9339/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.12.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0205-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9445/J vom 12. Oktober 2011 der Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Jahr |
Anzahl |
Umsatzsteuer |
Vorsteuer |
2004 |
196 |
198.690.819,36 |
405.268.523,73 |
2005 |
196 |
212.865.850,50 |
421.352.854,07 |
2006 |
196 |
224.212.363,24 |
475.650.751,07 |
2007 |
196 |
265.109.014,59 |
550.726.608,07 |
2008 |
196 |
287.276.147,86 |
615.514.138,80 |
2009 |
196 |
307.621.577,43 |
617.779.811,13 |
2010 |
188 |
263.660.799,19 |
526.365.724,21 |
Anmerkung: Diese Zahlen beziehen sich auf die veranlagten Fälle und die ergangenen Steuerbescheide.
Zu 2.:
Auf Grund der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) kann hierzu keine Auskunft erteilt werden.
Zu 3. bis 5.:
Die Anzahl der in den letzten sieben Jahren vorgenommenen Prüfungsmaßnahmen (Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfungen) und die Höhe der daraus resultierenden Mehrergebnisse sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt.
Diese Mehrergebnisse setzen sich aus verschiedensten Prüfungsfeststellungen zusammen und beinhalten auch Feststellungen, die sich auf die Auslegung von Rechtsfragen beziehen. Eine detaillierte Aufteilung der Mehrergebnisse auf einzelne Ursachen ist nicht möglich. Allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass im Rahmen der Prüfungsmaßnahmen insbesondere die Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Zwecken Gegenstand der Prüfungsverfahren ist.
Jahr |
Anzahl |
Mehrergebnisse |
2004 |
25 |
110.307 |
2005 |
30 |
970.183 |
2006 |
23 |
1.631.162 |
2007 |
32 |
126.656 |
2008 |
41 |
426.591 |
2009 |
24 |
67.991 |
2010 |
26 |
171.476 |
Auf Grund der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 48a BAO kann zu Prüfungs-feststellungen bei einzelnen Bauträgern keine Auskunft erteilt werden.
Zu 6. bis 10.:
Anträge gemäß § 7 Abs. 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) sind bei der jeweiligen Landesregierung zu stellen. Beim Finanzamt kann gemäß § 6a Abs. 2 Körperschaftsteuer-gesetz ein Antrag auf Beschränkung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht für Geschäfte, die außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG bezeichneten Art getätigt werden, gestellt werden.
Über diese Anträge werden keine gesonderten Aufzeichnungen in den zuständigen Finanzämtern geführt.
Alle Anträge werden dem Gesetzesauftrag entsprechend formell und materiell geprüft.
Mit freundlichen Grüßen