9148/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.11.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0216-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 11. November 2011

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9281/J-NR/2011 betreffend „Hausunterricht – Abmeldung von öffentlichen Schulen“, die die Abg. Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 14. September 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 3:

Daten über die Abmeldungen vom Unterricht an öffentlichen Schulen bzw. die Anzeigen der Teilnahme am häuslichen Unterricht werden von den dafür zuständigen Bezirksschulräten erhoben, eine zentrale Erfassung dazu existiert nicht. Auf Basis von ad-hoc-Umfragen bei den Schulbehörden des Bundes stehen die aktuellen Zahlen der Kinder im häuslichen Unterricht für die Schuljahre 2010/11 und 2011/12 zur Verfügung; wie nachstehend ersichtlich konnte die gewünschte feine Differenzierung nach Schularten und in einigen Fällen nach Alter (Schul­stufen) nicht bereit gestellt werden:

 

Kinder im häuslichen Unterricht, Schuljahr 2010/11

Alle Schularten

BGLD

KTN

SZBG

STMK

T

VLBG

W

Ö

Vorschulstufe

8

109

224

8

53

376

141

7

106

1.032

1. Schulstufe

31

17

n.v.

30

7

34

2

20

52

n.v.

2. Schulstufe

10

16

n.v.

15

5

10

4

19

52

n.v.

3. Schulstufe

7

18

n.v.

9

3

11

2

24

44

n.v.

4. Schulstufe

8

4

n.v.

10

2

5

2

20

47

n.v.

1.-4. Schulstufe gesamt

56

55

288

64

17

60

10

83

195

828


5. Schulstufe

2

6

n.v.

13

6

9

3

9

29

n.v.

6. Schulstufe

1

-

n.v.

4

4

7

1

5

21

n.v.

7. Schulstufe

2

4

n.v.

2

3

4

2

18

22

n.v.

8. Schulstufe

4

1

n.v.

10

2

3

3

10

25

n.v.

5.-8. Schulstufe gesamt

9

11

99

29

15

23

9

42

97

334

9. Schulstufe

-

-

10

1

-

-

4

-

7

22

im häuslichen Unterricht insgesamt

73

175

621

102

85

459

164

132

405

2.216

n.v.=nicht verfügbar

 

Kinder im häuslichen Unterricht, Schuljahr 2011/12

Alle Schularten

BGLD

KTN

SZBG

STMK

T

VLBG

W

Ö

Vorschulstufe

1

143

158

20

56

338

134

-

92

942

1. Schulstufe

9

19

n.v.

13

2

41

12

19

48

n.v.

2. Schulstufe

8

15

n.v.

18

6

20

2

8

41

n.v.

3. Schulstufe

4

14

n.v.

6

6

13

3

8

61

n.v.

4. Schulstufe

6

18

n.v.

6

2

7

2

10

42

n.v.

1.-4. Schulstufe gesamt

27

66

352

43

16

81

19

45

192

841

5. Schulstufe

5

3

n.v.

12

3

8

5

1

16

n.v.

6. Schulstufe

3

3

n.v.

10

4

7

4

7

19

n.v.

7. Schulstufe

3

-

n.v.

5

1

10

4

4

19

n.v.

8. Schulstufe

3

1

n.v.

2

2

4

1

15

22

n.v.

5.-8. Schulstufe gesamt

14

7

103

29

10

29

14

27

76

309

9. Schulstufe

3

-

5

-

1

-

2

3

6

20

im häuslichen Unterricht insgesamt

45

216

618

92

83

448

169

75

366

2.112

n.v.=nicht verfügbar

 

Bezüglich des angedachten Vergleich der diesbezüglichen (Miss-)Erfolgsquoten mit jener der öffentlichen Schulen ist vorweg zur Datenlage darauf hinzuweisen, dass Großteils nur summa­rische Daten zu den Schuljahren 2009/10 und 2010/11 ohne Differenzierung nach Schularten bzw. Schulstufen zur Verfügung gestellt werden konnten. Die gemeldeten Absolutzahlen der nicht bestandenen Externistenprüfungen und die daraus berechneten Misserfolgsquoten pro Bundesland sind nachstehend wieder gegeben:

 

Kinder im häuslichen Unterricht, Schuljahr 2009/10

BGLD

KTN

SZBG

STMK

T

VLBG

W

Ö

im häuslichen Unterricht insgesamt (Vorschulstufe, 1. bis 9. Schulstufe)

43

129

218

42

98

405

165

112

284

1.496

davon Externistenprüfung nicht bestanden

-

-

8

-

-

3

1

2

3

17

0,0%

0,0%

3,7%

0,0%

0,0%

0,7%

0,6%

1,8%

1,1%

1,1%



Kinder im häuslichen Unterricht, Schuljahr 2010/11

BGLD

KTN

SZBG

STMK

T

VLBG

W

Ö

im häuslichen Unterricht insgesamt (Vorschulstufe, 1. bis 9. Schulstufe)

73

175

621

102

85

459

164

132

405

2.216

davon Externistenprüfung nicht bestanden

3

-

1

-

-

12

-

1

7

24

4,1%

0,0%

0,2%

0,0%

0,0%

2,6%

0,0%

0,8%

1,7%

1,1%

 

Wie ersichtlich handelt es sich dabei um durchwegs sehr geringe Absolutzahlen mit einer sehr großen Bundesländer-Streuung bei den Misserfolgsquoten. Diese geringen Absolutzahlen lassen einen Vergleich mit den (Miss-)Erfolgsquoten der öffentlichen Schulen (mit im Österreichschnitt ca. 1,2% Nicht-Aufstiegsberechtigten an Pflichtschulen) als statistisch nicht zulässig erscheinen, da es sich letztlich bei den nicht erfolgreichen Externistenprüfungen nur um individuelle Einzelfälle handelt, die seriöser Weise keine Rückschlüsse auf den Erfolg des häuslichen Unterrichts insgesamt zulassen.

 

Zu Frage 4:

Art. 17 StGG 1867 legt fest, dass der häusliche Unterricht keiner Beschränkung unterliegt, so auch hinsichtlich der Befähigung zu dieser Unterrichtserteilung. Weder die Bundes- noch die Landesgesetzgebung darf für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, insbesondere auch nicht durch Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichtes, festlegen (siehe Erkenntnis des VerfGH Slg. Nr. 2670). Die verfassungskonforme Umsetzung dieser Bestimmung erfolgt durch § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985. Eine jährliche Überprüfung des Erfolges eines solchen Unterrichtes ist vorgesehen. Es obliegt der freien Einteilung der unterweisenden Person, wie der Lehrstoff erarbeitet wird, sofern zu Unterrichtsjahresende sämtliche Inhalte entsprechend gelehrt wurden. Der häusliche Unterricht kann während des laufenden Schuljahres weder etabliert noch untersagt werden.

 

Zu Fragen 5 bis 7:

Die Möglichkeit der Etablierung eines verfassungsrechtlich gewährleisteten häuslichen Unterrichts ist unter anderem für jene Kinder von Bedeutung, die bedingt etwa durch äußere Umstände am Unterricht in Schulen nicht teilnehmen. Diese Form der Bildungsvermittlung ist im Kontext der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht temporär angelegt (Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht jährlich durch die Erziehungsberechtigten beim Bezirksschulrat, Prüfung über den zureichenden Erfolg) und soll damit Sorge getragen werden, dass den Kindern im Weiteren wieder eine friktionsfreie Teilnahme am Unterricht in Schulen eröffnet wird. Es ist wichtig, dass jedem Kind eine entsprechende Schulbildung ermöglicht wird. Dazu zählt etwa bei länger andauernder Krankheit auch der Haus- oder Privatunterricht. Auf die Qualitäts­kontrolle gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 ist hinzuweisen. In Bezug auf den häuslichen Unterricht sind dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Schul­jahr 2010/11 keinerlei Probleme gemeldet worden.


Zu Fragen 8 und 9:

Laut österreichischer Schulendatei (schulen-online) gibt es aktuell in Österreich (ohne Musik­schulen und Schulen des Gesundheitswesens) 638 Privatschulen, die nahezu alle über das Öffentlichkeitsrecht verfügen bzw. ein solches beantragt haben und im Schuljahr 2009/10 von insgesamt 108.827 Schülerinnen und Schülern besucht wurden. Schulbesuchszahlen für die Schuljahre 2010/11 und 2011/12 liegen derzeit noch nicht vor.

 

Zu Frage 10:

Im Schuljahr 2009/10 wurde der privaten Volksschule des Montessori Schulvereins (Wien) das Öffentlichkeitsrecht auf Grund schwer wiegender, nicht behobener Mängel entzogen und der Statutschule des selben Schulerhalters das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen.

 

Zu Frage 11:

Keine.

 

Zu Fragen 12 und 13:

Zum Fernbleiben vom Unterricht treffen § 45 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Kinder § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 ausführliche Anordnungen; dazu zählt auch das Verlangen nach Vorlage von ärztlichen Zeugnissen im Fall längerer Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit. Das unentschuldigte Fernbleiben kann, wenn eine Verletzung von Erziehungspflichten vorliegt, letztendlich im Wege des § 48 des Schul­unterrichtsgesetzes zur Mitteilung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bzw. im Fall der Verletzung der Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes 1985 zur Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde führen.

Zu Verfahren wegen Verletzung der Schulpflicht bestehen keine zentralen statistischen Aufzeichnungen im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Zudem müssen Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend mitgeteilt werden bzw. es sind die Verwaltungsstrafbehörden der Länder nicht dazu verhalten, über eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren und deren Sachausgang Bericht zu legen, weshalb auch darüber im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur keine Daten vorliegen.

Im Übrigen wird hinsichtlich Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 Schulpflichtgesetz 1985 auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 9096/J-NR/2011 hingewiesen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.