9339/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.12.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am         Dezember 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0205-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9445/J vom 12. Oktober 2011 der Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Jahr

Anzahl

Umsatzsteuer

Vorsteuer

2004

196

198.690.819,36

405.268.523,73

2005

196

212.865.850,50

421.352.854,07

2006

196

224.212.363,24

475.650.751,07

2007

196

265.109.014,59

550.726.608,07

2008

196

287.276.147,86

615.514.138,80

2009

196

307.621.577,43

617.779.811,13

2010

188

263.660.799,19

526.365.724,21


Anmerkung: Diese Zahlen beziehen sich auf die veranlagten Fälle und die ergangenen Steuerbescheide.

 

Zu 2.:

Auf Grund der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) kann hierzu keine Auskunft erteilt werden.

 

Zu 3. bis 5.:

Die Anzahl der in den letzten sieben Jahren vorgenommenen Prüfungsmaßnahmen (Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfungen) und die Höhe der daraus resultierenden Mehrergebnisse sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt.

 

Diese Mehrergebnisse setzen sich aus verschiedensten Prüfungsfeststellungen zusammen und beinhalten auch Feststellungen, die sich auf die Auslegung von Rechtsfragen beziehen. Eine detaillierte Aufteilung der Mehrergebnisse auf einzelne Ursachen ist nicht möglich. Allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass im Rahmen der Prüfungsmaßnahmen insbesondere die Abgrenzung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Zwecken Gegenstand der Prüfungsverfahren ist.

 

Jahr

Anzahl

Mehrergebnisse

2004

25

110.307

2005

30

970.183

2006

23

1.631.162

2007

32

126.656

2008

41

426.591

2009

24

67.991

2010

26

171.476

 

Auf Grund der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 48a BAO kann zu Prüfungs-feststellungen bei einzelnen Bauträgern keine Auskunft erteilt werden.

 

Zu 6. bis 10.:

Anträge gemäß § 7 Abs. 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) sind bei der jeweiligen Landesregierung zu stellen. Beim Finanzamt kann gemäß § 6a Abs. 2 Körperschaftsteuer-gesetz ein Antrag auf Beschränkung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht für Geschäfte, die außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG bezeichneten Art getätigt werden, gestellt werden.


 

Über diese Anträge werden keine gesonderten Aufzeichnungen in den zuständigen Finanzämtern geführt.

 

Alle Anträge werden dem Gesetzesauftrag entsprechend formell und materiell geprüft.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.