9122/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.11.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.ª Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0852-II/10/2011

 

Wien, am 10. November 2011

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Lipitsch, Genossinnen und Genossen haben am            13. September 2011 unter der Zahl 9230/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Festnahme eines gegen LHStv. Scheuch protestierenden Bürgers durch die Exekutive in Villach“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6 und 9:

Die Beantwortung dieser Fragen ist aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und unter Zugrundelegung datenschutzrechtlicher Erwägungen nicht zulässig.

 

Zu Frage 7:

Rechtsauskünfte sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes.

 


Zu Frage 8:

Der Grundsatz der Gesetzesgebundenheit des Verwaltungshandelns (verfassungs-rechtliches Legalitätsprinzip) ist allgemein in Artikel 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) festgelegt. Demnach darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. In Artikel 23 B-VG sind die Amts- und Organhaftung als zwei besondere Formen der zivilrechtlichen Haftung des Staates und seiner Amtswalter im Bereich der hoheitlichen Vollziehung vorgesehen. Auf die fundierte Ausbildung der Exekutive darf im Besonderen verwiesen werden.

 

Zu Frage 10:

Die in der Anfrage dargestellte, angeblich weit verbreitete, gesetzwidrige Praxis der Exe-kutive wird als Unterstellung zurückgewiesen. Der Verpflichtung zur Bekanntgabe der Dienst-nummer wird grundsätzlich nachgekommen.

 

Zu Frage 11:

In einem Rechtsstaat sind Gesetze von allen einzuhalten.

 

Zu Frage 12:

Ja, denn es sind alle Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate im Bereich der Sicherheitspolizei dem Bundesministerium für Inneres zu übermitteln.

 

Zu Frage 13:

Es werden in der Regel Maßnahmen nach § 109 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 (nachweisliche Belehrung) gesetzt. Im Wiederholungsfall wird Disziplinaranzeige nach § 109 Abs. 1 BDG erstattet.

 

Zu Frage 14:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.

 

Zu Frage 15:

Die Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach
§ 31 SPG wurden per Verordnung erlassen, im BGBl Nr. 266/1993 (Richtlinien-Verordnung – RLV) kundgemacht und sind seit 1. Mai 1993 in Kraft.