfolgen und in der Regel die gesamten Projektkosten zu erfassen. Beim Programm INTERREG IIIA Österreich-Ungarn obliegt die Einzelprojektkontrolle den Förderstellen der Länder. Nur auf Basis einer Ausgabenbestätigung der Einzelprojektkontrolle werden EU-Mittel an Projektträger ausbezahlt.
· Stichproben- und Systemkontrollen gemäß Art. 10 der VO (EG) Nr. 438/2001 („Second Level Control“ - SLC) werden in Österreich von den für die einzelnen Strukturfonds zuständigen Bundesministerien durchgeführt. Für den Europäischen Fonds für Regionalentwicklung, welcher u.a. auch die INTERREG-Programme kofinanziert, ist dafür das Bundeskanzleramt zuständig. Gemäß den EU-Vorschriften müssen mindestens 5% der deklarierten Gesamtausgaben eines Programms gemäß Art. 10 der VO 438/2001 zusätzlich von einer unabhängigen Stelle geprüft werden. Für das Programm INTERREG IIIA Österreich-Ungarn beträgt diese Prüfquote per Ende 2008 sogar rund 31 % der von Österreich deklarierten Gesamtausgaben. Zum Abschluss jedes Programms ist gem. Art. 13 der VO (EG) 438/2001 vor Auszahlung der letzten EU-Mitteltranche der Europäischen Kommission eine Abschlusserklärung vorzulegen, die die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der deklarierten Ausgaben bestätigt, und der Nachweis zu führen, dass ausreichend Stichprobenprüfungen durchgeführt wurden, um die Abschlusserklärung abzugeben.
· Gemäß Art. 9 der VO (EG) Nr. 438/2001 hat sich auch die Zahlstelle eines Programms (zuständig für Ausgabenerklärungen in Verbindung mit Zahlungsanträgen an die EU-Kommission) zu vergewissern, dass die deklarierten Ausgaben korrekt sind. Bei den aus dem EFRE finanzierten Programmen in Österreich (Zahlstelle ist der ERP-Fonds im Auftrag des Bundeskanzleramtes) erfolgt dies einerseits durch automatische Prüfschleifen im EFRE-Monitoringsystem, anderseits durch laufende Informationen über die Ergebnisse der Systemkontrollen gemäß Art. 10 der VO 438/2001, bei Bedarf ergänzt durch eigene Stichprobenkontrollen der Zahlstelle. Falls Abrechnungsmängel festgestellt werden, wird in der Regel bis zur Behebung der Mängel ein Auszahlungsstopp verhängt.
Zu Frage 2:
Ø Wenn ja, kann man davon ausgehen, dass nachträglich keine Mängel festgestellt werden, und es zu keinen finanziellen Sanktionen kommt?
Mängel sind in Anbetracht der Komplexität der Materie nie auszuschließen. Das Risiko wird aber durch die genannten Maßnahmen minimiert.
Zu den Fragen 3 bis 7:
Ø Welche finanziellen Sanktionen wären im Falle nachträglich festgestellter Mängel vorgesehen?
Ø Wenn keine vorgesehen sind, warum nicht?
Ø Wurden Maßnahmen gesetzt, um die von der EU bzw. durch Ko-Finanzierung der öffentlichen Hand bereitgestellten Mittel sowohl wirtschaftlich und zweckmäßig als auch nachhaltig einzusetzen?
Ø Wenn ja, welche?
Ø Wenn nein, warum nicht?
Werden Unregelmäßigkeiten in der Abwicklung von Strukturfondsprojekten festgestellt und haben diese finanzielle Auswirkungen, muss der beanstandete Betrag vom Projektträger unverzüglich an das jeweilige Programm zurückgezahlt werden. Bei groben Systemmängeln bei einer Förderstelle (z.B. bei Verwaltungsfehlern) wird über den gesamten Bereich der Förderstelle bis zur Behebung der Mängel eine Ausgabensperre verhängt und die betroffene Förderstelle aufgefordert, ihr Kontrollsystem entsprechend anzupassen sowie die bisherigen Kontrollergebnisse gegebenenfalls zu revidieren.
Sollte die Europäische Kommission nach Abschluss eines Programms eine Kontrolle durchführen und dabei schwerwiegende Mängel feststellen, so könnte die Europäische Kommission entsprechende Finanzkorrekturen gem. VO (EG) 448/2001 verhängen und der Mitgliedstaat zur (teilweisen) Rückzahlung von EU-Mitteln aufgefordert werden.
Die mit der Abwicklung von Strukturfondsprogrammen betrauten Stellen sind nach den relevanten EU-Verordnungen und einschlägigen nationalen Vorschriften verpflichtet, die Prinzipien Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Nachhaltigkeit einzuhalten.
Im INTERREG IIIA Programm Österreich-Ungarn wurde im Rahmen der Projektauswahl auf die Kriterien der fachlichen Zweckmäßigkeit und auf die Höhe und wirtschaftliche Angemessenheit der Projektkosten geachtet. Projektträger wurden auf der programmspezifischen web-site (www.at-hu.net --> Förderungen --> Projektauswahl) darauf hingewiesen.
Zu Frage 8:
Ø Traten Probleme im Rahmen der Projektabwicklung auf?
Im Programm INTERREG IIIA Österreich-Ungarn wurden bisher 288 Projekte umgesetzt (Datenstand Jänner 2009). In einzelnen Projekten traten Probleme auf, die im Zuge der Abrechnungskontrollen jedoch bereinigt werden konnten.
Zu Frage 9:
Ø Wenn ja, welche?
Die unvollständige Übermittlung von Abrechnungsunterlagen für Kontrollzwecke führte zu Beginn der Programmlaufzeit wiederholt zu Problemen. Merkblätter für die Einreichung von Abrechnungsunterlagen für Projektträger sowie Checklisten und Verfahrensbeschreibungen in den Kontrollstellen haben in Folge zur Verbesserung beigetragen. In der Regel konnten Probleme in der Projektumsetzung durch laufenden Kontakt zwischen Projektträger, Förderstelle und Kontrollstelle (FLC) behoben werden.
In wenigen Ausnahmefällen konnte aufgrund von Problemen in der Dokumentation der Abrechnungsunterlagen die Prüfung der Ausgaben auf Ordnungsmäßigkeit nicht nachvollzogen werden. Allfällig zu Unrecht ausbezahlte bzw. erhaltene finanzielle Mittel wurden umgehend dem Programm zurückgezahlt.
Zu Frage 10:
Ø Sind für den Fall, dass Probleme im Rahmen der Projektabwicklung auftreten personelle und organisatorische Maßnahmen vorgesehen?
Allgemein wird auf Projektebene - wie zu Frage 9 beschrieben - versucht, bereits während der Projektumsetzung allfällige Probleme gemeinsam mit dem Projektträger zu diskutieren und zu vermeiden. Die Förderstellen und Kontrollstellen der 1. Ebene sind bemüht, frühzeitig mit den Projektträgern allfällige organisatorische Fragen (z.B. Art der Zeitaufzeichnung, Buchhaltungssysteme) zu lösen.
Wenn festgestellte Probleme die Organisation des Abwicklungs- und Kontrollsystems betreffen, werden geeignete personelle und organisatorische Maßnahmen (z.B. bessere Schulung von Personal, klarere Trennung von Abwicklungs- und Kontrollaufgaben, Verbesserung der Aktendokumentation etc.) ergriffen.
Zu den Fragen 11 und 12:
Ø Wenn ja, welche?
Ø Wenn nein, warum nicht?
Das hängt von der Art der Probleme ab. Im Fall des Programms INTERREG IIIA Österreich-Ungarn wurden bei der Förderstelle eines Landes Probleme festgestellt und folgende Maßnahmen zur Verbesserung getroffen:
· Die interne Organisationsstruktur der Förderstelle wurde mehrfach angepasst, um den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Trennung zwischen Förderberatung, Vertragsausstellung und Abrechung Rechnung zu tragen.
· die für die Ausgabenkontrolle zuständige Einheit innerhalb der Förderstelle wurde personell aufgestockt.
· die Interne Richtlinie des Landes für die Finanzgebarung und Finanzkontrolle (regelt die Zuständigkeiten, Kommunikationsstrukturen und Dokumentationserfordernisse in der Planung, Durchführung und Kontrolle von EU-Projekten) wurde laufend verbessert.
· Von der betroffenen Förderstelle wurden Arbeitsinstrumente sowohl für eine ordnungsgemäße Abwicklung innerhalb der Förderstelle (z.B. Checklisten für Inhalte von Akten, um die Vollständigkeit der Dokumentation zur garantieren) als auch für eine transparente und nachvollziehbare Kommunikation nach außen entwickelt (u.a. Vorlagen für Prüfberichte, Merkblätter und diverse Muster für Abrechnungsnachweise).
· Die Weiterbildung für MitarbeiterInnen der Dezernate „Internationale Kooperationen“ sowie „Ausgabenkontrolle“ der Förderstelle wurde forciert.
· Die Förderstelle organisierte selbst Workshops, um Projektträger über die Erfordernisse bei der Abrechnung zu informieren.
Zu den Fragen 13 und 14:
Ø Wurde die Kontrolle verstärkt?
Ø Wenn nein, warum nicht?
Die Kontrolle wurde verstärkt.
Zu Frage 15:
Ø Wurden die Verwaltungs- und Kontrollsysteme so gestaltet, dass die laufende Überprüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben von vornherein gewährleistet ist?
Ja, die Kontrollsysteme sehen systematisch vor, dass vor Auszahlung von Fördermitteln (EU und national) eine vollständige Prüfung der vom Projektträger vorgelegten Unterlagen (Rechnungen, Verträge, Zahlungsnachweise, Berichte etc.) erfolgt.
Verbesserungen in den Rechtsgrundlagen für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wurden sowohl auf europäischer Ebene in die Verordnungen für die Strukturfondsperiode 2007-2013 als auch in die diesbezügliche innerstaatliche Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG aufgenommen. So wurde unter anderem die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten insbesondere bei Kooperationsprogrammen mit Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten klarer geregelt.