9220/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.11.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0242-Pr 1/2011 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 9340/J-NR/2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Auslieferungsbegehren der Staatsanwaltschaft Wien“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5, 10 und 11:
Mir liegen keine Informationen darüber vor, wie der Antrag auf Aufhebung der Immunität an die Tageszeitung Kurier oder andere Medien weitergeleitet wurde. Für die Richtigkeit der der Anfrage zugrundeliegenden Annahme, das Auslieferungsbegehren sei von Justizorganen an Medien weitergeleitet worden, liegen mir keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: Der Anfrage selbst ist zu entnehmen, dass das veröffentlichte Faksimile den Einlaufstempel des Büros der Präsidentin des Nationalrats aufgewiesen habe sowie, dass sich ein Mitarbeiter der Präsidentin des Nationalrats selbst für die widerrechtliche Weitergabe an die Medien entschuldigt habe.
Die Staatsanwaltschaft Wien berichtet, dass sie zum Thema Auslieferungsbegehren bis zu den ersten Journalistenanfragen ab 8.00 Uhr früh des der Faxübermittlung folgenden Tages keinen einzigen Medienkontakt hatte.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass durch die Behandlung der Strafsache als Verschlussakt durch die staatsanwaltschaftlichen Behörden versucht wurde, einer frühzeitigen Veröffentlichung entgegenzuwirken.
Zu 6 bis 9:
Ungeachtet der oben dargelegten Indizien der Urheberschaft der Weitergabe wurde aus Anlass der parlamentarischen Anfrage von der Staatsanwaltschaft Wien ein Verfahren gegen unbekannte Täter wegen § 310 StGB eingeleitet.
Ich ersuche jedoch um Verständnis, dass ich der nun von den staatsanwaltschaftlichen Behörden vorzunehmenden sachlichen und rechtlichen Prüfung der Verdachtslage nicht vorgreifen möchte. Da vorläufig keine objektiven Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Justizorganen oder Mitarbeitern des Bundesministeriums für Justiz vorliegen, bedarf es meiner Ansicht nach auch keiner aufsichtsbehördlichen Maßnahmen.
Wien, . November 2011
Dr. Beatrix Karl