9087/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.10.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0258-I/A/15/2011

Wien, am 27. Oktober 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9220/J der Abgeordneten Schwentner, Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die nachstehende Beantwortung für den Zeitraum ab dem 1. März 2007 (Datum des Inkrafttretens der Bundesministerien-Gesetz-Novelle 2007) für den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (Zentralstelle) erfolgt; eine vollständige Aufstellung seit Inkrafttreten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) im Jahr 1993 ist aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich.

 


Fragen 1 bis 16:

Sowohl Vertragsbedienstete als auch BeamtInnen betreffend gab es für den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts im Berichtszeitraum kein Verfahren auf Grund einer möglichen Diskriminierung nach dem B-GlBG.

 

Frage 17:

Diesbezüglich verweise ich auf die dem Nationalrat vorgelegten Berichte gemäß § 12a B-GlBG.

 

Frage 18:

Die sicherlich umfassendste Informationspflicht trifft die bzw. den Gleichbehandlungsbeauftragte/n. Sie oder er ist die erste "Anlaufstelle" für eine von einer Diskriminierung betroffene Person.

 

Gemäß § 26 B-GlBG sind von jeder Ressortleiterin bzw. jedem Ressortleiter unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen Gleichbehandlungsbeauftragte zu bestellen. Diese haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die sogenannte "Antidiskriminierung" betreffenden Fragen nach dem B-GlBG zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder gegebenenfalls an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen weiterzuleiten. Bei begründetem Verdacht einer Diskriminierung nach dem B-GlBG darf die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der diskriminierten Person - wenn die Person, die diskriminiert, BeamtIn ist - Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde erstatten.

 

Informieren können weiters auch Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte), welche in jeder Dienststelle mit mindestens fünf Dienstnehmerinnen zu bestellen sind, wenn an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gem. § 11 B-GlBG geboten ist. Kontaktfrauen haben sich dezidiert mit Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung zu befassen, aber auch Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen bzw. diese zu beraten und zu unterstützen. Gegenstand dieser umfassenden Unterstützung können auch Informationen über die Rechte von Dienstnehmerinnen, ihre Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rechten nach dem B-GlBG, aber auch die Verfolgung von Pflichtverletzungen im Falle einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach dem B-GlBG sein.