9216/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.11.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0272-I/A/15/2011

Wien, am 21. November 2011

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9333/J des Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Dazu ist auf das obligatorische Rindfleisch-Etikettierungssystem der Europäischen Union, festgelegt in der Verordnung 1760/2000, hinzuweisen. Die Rückverfolgbarkeit zum Tier ist durch Referenznummer oder Referenzcode sowie Zulassungsnummer des Schlachthofes und des Zerlegebetriebs auf dem Etikett gegeben.


Fragen 2 und 3:

Rinder dürfen für den Eigenbedarf auch am landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet werden. Es besteht jedoch eine Untersuchungspflicht. Die Zahl wird nicht gesondert ausgewiesen sondern ist in der Gesamtschlachtzahl inkludiert.

 

Fragen 4 und 5:

Die Zahl der Halalschlachtungen wird nicht gesondert erhoben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß Tierschutzgesetz und Tierschutzschlachtverordnung eine Schlachtung ohne Betäubung nur in hierfür zugelassenen Schlachthöfen erlaubt ist.

 

Frage 6:

Die „Verbraucherinformationsverordnung“ wurde am 29.9.2011 im EU-Ministerrat einstimmig beschlossen. Darin ist auch eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch (Fleisch von Schweinen - frisch, gekühlt oder gefroren; Fleisch von Schafen oder Ziegen - frisch, gekühlt oder gefroren; Fleisch von Hausgeflügel - frisch, gekühlt oder gefroren) vorgesehen. Die Europäische Kommission muss einen Bericht über die Durchführbarkeit der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung hinsichtlich der Produktionsplätze (geboren, gemästet, geschlachtet) binnen zwei Jahren erstellen.

Weiters muss die Europäische Kommission binnen zwei Jahren einen Bericht über eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleischprodukte, Fleischver-arbeitungsprodukte und Produkte mit Fleisch als Zutat vorlegen.

 

Parallel zu den Verhandlungen zur Informationsverordnung in Brüssel wurde in Österreich eine Initiative gestartet, die einen verbesserten Täuschungsschutz der Verbraucherinnen und Verbraucher zum Ziel hat. So wurde ein Arbeitsteam „Täuschungsschutz“ im Rahmen der Österreichischen Codexkommission einberufen, um Begriffsbestimmungen und Beurteilungsgrundsätze zu erarbeiten (um den Lebensmittelgutachterinnen und -gutachtern ihre Beurteilung zu erleichtern), die Beurteilungsgrundsätze an die heutige Konsument/inn/enerwartung im Zusammenhang mit Herkunftsauslobungen anzupassen und Leitlinien für Lebensmittelunternehmer/innen zur Verfügung zu stellen.

 

Das Arbeitsteam, das aus Vertreter/inne/n der beteiligten Verkehrskreise besteht, hat bereits im Frühjahr 2011 eine Leitlinie betreffend die Frage des Täuschungsschutzes bei Herkunftsangaben erlassen und erörtert nun weitere Fragestellungen in diesem Zusammenhang.

 

Veterinärrechtlich erfolgt die Kennzeichnung mit dem Genusstauglichkeitskenn-zeichen, welches Auskunft über den Schlachthof und das Untersuchungsorgan gibt. Eine Herkunft des Tieres ist daraus nicht ableitbar.

 


Fragen 7 und 8:

Schweine dürfen für den Eigenbedarf auch am landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet werden. Für diese besteht keine Untersuchungspflicht. Laut Angaben der Statistik Austria handelt es sich österreichweit um 54.089 Tiere. Eine Bundes-länderauswertung liegt nicht vor.

 

Fragen 9 und 10:

Schafe dürfen für den Eigenbedarf auch am landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet werden. Für diese besteht keine Untersuchungspflicht. Laut Angaben der Statistik Austria handelt es sich österreichweit um 143.515 Tiere. Eine Bundesländeraus-wertung liegt nicht vor.

 

Fragen 11 und 12:

Die Zahl der Halalschlachtungen wird nicht gesondert erhoben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß Tierschutzgesetz  und Tierschutzschlachtverordnung eine Schlachtung ohne Betäubung nur in hierfür zugelassenen Schlachthöfen erlaubt ist.